Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 77/2007
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Urteil vom 22. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

H,_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy
Landolt, Postfach 551, 8750 Glarus,

gegen

IV-Stelle Glarus, Postfach, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
13. Februar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 22. August 2005 und Einspracheentscheid vom 3. November
2005 verneinte die IV-Stelle Glarus einen Anspruch der 1958 geborenen
H,_________ auf eine Rente sowie auf Umschulungsmassnahmen mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2007
ab.
H,_________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer Umschulung.
Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit
Zwischenentscheid vom 11. Mai 2007 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
Streitig und aufgrund der Beschwerde zu prüfen ist die vorinstanzliche
Invaliditätsbemessung.

2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten
Aktenlage - insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 4. April
2005 sowie des Ergänzungsberichts vom 30. Mai 2005 des Medizinischen Zentrums
X.________ - mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer diagnostizierten Leiden (insbesondere
chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen
links und Zervikobrachialsyndrom rechts) im angestammten Beruf als Wirtin zu
75 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit (kein Heben und Tragen
schwerer Gegenstände, kein Arbeiten in Flexionsstellung, keine
Überkopfarbeiten, keine belastende Tätigkeit aus dem Schultergürtel und keine
Kraftanstrengungen mit dem rechten Arm und der rechten Hand) zu 100 %
arbeitsfähig ist. Dieser Betrachtungsweise widerspricht die Beschwerde
namentlich gestützt auf den Bericht des behandelnden Chirurgen Dr. med.
Holdener, Zürich, vom 19. September 2005, der bei im Wesentlichen gleichen
Diagnosen (lumbovertebrales und zervikozephales Syndrom) für eine der
Behinderung angepasste Arbeit eine bloss 50%ige Leistungsfähigkeit
attestierte. Ob die Vorinstanz im Rahmen der früheren freien
Tatsachenüberprüfung (Art. 132 [Abs. 1] lit. b OG) auf die vom Medizinischen
Zentrum X.________ abweichenden Beurteilungen hätte abstellen sollen, kann
offen bleiben, da die auf (teilweise antizipierter) Beweiswürdigung
beruhenden Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts jedenfalls
nicht offensichtlich unrichtig sind. Im Übrigen ist die allgemein gehaltene
Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten des Medizinischen Zentrums
X.________, wonach dessen Beurteilungen "notorisch einseitig zu Gunsten der
IV" ausfallen würden, unbegründet.

2.2 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin das vom kantonalen Gericht
ermittelte Valideneinkommen. Die Vorinstanz hat dabei in sachverhaltlicher
Hinsicht - namentlich gestützt auf die Arbeitgeberbescheinigung vom
24. Dezember 1998 - Folgendes festgestellt: Mit Kündigung vom 15. Dezember
1998 löste der Arbeitgeber (Vater der Versicherten, in dessen Gasthaus
C.________ sie jahrelang als geschäftsführende Wirtin tätig war) das
Arbeitsverhältnis ab 1. April 1999 auf. Anschliessend arbeitete die
Beschwerdeführerin in Teilzeit als Serviceangestellte in einem Restaurant in
E.________ (keine genaueren Angaben aktenkundig) und wurde ab Juni 1999 als
Pächterin des Restaurants S._________ selbständigerwerbend. Den ersten der
beiden ihre körperlichen Beschwerden auslösenden Unfälle erlitt sie am
21. Mai 1999, als sie aus 5 Metern Höhe von einem Sessellift stürzte. Auf
dieser Grundlage betrachtete das kantonale Gericht den in den Jahren vor
diesem Unfall als Angestellte erzielten (von Fr. 46'800.- um die bis 2004
eingetretene Nominallohnentwicklung erhöhten) Jahresverdienst von
Fr. 50'764.15 als letztes Gehalt vor Eintritt des Gesundheitsschadens.

2.3
Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich zu ermitteln, weshalb in der
Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (vgl. Meyer-Blaser,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997,
S. 205). Das Vorgehen des kantonalen Gerichts ist daher nicht zu beanstanden:
So ist etwa der Einwand der Beschwerdeführerin unbehelflich, es sei ein zu
tiefes Valideneinkommen angenommen worden, weil die als Naturalleistungen
(Kost und Logis für die Versicherte und ihre Familie) ausgerichteten
Lohnanteile nicht miteinbezogen worden seien. Denn die
Arbeitgeberbescheinigung enthält in der entsprechenden Rubrik (Code 5 =
Naturalleistungen für Unterkunft, Frühstück, Mittagessen und Abendessen)
keine Angaben, die einen solchen Schluss zulassen würden; auch aus den
übrigen Akten geht nichts Dahingehendes hervor. Ferner hat die
Beschwerdeführerin in ihrer Einsprachebegründung vom 13. Oktober 2005 ein
Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 50'764.15 schon einmal ausdrücklich
anerkannt. Ein Grund für den vollzogenen Meinungsumschwung ist nicht
ersichtlich.

2.4 Darüber hinaus übt die Versicherte Kritik an der vorinstanzlichen
Bemessung des Invalideneinkommens. Das kantonale Gericht hat dieses nicht auf
der Grundlage des (tiefen) tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens als
selbständige Wirtin (vgl. Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 8. August 2005)
ermittelt, sondern ist davon ausgegangen, der Versicherten sei die Aufnahme
einer (besser bezahlten) leidensangepassten Erwerbstätigkeit zumutbar und hat
daher auf lohnstatistische Angaben abgestellt. Sie geht somit davon aus, dass
die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als selbständige Wirtin nicht
in bestmöglicher Weise eingegliedert ist und lehnt die Ermittlung des
Invaliditätsgrades auf dem Wege eines Betätigungsvergleichs mit
anschliessender erwerblicher Gewichtung der behinderungsbedingten
Leistungsbeeinträchtigung daher ab. Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin
geht aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation im Übrigen davon aus, es werde
"auf die Länge nicht möglich sein, den Wirteberuf aufrecht zu erhalten" und
beantragt dementsprechend Umschulungsmassnahmen (vgl. E. 3).
Gemäss den obigen Ausführungen (E. 2.1) ist die Beschwerdeführerin in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, sodass ihr aufgrund der
allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 113 V 22
E. 4a S. 28, je mit Hinweisen) die Selbsteingliederung durch Aufnahme einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit obliegt. Wenn die Vorinstanz unter
Berücksichtigung eines 15%igen leidensbedingten Abzugs ein auf der Basis der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik ermitteltes
Invalideneinkommen von Fr. 41'559.35 für das Jahr 2004 annimmt, handelt sie
somit bundesrechtskonform (vgl. etwa BGE 126 V 75 E. 3b S. 76).

2.5 Nach dem Gesagten hält der sich aus der Gegenüberstellung der
Vergleichseinkommen ergebende rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 18 %
stand.

3.
Damit mangelt es der Versicherten hinsichtlich des geltend gemachten
Anspruchs auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG bereits an der
invaliditätsmässigen Voraussetzung, wonach sie wegen der Art und Schwere des
eingetretenen Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 % erleiden muss (vgl. BGE 124 V 108 E. 2b S. 110), sodass der
vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt kein Bundesrecht verletzt.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 22. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: