Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 771/2007
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9C_771/2007

Urteil vom 21. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Q. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brunner, Poststrasse 1,
8303 Bassersdorf,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Q. ________, geboren 1952, war ab 1. Juni 1999 als Maler in der Firma
Z.________ AG tätig. Am 8. September 2005 meldete er sich unter Hinweis auf
ein lumboradikuläres Reizsyndrom links (bei kleiner lateraler Diskushernie
links L4/5 mit möglichen Irritationen der Nervenwurzel L4) sowie Tendinitis
des Musculus flexor carpi ulnaris links (Entzündung des ulnaren Handbeugers)
und Epicondylitis humeris radialis (sog. Tennisellenbogen), bestehend seit
Januar 2003, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle
des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen
Bericht ein des Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, vom
20. September 2005 (dem ein Bericht über ein in der Rehaklinik Y.________
durchgeführtes Ergonomie-Trainingsprogramm vom 12. September 2005 beilag).
Weiter ersuchte sie die Ärzte an der Chirurgischen Klinik des Kantonsspitals
X.________ um einen Bericht vom 27. September 2005 (betreffend eine am 13.
Juni 2005 durchgeführte Leistenbruchoperation). Mit Verfügung vom
16. Dezember 2005 wies sie das Leistungsbegehren mangels rentenbegründendem
Invaliditätsgrad ab.

Hiegegen erhob Q.________ Einsprache und machte eine Verschlechterung seiner
gesundheitlichen Situation geltend. Die IV-Stelle holte Arztberichte ein des
Dr. med. M.________ vom 10. April 2006 sowie des Dr. med. A.________, FMH für
Rheumatologie, vom 14. April 2006. Nach Eingang der Stellungnahme ihres
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. B.________) vom 8. Mai 2006
bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom gleichen Tag ihre Verfügung.

B.
Beschwerdeweise liess Q.________ die Aufhebung der Verfügung sowie des
Einspracheentscheides und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente,
eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, beantragen. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 30. August 2007 ab.

C.
Q.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
wiederholt seine vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren. Gleichzeitig
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
letztinstanzliche Verfahren. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 weist das
Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und fordert
Q.________ zur Entrichtung eines Kostenvorschusses auf, welchen dieser innert
der gesetzten Frist bezahlt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur
soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Ferner darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien
hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen betreffend den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG) und die Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351
E. 3 S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 In pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Unterlagen (Berichte der
Ärzte am Kantonsspital X.________ vom 23. November 2004 und 31. Oktober 2005;
der Rehaklinik Y.________ vom 12. September 2005; der Dres. med. M.________
und A.________ vom 20. September 2005, 10. April 2006 und 29. Mai 2006 bzw.
14. April 2006) gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, dass der
Versicherte keiner schweren körperlichen Tätigkeit mehr nachgehen könne,
indessen in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne
vornübergeneigte Arbeiten und solche über Kopf uneingeschränkt arbeitsfähig
sei. An die Feststellungen bezüglich Gesundheitsschaden, funktionellem
Leistungsvermögen und medizinisch zumutbarer (Rest-) Arbeitsfähigkeit ist das
Bundesgericht gebunden, da sie nicht offensichtlich unrichtig oder
unvollständig sind.

3.2 Ein Blick in die medizinischen Akten zeigt, dass Dr. med. A.________ mit
Arztbericht vom 14. April 2006 die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit auf mindestens 50 % veranschlagte. Dr. med. M.________ hielt in
seinem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29.
Mai 2005 fest, von den objektiverbaren medizinischen Befunden her könnte der
Beschwerdeführer eine leichte Arbeit ausführen. Er argumentiere aber, dass er
in seinem Alter keine neue Arbeit mehr finden könne, was ein bekanntes
Dilemma zeige: Viele Versicherte begriffen nicht, dass der schwierige
Stellenmarkt nichts mit medizinisch begründeten Versicherungsleistungen zu
tun habe. Wenn er, Dr. med. M.________, davon ausgehe, dass eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bestehe, stelle er sich schon vor,
dass der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer zu einer Teilrente verhelfen
könne. Beide Ärzte hielten gleichzeitig fest, dass der Gesundheitszustand
stationär geblieben sei.

Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung berücksichtigte, dass
behandelnde Ärzte mit Blick auf das - für die Behandlung unabdingbare -
Vertrauensverhältnis im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen,
verstösst dies nicht gegen Bundesrecht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
In Würdigung des auch von den Dres. med. M.________ und A.________
attestierten stationären Gesundheitszustandes hat die Vorinstanz ohne
Verletzung von Bundesrecht in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E.
4b S. 94) auf die Einschätzungen der Ärzte an der Rehaklinik Y.________
abstellen dürfen (wo sich der Versicherte vom 10. August bis 6. September
2005 einem ambulanten Trainingsprogramm inklusive einer Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] unterzogen hatte). Dies gilt umso
mehr, als zunächst auch Dr. med. M.________ die Einschätzung der Ärzte an der
Rehaklinik ausdrücklich bestätigte (Bericht vom 20. September 2005), und erst
im Rahmen des laufenden Verfahrens - ohne Änderung der Diagnose und bei
explizit festgehaltenem stationärem Gesundheitszustand - eine um 50 %
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte.

4.
Der angefochtene Entscheid basiert auf einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit, einem
unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 74'100.- und einem
Invalideneinkommen von Fr. 52'047.55 (Tabellenlohn abzüglich eines
behinderungsbedingten Abzuges von 10 %), je bezogen auf das Jahr 2005, woraus
ein Invaliditätsgrad von 29,8 % resultierte. In der Beschwerde wird
eingewendet, nur schon der Abzug von 10 % werde der sozialen Stellung des der
deutschen Sprache absolut nicht mächtigen Versicherten nicht gerecht. Bei
einer angepassten 50%igen Tätigkeit sei das Invalideneinkommen auf Fr.
26'000.- festzusetzen. Diese Rügen sind unbegründet. Der bereits im
kantonalen Verfahren vorgebrachte Einwand des Versicherten, nur hälftig
arbeitsfähig zu sein, wurde im angefochtenen Entscheid mit zutreffender
Begründung widerlegt (E. 3.2 hievor). Die Festsetzung der beiden
hypothetischen Vergleichseinkommen (aufgrund konkreter Beweiswürdigung) ist
im Rahmen der eingeschränkten Kognition nicht zu beanstanden (BGE 132 V 393
E. 3.3 S. 399), beruht sie doch weder auf offensichtlich unrichtigen
Feststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG noch auf einer
Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG). Schliesslich kann in den
Argumenten, welche die Vorinstanz zur Begründung des Leidensabzuges von 10 %
angeführt hat, keine Ermessensüberschreitung oder ein -missbrauch erblickt
werden.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsel
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle