Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 790/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_790/2007

Urteil vom 5. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Pensionskasse X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Seestrasse 6, 8002 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 14. September 2007.

Sachverhalt:

A.
H.________, geboren 1954, war von Mitte Juni 2002 bis 31. August 2004 bei der
Genossenschaft Y.________ als Fachleiterin Kundendienst angestellt und dadurch
bei der Pensionskasse X.________ (nachfolgend Pensionskasse) obligatorisch
berufsvorsorgeversichert. Im Rahmen der Wiederaufnahme in diese Versicherung
(sie war bereits 1988 bis Ende Juni 2001 bei der das Vorsorgeverhältnis mit der
Pensionskasse begründenden Genossenschaft tätig gewesen) verneinte H.________
am 18. Juni 2002 in der Gesundheitserklärung unter anderem die Frage nach dem
Bestehen einer chronischen Krankheit. Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 sprach
ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich basierend auf einem Invaliditätsgrad von
100 % ab 1. November 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. In der
Folge ersuchte H.________ die Pensionskasse um Ausrichtung der ihr zustehenden
berufsvorsorgerechtlichen Leistungen. Die Pensionskasse anerkannte mit
Schreiben vom 13. September 2005 zwar ihre Leistungspflicht im obligatorischen
Bereich, trat aber gleichzeitig im überobligatorischen Bereich vom
Versicherungsvertrag zurück, weil H.________ in der Gesundheitserklärung die
Frage nach dem Bestehen chronischer Krankheiten nicht korrekt beantwortet habe,
da sie das seit 1992 bestehende Rückenleiden verschwiegen habe.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage von
H.________ mit Entscheid vom 14. September 2007 teilweise gut und verpflichtete
die Pensionskasse, der Versicherten ab 1. November 2004 basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 100 % die Invalidenleistungen der obligatorischen
beruflichen Vorsorge (zuzüglich Zins) auszurichten. Im Übrigen wies es die
Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1). Dies betraf einerseits die den
überobligatorischen Bereich beschlagenden Einwendungen zur
Anzeigepflichtverletzung und anderseits das Begehren, die Pensionskasse habe
die H.________ nach ihrem ersten Austritt im Jahre 2001 ausgerichtete
Freizügigkeitsleistung von Fr. 70'238.- entgegenzunehmen. Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens sprach das Gericht H.________ eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1300.- zu (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
H.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, Ziff. 1 des angefochtenen
Entscheids sei insofern abzuändern, als die Pensionskasse zu verpflichten sei,
ihr ab 1. November 2004 eine Invalidenrente in der Höhe von mindestens Fr.
20'114.- sowie eine Kinderrente von Fr. 6825.60 pro Jahr zu bezahlen. Weiter
sei Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zwecks
Zusprechung einer dem Verfahrensausgang entsprechenden Parteientschädigung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt
für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsdarstellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beschwerdeführerin zu 100 %
invalid ist und daher ab 1. November 2004 Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen beruflichen Vorsorge hat. Umstritten ist hingegen zunächst die
Leistungspflicht im überobligatorischen Bereich. Diese hängt von der Frage ab,
ob die Pensionskasse berechtigt war, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten,
weil die Beschwerdeführerin die Rückenbeschwerden, die im Februar 1992 erstmals
zu einer medizinischen Behandlung geführt hatten, im Rahmen der
Gesundheitserklärung nicht erwähnte.

3.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieser Streitfrage einschlägigen
Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Ergänzend ist auf die Rechtsprechung
hinzuweisen, wonach sich die Anzeigepflicht nicht danach bestimmt, ob und wie
bedeutsam der Antragsteller eine Krankheit oder einen krankheitsverdächtigen
Sachverhalt subjektiv einschätzt. Vielmehr ist die Beurteilung der Frage, ob
und unter welchen Voraussetzungen eine Krankheit oder Krankheitsanlage von
Belang oder anzeigepflichtig ist, ausschliesslich Sache der Versicherung. Wird
in einer Gesundheitserklärung nach bestehenden Krankheiten und bestimmten
Krankheitsanlagen gefragt, ist daher ohne Rücksicht auf die persönlichen
Wertungen des Aufnahmebewerbers jede vorhandene Gesundheitsstörung anzuzeigen
und - nach Massgabe des Fragenkataloges - ebenso jedes irreguläre
gesundheitliche Geschehen, das auf eine möglicherweise bestehende oder künftige
Erkrankung hinweist. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung lediglich
vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten ausgenommen, die der Antragsteller in
guten Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen
Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als
Erscheinungen eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss (BGE 109 V 36 E. 1b
S. 38, 106 V 170 E. 3b S. 174). Gemeint sind damit beispielsweise und in der
Hauptsache gelegentlich erlittene Erkältungskrankheiten oder grippale Infekte,
die jeweils als abgeschlossenes Geschehen ohne bleibende gesundheitliche
Beeinträchtigungen angesehen werden dürfen. Stehen jedoch die erwähnten
geringfügigen Beschwerden im Verdacht, Symptome einer möglicherweise erst zum
Ausbruch gelangenden oder noch nicht überwundenen Erkrankung zu sein, so hat
sie der Antragsteller in der Gesundheitserklärung anzugeben (RKUV 1989 Nr. K
825 S. 406 E. 2c).

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Berichte und
sonstigen Akten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 1992 an
wiederkehrenden Rückenbeschwerden leidet. Die Versicherte bringt dagegen im
Wesentlichen vor, sie sei nach 1992 und vor der Neuaufnahme bei der
Pensionskasse wegen dem Rückenleiden nie arbeitsunfähig gewesen und habe
deswegen - mit Ausnahme einer Arztkonsultation im Jahre 1999 nach einer
Überbelastung - keiner andauernden oder regelmässig wiederkehrenden Behandlung
bedurft. Diese Kritik vermag die vorinstanzliche Feststellung jedoch nicht als
offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Im Bericht des Dr. med.
B.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 10. März 1992,
wurden die erhobenen Befunde zwar nicht als "gewaltig" dargestellt. Bereits
wurde aber eine Zunahme der Spondylarthrose prognostiziert und gar die Frage
einer Spondylodese (Versteifung von Wirbelsäulensegmenten) aufgeworfen. Dr.
med. K.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem
Bericht vom 5. Mai 2003 in der Anamnese fest, dass die Patientin bereits 1992
in Abklärung wegen einer Lumbago gewesen sei und sich "während dann 10 Jahren
mit gelegentlichen Physiotherapien knapp über Wasser gehalten" habe. Auch Dr.
med. B.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation
speziell Rheumaerkrankungen, berichtete am 7. Mai 2004, dass die
Beschwerdeführerin schon seit über zehn Jahren an wiederkehrenden
Rückenproblemen leidet, die sich in den letzten Jahren massiv verschlechtert
haben. Schliesslich gab sie in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen am 14.
November 2003 selbst an, dass die Behinderung seit Jahren bestehe. Ohne
Bundesrecht zu verletzen durfte die Vorinstanz aus diesen (und weiteren) Akten
schliessen, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren 1992 an wiederkehrenden
Rückenbeschwerden, weshalb diese Feststellung für das Bundesgericht verbindlich
bleibt (E. 1). Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, hat
doch die Vorinstanz die späteren Berichte der Dres. med. U.________ und
B.________ gewürdigt.

4.2 Wie in E. 3 dargestellt, sind von der Anzeigepflicht lediglich vereinzelt
aufgetretene Unpässlichkeiten ausgenommen, die der Antragsteller in guten
Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen
Wohlbefindens betrachten darf. Davon kann bei jahrelangen wiederkehrenden
Rückenschmerzen nicht die Rede sein, weshalb das kantonale Gericht zu Recht
eine Verletzung der Anzeigepflicht bejaht hat.

4.3 Daran ändert auch der Hinweis auf das Urteil B 106/04 vom 16. Mai 2006
nichts. Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten,
ging es doch in jenem Fall um Rückenschmerzen, die innert Tagen unter Einnahme
von Medikamenten wieder abgeklungen und nicht wieder aufgetaucht waren. Solche
sind - im Gegensatz zu jahrelangen wiederkehrenden Rückenschmerzen - klar als
belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens zu
betrachten. Aus dem Umstand, dass in einem anderen Fall (Urteil B 48/04 vom 14.
März 2006) eine Verletzung der Anzeigepflicht verneint wurde, da der dortige
Versicherte in den letzten fünf Jahren seiner Erwerbstätigkeit ohne
Leistungsabfall nachgehen konnte und in dieser Zeit auch keine ärztliche
Behandlung benötigte, kann nicht gefolgert werden, dies sei immer zu verneinen,
wenn kein Leistungsabfall und keine ärztliche Behandlung ausgewiesen sei. Diese
Aussage in E. 4.2 jenes Urteils ist vielmehr im Zusammenhang mit dem dort zu
beurteilenden Einzelfall zu verstehen, wo es um psychische Beschwerden ging,
die erst retrospektiv festgestellt wurden. Im hier zu beurteilenden Fall liegt
hingegen ein den Beginn der Krankheit dokumentierender Arztbericht aus dem
Jahre 1992 vor.

5.
Weiter ist strittig, ob die Pensionskasse die der Beschwerdeführerin nach ihrem
ersten Austritt im Jahre 2001 ausgerichtete Freizügigkeitsleistung von Fr.
70'238.- (die zuerst bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und dann auf ein
Freizügigkeitskonto bei der Bank Z.________ überwiesen wurde) entgegenzunehmen
und damit in die Berechnung der Leistungen miteinzubeziehen hat.

5.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtslage und die Rechtsprechung zu dieser
Frage im Grundsatz richtig dargestellt: Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat in BGE 129 V 440 entschieden, dass die in Art. 3 Abs. 1 FZG statuierte
Verpflichtung, die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu
übertragen, solange bestehen bleibt, als weder ein Freizügigkeitskonto noch
eine -police errichtet worden sind noch eine Übertragung an die Stiftung
Auffangeinrichtung erfolgt ist, selbst wenn in der Zwischenzeit ein
Vorsorgefall eingetreten ist und der Versicherte pflichtwidrig nichts
vorgekehrt hat, die Übertragung rechtzeitig zu erwirken. Es hielt fest, dass
die neue Vorsorgeeinrichtung unter diesen Voraussetzungen verpflichtet bleibt,
die Austrittsleistung gutzuschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG), selbst wenn deren
Überweisung verspätet erfolgt (SVR 2005 BVG Nr. 15 S. 47 E. 5.2). Daraus folgte
umgekehrt, dass eine solche Verpflichtung nicht mehr besteht, nachdem die
Überweisung an ein Freizügigkeitskonto erfolgt ist (SVR 2005 BVG Nr. 15 S. 47
E. 5.3).

5.2 Die in E. 5.1 genannten Urteile betrafen indessen Sachverhalte, die sich
vor dem 1. Januar 2001 ereigneten, weshalb das bis damals geltende Recht
anwendbar war. Auf 1. Januar 2001 sind aber der neue Art. 4 Abs. 2bis FZG und
die geänderte Fassung des Art. 11 Abs. 2 FZG in Kraft getreten:
Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die
Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des
Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen. Die Versicherten
melden: a. der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue
Vorsorgeeinrichtung; b. der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige
Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes (Art. 4 Abs. 2bis
FZG).
Die Versicherten haben der Vorsorgeeinrichtung Einsicht in die Abrechnungen
über die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis zu gewähren
(Art. 11 Abs. 1 FZG). Die Vorsorgeeinrichtung kann die Austrittsleistung aus
dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der
Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der Versicherten einfordern (Art. 11 Abs.
2 FZG).

5.3 Diese neuen Bestimmungen sind hier intertemporalrechtlich anwendbar. In der
Botschaft vom 28. September 1998 zum Stabilisierungsprogramm 1998 hielt der
Bundesrat zu Art. 4 FZG fest, in einem zusätzlichen Absatz 2bis solle
sichergestellt werden, dass bei einem Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung alle
bei Freizügigkeitseinrichtungen vorhandenen Vorsorgekapitalien tatsächlich auf
die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Zu Art. 11 FZG wurde erläutert,
die Vorsorgeeinrichtung solle auch die aus den früheren Vorsorgeverhältnissen
zugunsten der Versicherten bestehende Austrittsleistung und auch das
Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung
(Freizügigkeitseinrichtung) einfordern können (BBl 1999 S. 95). Im Lichte
dieser Ausführungen und des Sinnes und Zweckes der Freizügigkeitsguthaben
(Erhaltung des Vorsorgeschutzes) ist es nicht mehr gerechtfertigt, die
Überweisung der Austrittsleistung an eine Vorsorgeeinrichtung einerseits und an
eine Freizügigkeitseinrichtung anderseits unterschiedlich zu behandeln.

5.4 Dazu kommt, dass die Pensionskasse gemäss der Mutationsmeldung vom 28.
August 2002 um das Konto bei der Freizügigkeitsstiftung der Bank Z.________
wusste. Die Beschwerdeführerin ist also ihrer Meldepflicht nach Art. 4 Abs.
2bis FZG offenbar nachgekommen. Dass sie davon ausging, dieses Guthaben würde
unter Schwesterinstitutionen automatisch überwiesen, erscheint plausibel, zumal
auch das ihr angeblich abgegebene Formular sie nur aufforderte, den
Einzahlungsschein dem letzten Arbeitgeber oder dessen Kasse zukommen zu lassen.
Ein allfälliges Freizügigkeitskonto wurde jedoch nicht erwähnt.

5.5 Nach dem Gesagten hat die Pensionskasse die Austrittsleistung von Fr.
70'238.- entgegenzunehmen bzw. einzufordern und in die Berechnung der
Leistungen miteinzubeziehen. Da eine betraglich bezifferte Leistungsklage
vorliegt, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die
Klage neu entscheide und insbesondere die Höhe der der Beschwerdeführerin
zustehenden Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge
betraglich beziffere (BGE 129 V 450 E. 3.3 S. 453).

6.
Die Gerichtskosten werden den Parteien anteilsmässig auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG). Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin (Art. 68 Abs. 2 BGG) hat die
Vorsorgeeinrichtung als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Institution keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE
126 V 143 E. 4a S. 150 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2007 wird
aufgehoben. Es wird die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen,
damit es über die Klage der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu
entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 300.-
und der Beschwerdegegnerin Fr. 200.- auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard