Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 793/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_793/2007

Urteil vom 5. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 24. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene S.________ war bis Ende November 2002 als
Reinigungsmitarbeiter in der Firma X.________ AG tätig. Am 27. Oktober 2003
meldete er sich unter Hinweis auf seit ca. vier Jahren bestehende Rücken- und
Schulterprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte berufliche und medizinische Abklärungen,
zog die Akten der SUVA bei, welche aufgrund eines während der Arbeitslosigkeit
am 18. Oktober 2003 erlittenen Verkehrsunfalles bis 16. Oktober 2006 Leistungen
der Unfallversicherung erbrachte, und holte beim medizinischen Zentrum
Y.________ ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 14. Dezember 2005
erstattet wurde. Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 wies sie einen
Invalidenrentenanspruch mangels rentenbegründender Invalidität
(Invaliditätsgrad 36 %) ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2006
festhielt.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2007 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. Juni 2004 ein
halbe, eventualiter eine Viertelsrente, der Invalidenversicherung auszurichten.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art.
95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).
1.2
1.2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur
so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese
Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein
soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
1.2.2 Der Beschwerdeführer lässt nachträglich einen Austrittsbericht des
Spitals Z.________ vom 26. November 2007 einreichen. Er legt aber in keiner
Weise dar, dass und weshalb es sich dabei um ein neues und zulässiges
Beweismittel handeln soll. Der erst im bundesgerichtlichen Verfahren vorgelegte
Bericht ist daher unbeachtlich. Daraus könnte im Übrigen ohnehin nichts zu
seinen Gunsten abgeleitet werden, ist doch für die Beurteilung in zeitlicher
Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Einspracheentscheid
vom 6. Juni 2006 entwickelt hat (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen;
siehe auch E. 3.1).

2.
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung
zusteht. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieses Anspruchs
einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Als erstes ist die Frage zu prüfen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer
noch arbeitsfähig ist.

3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der umfangreichen
medizinischen Akten, insbesondere des die von der Rechtsprechung hinsichtlich
Beweistauglichkeit und Beweiskraft aufgestellten Anforderungen (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352) unbestrittenermassen erfüllenden Gutachtens des medizinischen
Zentrums Y.________ vom 14. Dezember 2005, festgestellt, dass der
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig sei,
wobei dafür im Umfang von 10 % die invalidenversicherungsrechtlich
unbeachtliche somatoforme Schmerzstörung (recte: Halbseitenschmerzsyndrom und
Somatisierungsstörung) verantwortlich sei. Aus somatischer Sicht sei daher von
einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, vermag die Tatsachenfeststellungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397)
weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen
zu lassen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, gemäss dem Gutachten des
medizinischen Zentrums Y._______ betrage die Restarbeitsfähigkeit nur 70 %. Es
sei offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht die ausgewiesene
Arbeitsunfähigkeit von 30 % wegen der invalidenversicherungsrechtlich
unbeachtlichen somatoformen Schmerzstörung sogar noch um 10 % unterschreite,
weil dabei die neuropsychologischen Defizite und die beginnende Demenz
unberücksichtigt blieben. Das kantonale Gericht hat indessen richtig erkannt,
dass einerseits die erst nach dem Einspracheentscheid vom 6. Juni 2006
beginnende Demenz ausserhalb des für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht
massgebenden Sachverhalts liegt (vgl. E. 1.2.2), und anderseits die
rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen, unter denen bei einer
somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise eine invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann (siehe dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S.
50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354), hier klar nicht erfüllt sind. Abgesehen davon
würde sich am Ergebnis (keine rentenbegründende Invalidität von mindestens 40
%) ohnehin nichts ändern, wenn mit dem Beschwerdeführer von einer
Arbeitsfähigkeit von 30 % ausgegangen würde (siehe dazu E. 3.3).

3.2 Bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit für das
Bundesgericht verbindlich, ist die vorinstanzliche Verneinung des
Rentenanspruchs bundesrechtskonform, zumal der Beschwerdeführer gegen den von
der Vorinstanz in allen Teilen überzeugend vorgenommenen Einkommensvergleich,
der einen Invaliditätsgrad von 28 % ergab, einzig vorbringt, der gewährte
Leidensabzug von 10 % sei zu niedrig. Die Gewährung des leidensbedingten
Abzuges (vgl. dazu BGE 126 V 75) ist indessen eine typische Ermessensfrage,
deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist,
wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399). Das trifft hier umso weniger zu, als dem Beschwerdeführer
nicht nur leichte, sondern auch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind und
daher der Abzug von 10 % nicht rechtsfehlerhaft ist.

3.3 Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer von einer Restarbeitsfähigkeit von 70
% ausgegangen würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern, beliefe sich doch
diesfalls der Invaliditätsgrad auf - nach wie vor rentenausschliessende - 37 %
(Valideneinkommen: Fr. 57'258; Invalideinkommen: Fr. 36'072.50 [Fr. 57'258.- x
70 % - 10 %]). Auch die IV-Stelle hat im Übrigen in der Verfügung und im
Einspracheentscheid den Invaliditätsgrad auf der Basis einer 70%igen
Arbeitsfähigkeit ermittelt.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

5.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard