Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 753/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_753/2007

Urteil vom 29. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi, Tödistrasse 15,
8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 14. Mai 2007 erhob S.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4.
April 2007, ohne den angefochtenen Verwaltungsakt der Eingabe beizulegen. Am
21. Mai 2007 forderte das kantonale Gericht ihn verfügungsweise zu dessen
Nachreichung sowie zur Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren und Begründung)
innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung auf, andernfalls auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde. Nachdem die am 23. Mai 2007 als Gerichtsurkunde
versandte Verfügung vom 21. Mai 2007 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das
Sozialversicherungsgericht retourniert worden war, trat dieses mit Beschluss
vom 20. Juni 2007 auf die Beschwerde des S.________ mangels rechtzeitiger
Beschwerdeverbesserung nicht ein.

B.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2007 liess S.________ beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich die Aufhebung des Beschlusses vom 20. Juni 2007 sowie die
Wiederherstellung der mit Verfügung vom 21. Mai 2007 angesetzten Frist zur
Verbesserung der Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2007 beantragen. Das
Sozialversicherungsgericht trat auf das Gesuch ein und wies dieses mit
Beschluss vom 30. August 2007 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei seinem
Fristwiederherstellungsgesuch vom 27. Juli 2007 stattzugeben.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist letztinstanzlich einzig der Beschluss des kantonalen
Gerichts vom 30. August 2007, mit welchem das gestützt auf den - im Verfahren
vor dem Sozialversicherungsgericht kraft § 12 des zürcherischen Gesetzes über
das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [GSVGer; OS 212.81])
anwendbaren - § 199 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13.
Juni 1976 (GVG; OS 211.1; vgl. E. 3.2 hernach) gestellte Gesuch des
Beschwerdeführers um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 21. Mai 2007
angesetzten Frist zur Nachbesserung seiner Eingabe vom 14. Mai 2007 abgelehnt
worden ist. Die vorinstanzliche Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung des
erwähnten Fristwiederherstellungsgesuchs ergibt sich dabei aus Art. 61 Satz 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) in Verbindung mit § 200 GVG/ZH.
Letztgenannte Bestimmung des kantonalen Rechts sieht die Möglichkeit vor, eine
- wie hier - während des Verfahrens versäumte Frist bei Erfüllen der
materiellen Voraussetzungen auch noch nach Mitteilung des Endentscheids (hier:
Nichteintretensentscheid vom 20. Juni 2007) und selbst nach Eintritt der
Rechtskraft desselben wiederherzustellen (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri,
Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, Rz. 5 zu §
199 und Rz. 1 zu § 200).

1.2 Der angefochtene Beschluss vom 30. August 2007 ist als ein das kantonale
Verfahren abschliessender Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu
qualifizieren. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, gegen
welches die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht
(vgl. - zu einer kantonalgerichtlichen Verfügung betreffend
Nichtwiederherstellung der Rechtsmittelfrist - das Urteil des Bundesgerichts
5A_729/2007 vom 29. Januar 2008, E. 1). Da die übrigen allgemeinen
Prozessvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 ff., Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt
sind, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten. Die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht indessen nur,
soweit solche Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind
(Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rügepflicht); die Begründungsanforderungen
sind insoweit die gleichen wie früher bei der staatsrechtlichen Beschwerde nach
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. BGE 134 I 23 E. 5.2 S. 30 f.; 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254 mit Hinweisen; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4 S.
287; 133 III 639 E. 2 S. 639 f.).

2.
2.1 Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist die
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in tatsächlicher Hinsicht dahingehend
eingeschränkt, dass es die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art.
105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art.
97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).

2.2 Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a und b BGG prüft das
Bundesgericht grundsätzlich frei, einschliesslich die Frage, ob die Auslegung
und Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt,
insbesondere den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verletzt
(Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. auch Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas
Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 21 zu Art. 95). Im Übrigen
prüft das Bundesgericht die Handhabung des kantonalen Rechts - vorbehältlich
der in Art. 95 lit. c und d BGG genannten Fälle - bloss auf Willkür hin (Art. 9
BV). Willkürlich ist ein Entscheid rechtsprechungsgemäss nicht schon dann, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE
133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.,
je mit Hinweisen).

3.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden der für die Beurteilung des
Fristwiederherstellungsgesuchs massgebende, mit Art. 60 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 41 ATSG vereinbare (Urteil H. des Eidg. Versicherungsgerichts vom 18.
April 2006, U 435/05) § 1099 GVG/ZH (vgl. E. 1.1 hievor) sowie der - mangels
abweichender kantonalrechtlicher Normen hier anwendbare, mit dem seit 1. Januar
2007 in Kraft stehenden Art. 38 Abs. 2bis ATSG (wie auch mit Art. 44 Abs. 2 BGG
und Art. 20 Abs. 2bis VwVG) auf Bundesebene nunmehr ins Gesetzesrecht
überführte - Grundsatz, wonach die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung
spätestens am siebenten Tag nach dem (ersten) erfolglosen Zustellungsversuch
als erfolgt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399;
127 I 31 E. 2a/aa S. 34,123 III 492, 119 II 147 E. 2 S 149, 119 V 89 E. 4b/aa
S. 94, je mit Hinweisen), zutreffend wiedergegeben. Ebenfalls richtig dargelegt
hat die Vorinstanz, dass die Zustellungsfiktion nur zum Tragen kommen kann,
wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit zu erwarten war respektive der Adressat damit hatte rechnen
müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399) und diesem nach erfolglosem
Zustellungsversuch tatsächlich eine postalische Abholungseinladung mit
Fristangabe ordnungsgemäss in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt
wurde (BGE 116 III 59 E. 1b S. 61). Darauf wird verwiesen. Beizufügen ist, dass
der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung von Verfügungen
rechtsprechungsgemäss der zustellenden Behörde obliegt (BGE 124 V 400 E. 2a S.
402, 117 V 261 E. 3b S. 264, je mit Hinweisen). Im Rahmen eines begründeten
Prozessrechtsverhältnisses wird dabei - anders als im Rahmen der
Massenverwaltung - der volle Beweis verlangt (BGE 124 V 400 E. 2b S. 402; 121 V
5 E. 3b S. 6; vgl. etwa auch Urteil 9C_639/2007 vom 25. Februar 2008). Dieser
wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügungen/Urteile als
Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht. Wird
weder der Adressat noch eine andere empfangsberechtigte Person angetroffen und
ist daher eine Abholungseinladung auszustellen, gilt rechtsprechungsgemäss eine
- widerlegbare - Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis
ordnungsgemäss in den Briefkasten oder ins Postfach des Empfängers gelegt hat
und das Zustelldatum im Zustellbuch korrekt eingetragen worden ist. Mit andern
Worten findet bezüglich der Ausstellung der Abholungseinladung eine Umkehr der
Beweislast in dem Sinne statt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid
zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung -
aus welchen Gründen auch immer - bestreitet (vgl. BGE 85 IV 115 S. 117; vgl.
ferner Urteile 4A.250/2008 vom 18. Juni 2008, E. 3.2.2 mit Hinweis; C 171/05
vom 16. September 2005, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen, publ. in: SVR 2006 AlV
Nr. 10 S. 37 f. mit Hinweisen; 2A.339/2006 vom 31. Juli 2006, E. 4.2; I 505/00
vom 30. März 2001, E. 4b; 1P.455/2000 vom 20. Oktober 2000, E. 1c;
unveröffentlichte Urteile 5P.61/1999 vom 22. April 1999, E. 3b [mit Hinweis auf
Jean-Francois Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, 1990/1992, N. 1.11 zu Art. 32 OG] und I 311/98 vom 21. Oktober
1998, E. 1).

4.
4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die fristansetzende
Verfügung vom 21. Mai 2007 am 23. Mai 2007 als Gerichtsurkunde an den
Beschwerdeführer versandt worden war, diesem jedoch nicht direkt durch die
Poststelle der Wohngemeinde hatte zugestellt werden können und auch nicht
innert der siebentägigen Abholungsfrist vom Adressaten dort abgeholt worden
war. Aktenkundige und allseits anerkannte Tatsache ist zudem, dass die Sendung
unter dem Datum 24. Mai 2007 in der Zustellliste der Post vermerkt ist.
Aufgrund dieser Sachlage war das kantonale Gericht im Nichteintretensentscheid
vom 20. Juni 2007 zum Schluss gelangt, in Anwendung der Zustellungsfiktion sei
das Zustelldatum der Verfügung vom 21. Mai 2007 auf den 31. Mai 2007 zu
fingieren (Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist); damit habe die angesetzte,
in der Folge unbenutzt verstrichene zehntägige Nachbesserungsfrist am 1. Juni
2007 zu laufen begonnen und am Montag, 11. Juni 2007 geendet.
4.2
4.2.1 Im vorinstanzlich - nach erstmaliger tatsächlicher Kenntnisnahme der
Verfügung vom 21. Mai 2007 am 13. Juli 2007 [Erhalt des
Nichteintretensentscheids] rechtzeitig - eingereichten
Fristwiederherstellungsgesuch hatte der Gesuchsteller einzig geltend gemacht,
er habe für die fragliche Gerichtsurkunde nie eine postalische
Abholungseinladung erhalten und aus diesem Grund von der verfügungsweisen
Fristansetzung vom 21. Mai 2007 unverschuldeterweise nicht Kenntnis nehmen und
fristgerecht darauf reagieren können. Für die Richtigkeit dieser
Sachverhaltsdarstellung spreche, dass er als redliche und zuverlässige Person
keinerlei Anlass gehabt habe, die Annahme (resp. Abholung) der eingeschriebenen
Postsendung zu verweigern; ausser während seiner Dialyse-Behandlungen (dreimal
wöchentlich) sei er denn auch grundsätzlich zu Hause. Auch der Umstand, dass er
den Nichteintretensentscheid vom 20. Juni 2007 umgehend auf der Post abgeholt
habe, zeuge von seiner kooperativen Einstellung.

4.3 Das kantonale Gericht hielt dafür, mit seinen Ausführungen vermöge der
Gesuchsteller den - aufgrund der rechtsprechungsgemäss vermuteten Avisierung
ihm obliegenden - Nachweis für den Nichterhalt einer Abholungseinladung nicht
zu erbringen; namentlich begründeten die Vorbringen keine Zweifel an der
Richtigkeit der Darstellung der Post (gemäss Schreiben vom 27. Juli 2007),
wonach die fragliche Sendung durch eine als zuverlässig geltende Mitarbeiterin
avisiert wurde; in der Zustellliste der Post sei die Gerichtsurkunde denn auch
unter dem Datum 24. Mai 2007 eingetragen. Es sei daher davon auszugehen, dass
dem Gesuchsteller an jenem Tag tatsächlich eine Abholungseinladung in den
Briefkasten gelegt wurde. Damit erweise sich - so die implizite
Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts - die im Nichteintretensentscheid vom
20. Juni 2007 dargelegte Berechnung der siebentägigen Abholungsfrist und der
mit Verfügung vom 21. Mai 2007 angesetzten zehntägigen Nachbesserungsfrist (1.
bis 11. Juni 2007) ohne Weiteres als richtig und bleibe für eine
Fristwiederherstellung kein Raum.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht nicht, die vorinstanzliche
Tatsachenfeststellung des Erhalts der Abholungseinladung (am 24. Mai 2007) sei
offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit er darin das Ergebnis
einer willkürlichen (Art. 9 BV) oder anderweitig rechtsfehlerhaften,
insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
missachtende Beweiswürdigung erblickt, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Im
Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) hat die Vorinstanz unter
Bezugnahme auf die rechtserheblichen Akten sowie in Auseinandersetzung mit den
Einwänden des Beschwerdeführers sachlich begründet, weshalb sie die
Sachverhaltsdarstellung der Post als erwiesen und den Nachweis des im
Fristwiederherstellungsgesuch einzig unter Berufung auf die Redlichkeit des
Versicherten und die möglichen Versehen in den postalischen Abläufen
behaupteten Gegenteils als nicht erbracht erachtet. Von Willkür oder einer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann diesbezüglich nicht die
Rede sein. Nicht als willkürlich erscheint das Beweisergebnis der Vorinstanz
auch im Lichte der letztinstanzlich erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptung
des Beschwerdeführers, an seiner Wohnadresse befänden sich insgesamt sieben
Briefkästen von insgesamt sieben verschiedenen Mietern, weshalb ohne Weiteres
möglich sei, dass die Postbotin die Abholungseinladung versehentlich in einen
nicht dem Beschwerdeführer gehörenden Briefkasten warf und der
fälschlicherweise bediente Adressat diese Abholungseinladung übersehen oder aus
einem andern Grund nicht dem Beschwerdeführer übergeben habe. Die
Wahrscheinlichkeit, dass es sich so zugetragen ist, ist als sehr gering
einzustufen, da der Briefkasten des Beschwerdeführers gemäss dem in den Akten
liegenden Foto klar und deutlich beschriftet ist und sich durch seine Position
in der Gesamtanordnung der sieben Briefkästen besonders hervorhebt; im Übrigen
handelt es sich bei mindestens fünf der verbleibenden sechs Mieter nicht um
Privatpersonen, sondern um Firmen, die den Posteingang tendenziell mit erhöhter
Sorgfalt prüfen und von denen in besonderem Masse erwartet werden kann, dass
sie eine nicht an sie adressierte Abholungseinladung für eine Gerichtsurkunde
ordnungsgemäss weiterleiten (vgl. etwa auch Urteil 5A_729/2007 vom 29. Januar
2008, E. 4.2 in fine).

5.2 Unbegründet ist des Weitern die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe von ihm in rechtsverletzender, gegen den Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV; einschliesslich Rechtsverweigerungsverbot)
verstossender Weise einen strikten Nachweis des Nichterhalts der
Abholungseinladung verlangt, welcher bezüglich negativer Tatsachen bekanntlich
nicht erbracht werden könne. Das kantonale Gericht hat ausdrücklich
festgehalten, es sei nicht "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass
die Zustellung der Abholungseinladung unterblieben ist", mithin gerade nicht
einen vollen Beweis verlangt. Damit ist die Vorinstanz jedenfalls nicht in
Willkür verfallen, und es kann offen gelassen werden, ob für die Widerlegung
der rechtsprechungsgemässen Vermutung der korrekten postalischen Übermittlung
der Abholungseinladung bundesrechtlich (Art. 8 ZGB) ein strengeres Beweismass
gilt oder nicht.

5.3 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass - wie der Beschwerdeführer
behauptet - der Nichterhalt der Abholungseinladung "genauso wahrscheinlich" ist
wie deren ordnungsgemässe Ausstellung und Übermittlung, folgte daraus nicht,
dass der Zustellungsfiktion die Anwendung zu versagen ist. Vielmehr läge
diesfalls Beweislosigkeit vor, zumal (zu Recht) von keiner Seite geltend
gemacht wird, von zusätzlichen Abklärungen seien neue, rechtserhebliche
Erkenntnisse zu erwarten. Nach dem unter E. 3 hievor dargelegten Grundsätzen
über die Beweislastumkehr bezüglich der Zustellung der Abholungseinladung hat
die Folgen der Beweislosigkeit der Beschwerdeführer zu tragen. Inwiefern diese
bundesrechtliche Beweisregel als solche verfassungsmässige Rechte verletzen
soll, wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb sich diesbezügliche gerichtliche Ausführungen
erübrigen.

5.4 Mangels qualifizierter Rüge einer willkürlichen oder sonst
verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung des kantonalzürcherischen
Verfahrensrechts (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu prüfen ist hier, ob die
Vorinstanz im Lichte der im fraglichen Zustellungszeitraum gültig gewesenen
kantonalen Bestimmungen und der hierzu ergangenen kantonalen Gerichtspraxis
willkürfrei und ohne Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) bereits nach
einem erfolglosem Zustellungsversuch die Zustellungsfiktion zur Anwendung
bringen durfte (vgl. - bezüglich der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich - Urteile 1P.404/2006, vom 12. September 2006, E. 3.4 mit Hinweis;
2A.467/2004 vom 31. August 2004, E. 2.1; Pra 2002 Nr. 100 S. 579, E. 2.2,
2A.234/2001). Das Bundesrecht jedenfalls lässt einen erfolglosen
Zustellungsversuch als Voraussetzung dafür, dass die ordnungsgemässe
Ausstellung der Abholungseinladung im Sinne einer widerlegbaren Vermutung
unterstellt und die Zustellung bei fehlendem Nachweis des Nichterhalts des Avis
auf das Ende der siebentägigen Abholfrist fingiert werden darf, genügen (Art.
38 Abs. 2bis ATSG; Art. 44 Abs. 2 BGG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG).

5.5 Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Feststellung, wonach dem
Beschwerdeführer am 24. Mai 2007 ordnungsgemäss eine Abholungseinladung
ausgestellt und in seinen Zugriffsbereich übermittelt wurde, unter dem
Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 und Art. 95 lit. a BGG stand, sodass der
Anwendung der Zustellungsfiktion nichts entgegen steht und die daraus gezogenen
rechtlichen Schlüsse der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen sind.

6.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind ausgangsgemäss vom
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz