Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 765/2007
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9C_765/2007

Urteil vom 10. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3007
Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. September 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Oktober 2007 gegen den das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
abweisenden Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
27. September 2007 sowie die darin gestellten Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung,

in Erwägung,

dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht wieder
gutzumachender Nachteil gilt (Felix Uhlmann, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, N 5 zu Art. 93 BGG), jedenfalls, wenn - wie hier -
zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines
Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird
(Urteil vom 2. April 2007, 2D_1/2007, E. 3.2; zur Rechtsprechung unter der
Herrschaft des bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen OG: BGE 128 V
199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen), und daher die Beschwerde gegen den
angefochtenen Zwischenentscheid zulässig ist (Art. 93 Abs. 2 lit. a BGG),
dass die Vorinstanz mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erwogen hat, dass die bei ihr hängige
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Dezember 2006, mit
der auf ein erneutes Rentenbegehren nicht eingetreten wurde, aussichtslos
ist,
dass das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht)
mit Urteil vom 7. Juni 2006 im ebenfalls den heutigen Beschwerdeführer
betreffenden Verfahren I 428/04 festgestellt hat, dass aufgrund eines
lediglich 16 % betragenden Invaliditätsgrades kein Rentenanspruch besteht,
dass die Vorinstanz aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt hat,
dass sich seit der letztmaligen Verneinung des Rentenanspruches weder die
gesundheitliche Situation noch deren erwerblichen Auswirkungen verändert
haben,
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die vorinstanzliche
Betrachtungsweise angesichts der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) ernsthaft in Frage zu stellen
vermag,
dass der Beschwerdeführer sich vielmehr auf eine unbegründete, da keine
Bundesrechtswidrigkeit ausweisende Kritik an der Zuständigkeitspraxis der
Vorinstanz (siehe dazu Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen
VRPG, Bern 1997 N 16 zu Art. 111 VRPG) und der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt, sowie in
Verkennung der von der Vorinstanz vorgenommenen summarischen Prüfung (siehe
dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 13 zu Art. 111 VRPG) die
Nichtabnahme anerbotener Beweise unzutreffenderweise als Verletzung des
rechtlichen Gehörs rügt,
dass das kantonale Gericht daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
Recht abgewiesen hat,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 66
Abs. 1 BGG),
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer indessen die Möglichkeit eingeräumt werden muss,
den vom kantonalen Gericht verlangten Kostenvorschuss noch zu zahlen, wofür
es ihm eine neue Frist ansetzen wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard