Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 761/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_761/2007

Urteil vom 18. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
T.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik
Frey, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
15. August 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1955 geborenen T.________ mit
Verfügung vom 2. März 2005 ab 1. August 2001 eine bis 30. November 2001
befristete ganze Invalidenrente zusprach, woran sie mit Einspracheentscheid vom
12. Juni 2006 festhielt,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf die hiegegen am 15. August
2006 eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 15. August 2007 zufolge
Fristversäumnisses nicht eintrat,
dass T.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die
Sache zu materieller Entscheidung an das kantonale Versicherungsgericht
zurückzuweisen,
dass sie ferner um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
welches Begehren das Bundesgericht mit Verfügung vom 29. Januar 2008 abwies,
weil die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei,
dass die Versicherte innert gesetzter Frist den in der gleichen Verfügung
festgesetzten Kostenvorschuss bezahlt hat,
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zufolge Fristversäumnisses
zu Recht nicht auf die am 15. August 2006 gegen den Einspracheentscheid vom 12.
Juni 2006 erhobene Beschwerde eingetreten ist,
dass aufgrund des angefochtenen Entscheides feststeht und auch von der
Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird, dass die Beschwerde verspätet
der Post übergeben wurde, weshalb das Versicherungsgericht grundsätzlich zu
Recht nicht darauf eingetreten ist, es sei denn, das Rechtsmittel sei gestützt
auf den Grundsatz von Treu und Glauben als rechtzeitig anzuerkennen,
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 9 BV, in welcher Bestimmung der
Grundsatz von Treu und Glauben verankert ist, sowie die Rechtsprechung, welche
zu den Auswirkungen einer unrichtigen behördlichen Auskunft im Rahmen des
Vertrauensschutzes ergangen ist (BGE 127 I 31 E. 3a S. 36; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 113/06 vom 8. Mai 2006 mit Hinweisen),
dargelegt hat, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine
erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben schon deshalb
nicht gegeben sind, weil der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 12. Juni
2006 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, weshalb das vorgängige
Schreiben des kantonalen Gerichts vom 30. Januar 2006 an den kantonalen
Anwaltsverband, in welchem auf mehrere Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts betreffend Fristenstillstand nach Bundes- und kantonalem
Recht Bezug genommen wurde, keine Vertrauensgrundlage mehr dargestellt habe,
welche eine vom geltenden Recht gemäss BGE 132 V 361 abweichen-de Beurteilung
gerechtfertigt hätte,
dass das kantonale Gericht damit weder den rechtserheblichen Sachverhalt
mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt noch Bundesrecht (Art.
95 lit. a BGG) verletzt, sondern vielmehr richtig erkannt hat, dass die
Versicherte sich auf die Rechtsmittelbelehrung der IV-Stelle hätte verlassen
dürfen, von welcher abzuweichen umso weniger Anlass bestand, als gemäss einem
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) fliessenden, in Art. 49 BGG
ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts den Parteien
aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil
erwachsen darf (BGE 131 I 153 E. 4 S. 158, 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; Urteil
9C_527/2007 vom 25. Oktober 2007),
dass sich die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde hätte erkundigen
müssen, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der bundesrechtskonformen,
bezüglich Fristenstillstands auf Art. 38 Abs. 4 ATSG beruhenden,
Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid der kantonalen IV-Stelle hatte,
dass sie sich hingegen unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben
nicht auf die Regelung der Gerichtsferien gemäss kantonalem Recht verlassen
durfte, auch wenn das massgebende Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 8. März 2006 (BGE 132 V 361) am 15. August 2006, als
die Beschwerde bei der Vorinstanz eingereicht wurde, noch nicht in der
Amtlichen Sammlung publiziert worden war.
dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde in ihrer Gesamtheit nicht
geeignet sind, den angefochtenen Gerichtsentscheid als bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse der Schokolade-, Biscuits- und Confiserie-, Teigwaren- und
Kondensmilch-Industrien, ALBICOLAC, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer