Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 789/2007
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9C_789/2007

Urteil vom 17. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

G. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Lussi,
Rütliweg 9a, 6045 Meggen,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom
27. September 2007.

Sachverhalt:

A.
G. ________ war einziges Verwaltungsratsmitglied der 1984 gegründeten
G.________ und Partner AG. Am ... 2003 wurde die Gesellschaft infolge
Verlegung ihres Sitzes nach X.________, unter der Firma U.________ AG im
Handelsregister des Kantons Luzern von Amtes wegen gelöscht. Bis dahin war
die Gesellschaft als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse
Luzern (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Am ... 2003 erfolgte
eine erneute Sitzverlegung nach Y.________ und eine Firmenänderung in
W.________; gleichzeitig trat G.________ aus dem Verwaltungsrat aus. Im ...
2004 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet und am 31. August 2004 der
Ausgleichskasse ein Verlustschein über die ungedeckt gebliebene Forderung von
Fr. 57'203.85 ausgestellt. Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 machte die
Ausgleichskasse gegenüber G.________ eine Schadenersatzforderung für
entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge in dieser Höhe geltend.
Die hiegegen von G.________ erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit
Entscheid vom 3. Juni 2005 teilweise gut und reduzierte die
Schadenersatzforderung auf Fr. 41'404.05. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 27. Juni
2006 ab. Eine hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das
Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 13. Februar 2007 in
dem Sinne gut, dass der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der
bundesrechtlichen Beiträge aufgehoben wurde und die Sache zur Beurteilung an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zug überwiesen wurde.

B.
Mit Entscheid vom 27. September 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zug die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
G.________ lässt Beschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche
Entscheid und die Schadenersatzverfügung (recte: der Einspracheentscheid)
über Fr. 41'404.05 seien aufzuheben.
Erwägungen:

1.
Die gegen den kantonalen Entscheid vom 27. September 2007 gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) entgegenzunehmen.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007
N 24 zu Art. 97).

3.
Die Vorinstanz hat zutreffend wiedergegeben: die Bestimmungen über die
Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit
Art. 34 ff. AHVV) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung, insbesondere über
den Eintritt des Schadens und Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (BGE 129 V
193, 128 V 10, 119 V 89 E. 3 S. 92), die subsidiäre Haftung der Organe eines
Arbeitgebers (BGE 129 V 11, 126 V 237, 123 V 12 E. 5b S. 15, je mit
Hinweisen), den zu ersetzenden Schaden (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444, 123 V 12
E. 5b S. 15, je mit Hinweisen), die erforderliche Widerrechtlichkeit (BGE 118
V 193 E. 2a S. 195 mit Hinweisen), die Voraussetzung des Verschuldens und den
dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V
199 E. 3a S. 202, ZAK 1992 S. 248 E. 4b, je mit Hinweisen; vgl. auch Thomas
Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96,
S. 1081). Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (E. 2), hat die
konkursite Gesellschaft im Zeitraum von April 2002 bis September 2003 Löhne
in der Höhe von mehr als einer halben Million Franken ausgerichtet und die
darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge weitgehend nicht bezahlt. Im
gleichen Zeitraum wurde sie regelmässig gemahnt und betrieben. Damit ist sie
den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitragszahlungs- und
Abrechnungspflichten nur unvollständig nachgekommen und hat damit
Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AHVG grobfahrlässig missachtet.

4.2 Sodann hat das kantonale Gericht in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb dieses zum
Beitragsverlust führende qualifizierte schuldhafte Verhalten dem
Beschwerdeführer als einzigem Verwaltungsratsmitglied mit Blick auf seine
unübertragbaren Aufgaben der Überwachung und finanziellen Oberaufsicht über
die Gesellschaft anzurechnen ist. Die dagegen vorgebrachten Argumente
erschöpfen sich in einer Wiederholung der vorinstanzlich erhobenen Einwände
und sind nicht stichhaltig, wie bereits das kantonale Gericht zutreffend
ausgeführt hat:

So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer "alles unternommen
hat, um die Unternehmung retten zu können". Vielmehr hat die Vorinstanz
verbindlich festgestellt, dass keine ernsthaften Sanierungsaussichten
bestanden. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer "selbst aktiv und engagiert
zur Tilgung der sich auflaufenden AHV-Schulden beigetragen": Weder der
behauptete Verkauf des Motorrades noch die Aufnahme eines Privatdarlehens bei
seinem Bruder führten zur Tilgung der laufenden Beitragsschulden, blieben
doch im Jahre 2003 sämtliche Monatspauschalen unbezahlt. Die Pfändung des
Fuhrparks und deren Fortsetzung mit dem Ergebnis eines geringen
Verwertungserlöses hilft dem Beschwerdeführer nicht, hat er doch in der
vorausgehenden Zeit, als sich die Beitragsausstände anhäuften, davon
abgesehen, die Fahrzeuge selbst zu verkaufen und die Beitragsschulden daraus
zu tilgen, wie er das geltend macht. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten
Entlassungen von Personal haben nicht zu einer Verringerung der
Beitragsausstände geführt. Dass schliesslich das Lohnguthaben über
Fr. 16'000.- entgegen der Lohnmeldung nicht an R.________ ausbezahlt worden
sein soll, belegt der Beschwerdeführer in keiner Weise. Mit der Vorinstanz
ist vielmehr festzustellen, dass die der Forderungsberechnung zugrunde
liegenden Lohnzahlungen auf den von der Gesellschaft unterschriftlich
bestätigten Lohnmeldungen beruhen und diese Lohnangaben von der
Revisionsstelle der Ausgleichskassen bestätigt wurden. Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann darin jedenfalls
nicht erblickt werden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch in
masslicher Hinsicht Bundesrecht nicht verletzt.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke