Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 782/2007
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9C_782/2007

Urteil vom 3. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

B. ________, Beschwerdeführer,

gegen

carena schweiz, Schulstrasse 3, 8355 Aadorf,
Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
5. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom
5. November 2007 (Poststempel) gegen die Verfügung des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 5. Oktober 2007,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG
angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid)
nicht innerhalb der mit Verfügung vom 6. November 2007 angesetzten, am 20.
November 2007 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben hat,
dass die Beschwerde auch sonst den gesetzlichen Mindestanforderungen in Bezug
auf die Begehren und deren Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)
offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, die gemäss Entscheid vom 5.
Oktober 2007 von der Beschwerdegegnerin zu erlassende Verfügung betreffend
einen gesetzlichen Leistungsaufschub (Art. 64a KVG und Art. 90 KVV) mit
Einsprache anzufechten (Art. 52 Abs. 1 ATSG),
dass bei diesem Ergebnis das innerhalb der Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler