Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 775/2007
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9C_775/2007

Urteil vom 14. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

S. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
25. September 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. November 2007 (Poststempel) gegen den gemäss
postamtlicher Bescheinigung am 2. Oktober 2007 an S.________ ausgehändigten
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. September 2007,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen,
gemäss Art. 44-48 BGG am 1. November 2007 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
eingereicht worden ist,
dass der 1. November 2007 (Allerheiligen) kein vom kantonalen (hier
bernischen) Recht anerkannter Feiertag ist (vgl. Art. 45 BGG; Art. 2 des
kantonalen Gesetzes über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen vom 1. Dezember
1996),
dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. November
2007 Gelegenheit gegeben hat, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu
äussern,
dass die Vorbringen im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. November 2007
samt Beilage (Arztzeugnis vom 21. November 2007) keinen
Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 BGG enthalten, zumal nicht
ersichtlich ist, inwiefern ein Kausalzusammenhang zwischen der attestierten
Störung im Gleichgewichtsorgan und der eintägigen Verspätung gegeben sein
sollte,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG reduziert kostenpflichtig
wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub