Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 791/2007
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9C_791/2007

Urteil vom 22. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Dr. S._________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Andreas Waldmann,
Gerbergasse 1, 4001 Basel,

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 16. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1940 geborene S._________ war seit 1997 Verwaltungsratspräsident der P.
AG sowie einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär der 2004 gegründeten Büro
Dr. S. AG, beide Gesellschaften mit Sitz in X.________. Die P. AG war der
Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes angeschlossen. Mit
Dienstleistungsvertrag vom 4. Januar 2004 übertrug die P. AG der Büro Dr. S.
AG gegen eine Entschädigung bestehend aus einer jährlichen Pauschale
inklusive der erforderlichen Reisespesen zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer u.a.
die Leitung des Verwaltungsrates und weitere damit im Zusammenhang stehende
Aufgaben. Auf dem von der P. AG der Büro Dr. S. AG bezahlten Entgelt (ohne
Mehrwertsteuer) für die Dienstleistungen von S._________ für 2004 erhob die
Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes (heute: Ausgleichskasse
Arbeitgeber Basel) paritätische Beiträge (Einspracheentscheid vom 1. Dezember
2005), was das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte (Verfahren
AH 2005 23 AHVG; Entscheid vom 20. September 2006). Mit Urteil H 203/06 vom
28. August 2007 verneinte die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts eine Beitragspflicht der P. AG auf der fraglichen Vergütung
und hob beide Erkenntnisse auf. Zudem hielt sie fest, das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt habe die Parteientschädigung für das
kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
festzusetzen.

B.
Am 20. September 2007 reichte der Rechtsvertreter von S._________ beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die seinem Klienten gestellte Rechnung
für seine Bemühungen in der Zeit vom 15. November 2005 bis 20. September 2006
von insgesamt Fr. 9'853.90 ein. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 sprach das
Gericht S._________ zu Lasten der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel eine
Parteientschädigung von Fr. 3'200.- nebst Fr. 243.20 Mehrwertsteuer zu.

C.
S._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 16. Oktober 2007 sei aufzuheben und
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sei zu verpflichten, eine
angemessene Parteientschädigung von mindestens Fr. 9'853.90 festzusetzen;
eventualiter sei die Parteientschädigung vom Bundesgericht festzusetzen.
Die Ausleichskasse Arbeitgeber Basel beantragt die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid setzt die Parteientschädigung für das Verfahren AH
2005 23 AHVG vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt fest, in welchem
der Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des Bundesgerichts H 203/06 vom 28.
August 2007 (BGE 133 V 498) als obsiegende Partei gilt. Es handelt sich um
einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Da auch die übrigen formellen
Gültigkeitserfordernisse gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht sowie von kantonalen verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden (Art. 95 lit. a und c BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht
von Amtes wegen an. Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 1 und 2
BGG). Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der
Sache selbst oder weist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück
(Art. 107 Abs. 2 erster Satz BGG).

3.
3.1 Nach Art. 61 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 AHVG und Art. 2 ATSG) bestimmt
sich das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in AHV-Beitragsstreitigkeiten
vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz
3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem
Recht. Es hat den in lit. a-i aufgezählten Anforderungen zu genügen. Art. 61
lit. g ATSG hält fest, dass die obsiegende Beschwerde führende Person
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses
bemessen.

Gemäss dieser Regelung beurteilt sich nach Bundesrecht, ob und unter welchen
Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Beschwerdeverfahren in Beitragsstreitigkeiten der Alters- und
Hinterlassenenversicherung besteht. Demgegenüber richtet sich die Höhe der
Parteientschädigung in den Schranken des Bundesrechts nach kantonalem Recht,
dessen Anwendung vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft wird; diese
vor dem Inkrafttreten des ATSG geltende Rechtslage (BGE 125 V 408 E. 3a)
wurde durch Art. 61 lit. g ATSG nicht geändert (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
N 102 zu Art. 61; vgl. zur Rechtslage bei der Bemessung der Entschädigung an
den unentgeltlichen Rechtsbeistand im kantonalen Beschwerdeverfahren [Art. 61
lit. f ATSG] Urteil U 433/04 vom 26. Juli 2005 E. 3.4, anders im
Verwaltungsverfahren [Art. 37 Abs. 4 ATSG], vgl. BGE 131 V 153 E. 3.1 und
6.1).

Nach Art. 61 lit. g ATSG müssen die Parteientschädigungen ohne Rücksicht auf
den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit
des Prozesses bemessen werden. Art. 82 Abs. 2 ATSG hält fest, dass die
Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von
fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen haben; bis dahin gelten die
bisherigen kantonalen Vorschriften. Art. 82 Abs. 2 ATSG erlaubt es den
Kantonen, bis längstens 31. Dezember 2007 ihre allenfalls mit den
Rechtspflegebestimmungen gemäss Art. 56 bis 61 ATSG in Widerspruch stehenden
verfahrensrechtlichen Vorschriften beizubehalten und zur Anwendung zu bringen
(BGE 132 V 361 E. 3.1 in fine S. 364, 131 V 314 E. 5.2 S. 323).

3.2 Gemäss § 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgesetz
[SVGG]) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom
Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser
wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache,
nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand
bemessen. Diese Vorschrift nennt im Unterschied zu Art. 61 lit. g ATSG auch
den erforderlichen Aufwand als Kriterium für die Bemessung der
Parteientschädigung. Zu beachten ist indessen, dass das basel-städtische
Sozialversicherungsgesetz gemäss Ingress ausdrücklich gestützt auf das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) erlassen wurde. Dies spricht gegen die
Annahme, der kantonale Gesetzgeber habe mit § 17 Abs. 1 SVGG eine von Art. 61
lit. g ATSG abweichende Regelung schaffen wollen. Abgesehen davon wird der
zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des
Prozesses bestimmt und ist demzufolge bei diesem Bemessungskriterium zu
berücksichtigen (vgl. BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; Urteil K 162/00 vom 28.
November 2002 E. 3.3).
3.3 Mit der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
übernimmt Art. 61 lit. g ATSG Kriterien, welche bereits unter der Herrschaft
des bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG für
die Bemessung des Anspruchs auf «Ersatz der Kosten der Prozessführung und
Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung» massgebend gewesen waren. Nach der
Rechtsprechung kam zwar den kantonalen Sozialversicherungsgerichten in diesem
Bereich ein weiter Spielraum des Ermessens zu. In diesem Rahmen hatten sie
indessen im Sinne bundesrechtlicher Minimalanforderungen die Wichtigkeit und
Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den
Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen. Die Wichtigkeit der Streitsache
im Besonderen beurteilte sich nach den Gegebenheiten des konkreten Falles.
Dazu konnte auch die materielle Bedeutung des vom Rechtsuchenden angestrebten
Prozessausganges gehören. Ebenfalls konnte das wirtschaftliche Interesse an
der Sache mitberücksichtigt werden (BGE 114 V 83 E. 4c S. 88 und ZAK 1989
S. 254 E. 4c). Die Gerichte durften sodann auch in Betracht ziehen, dass der
Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der
Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des
Rechtsvertreters erleichtert wurde. Diese sollte nur insoweit berücksichtigt
werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem
vernünftigen Rahmen hielt, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie
überflüssiger Schritte. Weiter fielen vor Einleitung des Prozesses
unternommene Bemühungen bei der gerichtlichen Festsetzung des Honorars ausser
Betracht (BGE 114 V 83 E. 4d S. 87, 110 V 360 E. 3c S. 365, je mit
Hinweisen).

Der Umfang der Arbeitsleistung sowie der Zeitaufwand des Anwalts werden in
Art. 61 lit. g ATSG nicht erwähnt. Indessen sind diese Kriterien auch ohne
ausdrückliche Nennung bedeutsam für die Höhe der Parteientschädigung (E. 3.2
in fine). Diese stellt «Ersatz der Parteikosten» dar, welche massgeblich vom
tatsächlichen und notwendigen Vertretungsaufwand bestimmt wird. Die Bedeutung
der Streitsache ist aber ohnehin weniger gut messbar als die Schwierigkeit
des Prozesses auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeitsaufwandes. Diesem
Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu (BGE
98 V 123 E. 4c S. 126; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 631 oben).
Darüber hinaus ist die Höhe der Parteientschädigung lediglich unter dem
Gesichtswinkel des Willkürverbotes zu prüfen (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 52 E.
4.2 [C 223/05]). Dies gilt insbesondere in Bezug auf den vom kantonalen
Versicherungsgericht angewendeten Tarif. Eine Entschädigung ist dann
willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen
Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen
schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 E. 4a [C
130/99]; vgl. auch BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 und BGE 125 V 408 E. 3a S. 409, je
mit Hinweisen). Zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar sein (BGE 132 V 13 E. 5.1 S. 17).

4.
4.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte seinem Klienten am
20. September 2007 Rechnung für seine Bemühungen in der Zeit vom 15. November
2005 bis 20. September 2006 in der Höhe von Fr. 9'853.90. Dieser Betrag
setzte sich zusammen aus dem Honorar gemäss Zeitaufwand (Fr. 8'973.- [29,91
Stunden à Fr. 300.-]), Auslagen (Fr. 184.90) sowie 7,6 % Mehrwertsteuer
Fr. 696.-. Die Rechnung reichte er auch der Vorinstanz ein.

4.1.1 Das kantonale Gericht hat die zu entschädigenden Parteikosten (ohne
Mehrwertsteuer) auf pauschal Fr. 3'200.- festgesetzt. Zur Begründung hat die
Vorinstanz ausgeführt, es könnten lediglich die Bemühungen im
Beschwerdeverfahren seit Erlass des Einspracheentscheides vom 1. Dezember
2005 berücksichtigt werden. Ausgangspunkt für die Bemessung der
Parteientschädigung sei, dass für durchschnittlich aufwändige IV-Rentenfälle
Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen) zusätzlich Mehrwertsteuer zugesprochen würden.
Die Komplexität der zu entscheidenden Frage (Stellt die von der P. AG der
Büro Dr. S. AG bezahlte Entschädigung für die Dienstleistungen von S., u.a.
Leitung des Verwaltungsrates und weitere damit im Zusammenhang stehende
Aufgaben, massgebenden Lohn dar?) könne mit derjenigen einer Rentenfrage
durchaus verglichen werden. Die Wichtigkeit und Tragweite der Sache erreiche
allerdings diejenige eines Rentenentscheids nicht. Anderseits habe der
Rechtsvertreter des obsiegenden S. eine Beschwerdeschrift sowie eine Replik
eingereicht. Dem Schriftenwechsel habe sich sodann eine Parteiverhandlung
angeschlossen. All dies rechtfertige es, eine etwas höhere Entschädigung als
Fr. 2'800.- zuzusprechen. Fr. 3'200.- nebst Mehrwertsteuer erscheine als
angemessen.

4.1.2 Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Vorinstanz habe in
willkürlicher Anwendung von § 17 SVGG den detailliert dargelegten
Stundenaufwand nicht berücksichtigt. In der Begründung sei der Aufwand mit
keinem Wort erwähnt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstelle. Die Differenz zwischen den tatsächlichen Vertretungskosten
(Fr. 9'853.90) und der zugesprochenen Parteientschädigung (Fr. 3'443.20)
betrage Fr. 6'653.90 (recte: Fr. 6'410.70). Als obsiegende Partei müsse er
zwei Drittel der Verfahrenskosten selber bezahlen, was praktisch einer
Bestrafung und somit einer willkürlichen Verletzung der Grundsätze der
Parteientschädigung gleichkomme.

4.2 Die vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 3'200.- (ohne Mehrwertsteuer)
entsprechen bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- rund 10,7 Stunden resp.
einem Drittel des tatsächlichen Arbeitsaufwandes von 29,91 Stunden. Selbst
bei einem tieferen Ansatz von Fr. 200.- würde damit lediglich die Hälfte des
zeitlichen Aufwandes berücksichtigt. Dies ruft einer näheren Begründung (SVR
2000 IV Nr. 11 S. 32 E. 3b und c).

4.2.1 Zu Recht hat die Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe der
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren die
Aufwendungen bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 1. Dezember 2005
von insgesamt Fr. 2'100.20, davon Fr. 1'986.- (6,62 Stunden à Fr. 300.-)
Honorar, nicht berücksichtigt. Dies entspricht dem Grundsatz von Art. 52 Abs.
3 ATSG. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz visieren insbesondere den Fall,
dass dem Einsprecher die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde, und
sind im Übrigen nur bei ausserordentlichen Umständen anzunehmen (Hansjörg
Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art.
52 ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung
2007, S. 65 ff., 107), die hier nicht gegeben sind.

4.2.2 In Bezug auf die Schwierigkeit des Prozesses sodann ist es von
Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht die
Beitragsstreitigkeit von der Komplexität her einem durchschnittlichen
Rentenfall gleichgestellt hat. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer
nicht bloss obsiegende Partei im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist,
sondern letztinstanzlich auch eine Praxisänderung erstritten hat. Eine solche
ist im Allgemeinen nicht leicht zu erreichen (vgl. zu den Voraussetzungen BGE
132 V 257 E. 4.2 S. 262 mit Hinweisen) und erfordert in der Regel eine
einlässliche und kritische Auseinandersetzung mit der geltenden Rechtslage.
Mit der aufgegebenen Rechtsprechung gemäss EVGE 1953 S. 275 und seitherige
Urteile hat sich indessen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinen
vorinstanzlichen Rechtsschriften gerade nicht auseinandergesetzt. In der
Beschwerde verwies er auf die bundesamtliche Wegleitung, welche den
Standpunkt seines Klienten stützte, wonach in bestimmten Konstellationen das
Verwaltungsratshonorar nur massgebenden Lohn darstellt, wenn die
Entschädigung dem Mandatsträger persönlich bezahlt wird (vgl. BGE 133 V 498
E. 3.2 und E. 4 S. 501 f.); weiter nahm er in wenigen Sätzen Stellung zu
einem im Einspracheentscheid erwähnten Präjudiz der Vorinstanz, welches die
gegenteilige Auffassung stützen sollte. In der Replik und auch an der
Hauptverhandlung war Thema hauptsächlich die Frage, ob ein
Umgehungstatbestand gegeben sei. Unter diesen Umständen vermag der blosse
Hinweis auf die erfochtene Praxisänderung jedenfalls allein keine erhöhte
Schwierigkeit des Prozesses darzutun. Das Kriterium der Bedeutung der
Streitsache hat mit Blick darauf, dass nach Art. 61 lit. g ATSG und auch Art.
17 Abs. 1 SVGG der Streitwert ausdrücklich keinen Einfluss auf die Höhe der
Parteientschädigung haben soll, ohnehin wenig Gewicht (E. 3.3).
4.2.3 Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers auch eine Replik eingereicht und zudem eine
Parteiverhandlung stattgefunden hatte, hat das kantonale Gericht die
Pauschale von Fr. 2'800.- (ohne Mehrwertsteuer), welche sie regelmässig in
durchschnittlichen Rentenfällen zuspricht, auf Fr. 3'200.- erhöht. Die
Vorinstanz hat nicht spezifiziert, inwieweit mit den Fr. 2'800.- auch
Aufwendungen nach Einreichung der Beschwerde entschädigt wurden. Dazu bestand
indessen Anlass, dürften doch vermutungsweise in einem durchschnittlichen
Rentenfall ein zweiter Schriftenwechsel und zusätzlich eine Hauptverhandlung
in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien, welche sich zur Sache
äussern können, die Ausnahme bilden. Die Akten erlauben indessen die
Festsetzung der streitigen Parteientschädigung in diesem Verfahren, weshalb
von einer Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung abzusehen ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.

4.3 In der Rechnung vom 20. September 2007 hat der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers einen Arbeitsaufwand von 3,27 Stunden für die Beschwerde,
von 6,81 Stunden für die Replik sowie 13,21 Stunden für Vorbereitung (11,8
Stunden) und Teilnahme (1,43 Stunden) an der Hauptverhandlung angegeben. Der
Aufwand für Beschwerde und Replik ist voll zu entschädigen. In der Beschwerde
ging es um die Frage, ob grundsätzlich das Verwaltungsratshonorar auch dann
massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 lit. h AHVV
darstellt, wenn es einem Dritten (hier der Büro Dr. S. AG) ausbezahlt wird,
zu dessen Tätigkeitsbereich die Mandatsausübung gehört. In der Replik war
zudem dem Argument der Ausgleichskasse in der Vernehmlassung zu begegnen, es
liege ein (Beitrags-)Umgehungstatbestand vor. Hingegen ist nicht ersichtlich,
inwiefern für die Vorbereitung des Plädoyers für die Hauptverhandlung 11,8
Stunden notwendig waren, zumal die Verwaltung keine Duplik (mit neuen
Gesichtspunkten) eingereicht hatte. Insoweit erscheint ein Aufwand von
höchstens 3 Stunden gerechtfertigt. Dies ergibt insgesamt 14,49 Stunden
(3,27 Stunden + 6,81 Stunden + 4,41 Stunden).

Gemessen an der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung von Fr.
3'200.- (ohne Mehrwertsteuer) ergibt sich bei einem anrechenbaren Aufwand von
14,5 Stunden ein Ansatz von rund Fr. 220.- in der Stunde, was im Ergebnis vor
dem Willkürverbot standhält. Nach der Rechtsprechung kann die
Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen
Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 180.-
bis Fr. 320.- in der Stunde festgelegt werden (BGE 132 I 201 E. 8 S. 213 ff.,
131 V 153 E. 7 S. 159 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist somit unbegründet.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler