Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 750/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_750/2007

Urteil vom 18. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Renate Jäggi,
Hauptstrasse 12, 4153 Reinach,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11.
Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 19. September 2005 und Einspracheentscheid vom 15. November
2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft - im Wesentlichen
gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der MEDAS vom 18.
August 2005 (samt Ergänzung vom 21. Dezember 2005) sowie die Stellungnahmen des
Dr. med. V.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider, vom 27.
Februar, 29. Juni und 12. Oktober 2006 - den Anspruch der 1967 geborenen
C.________ auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad nach der für
Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode: 19 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der C.________ wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14. Juli 2007 ab.

C.
C.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Juli 2007 sei ihr
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Sache zwecks
ergänzender Abklärungen und erneutem Entscheid an die Verwaltung
zurückzuweisen. Des Weitern ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf Einreichung
einer Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme:
Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).

2.
Die für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs massgebenden
materiellrechtlichen Grundlagen werden im vorinstanzlichen Entscheid - unter
Berücksichtigung der seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Oktober 2002
(bis Ende 2007) eingetretenen Rechtsänderungen und der einschlägigen
intertemporalrechtlichen Grundsätze - zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig
wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Bedeutung, zum
Beweiswert und zur Würdigung der ärztlichen Berichte und Gutachten einerseits
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1b und 1c S. 158 ff., je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) und der bei Anwendung der
gemischten Invaliditätsbemessungsmethode von den IV-Stellen veranlassten
Haushaltsabklärungen andererseits (vgl. insb. in AHI 2003 S. 218 publizierte E.
2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67 [I 90/02]; ferner AHI 2004 S. 139, E. 5.3, I 311
/03; AHI 2001 S. 161, E. 3c, I 99/00; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I
733/03 vom 6. April 2004, E. 5.1.2 und 5.1.3). Darauf wird verwiesen.
Ergänzende Erwägungen (beweis-) rechtlicher Art erfolgen, soweit erforderlich,
im Rahmen der nachfolgenden Beschwerdebeurteilung.

3.
Streitig und zu prüfen ist der - vorinstanzlich verneinte - Anspruch auf eine
Invalidenrente.

3.1 Gemäss kantonalem Entscheid (und Einspracheentscheid vom 15. November 2006)
ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nach der für Teilerwerbstätige
geltenden gemischten Methode zu ermitteln (Art. 28 Abs. 2ter IVG in ab 1.
Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; bis Ende 2003: Art. 28 Abs.
3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [ab Januar 2003 in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG]; BGE 134 V 9; 133 V 504; 131 V
51; 130 V 97; 130 V 393), wobei von einer prozentualen Aufteilung
Erwerbstätigkeit/Haushalt von 50%/50% auszugehen sei. Letztere (Tatsachen-)
Feststellung (vgl. Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1) zum Ausmass
der Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden ist unter dem Blickwinkel von Art.
105 Abs. 2 BGG nicht zu beanstanden und wird - soweit den hier massgebenden
Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 15. November 2006 betreffend (BGE 121
V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw.
1, je mit Hinweisen) - letztinstanzlich auch nicht bestritten. Hier nicht zu
prüfen ist, ob mit Blick auf die zwischenzeitlich vereinbarte Scheidung der
Versicherten auch bei allfälligen künftigen Leistungsprüfungen am
hypothetischen Status der Teilerwerbstätigkeit festgehalten werden kann oder
aber, wie in der Beschwerde behauptet, für den Gesundheitsfall neu
Vollerwerbstätigkeit anzunehmen sein wird.

3.2 Aufgrund der vorinstanzlich vollständig dargelegten medizinischen Aktenlage
steht fest und ist unbestritten, dass mangels organisch nachweisbarer
somatischer Befunde mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit einzig ein
krankheitswertiges psychisches Leiden als Ursache einer leistungsbegründenden
Invalidität in Betracht fällt. Zum Gesundheitszustand hat die Vorinstanz
festgestellt, die Beschwerdeführerin leide an fachärztlich (im Rahmen eines
anerkannten Klassifikationssystems) diagnostizierten, in den medizinischen
Berichten und Gutachten im Wesentlichen übereinstimmend beschriebenen
psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (multiple Schmerzen, rezidivierende
depressive Symptome, relativ auffällige Verhaltensmuster/
Persönlichkeitsmerkmale). Für die IV-rechtliche Leistungsprüfung nicht von
entscheidender Bedeutung sei deren exakte diagnostische Einordnung als
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (so insbesondere Gutachten des Dr. med.
K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 9. März 2004
[Diagnose ICD-10: F45.4; zusätzliche Diagnosen: rezidivierende depressive
Episoden, ICD-10: F33.0]), als Fibromyalgie (so Differentialdiagnose im
Austrittsbericht der Kantonalen Psychiatrischen Dienste [KPD] vom 2. Mai 2006
[vgl. ICD-10: M79.0]), als Persönlichkeitsstörung mit hysteriformen oder
infantilen Zügen zusammen mit einer hypochondrischen Störung (so
MEDAS-Gutachten vom 18. August 2005 [Diagnosen ICD-10: F60.8 und ICD-10: F45.2;
zusätzlich: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode,
ICD-10: F33.0]) oder als Borderline-Persönlichkeitsstörung (so Bericht des Dr.
med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4.
Dezember 2006 [Diagnose ICD-10: F60.31]).

3.3 Hinsichtlich der Auswirkungen der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen
auf die erwerblich verwertbare Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz dem
MEDAS-Gutachten vom 18. August 2005 samt Ergänzung vom 21. Dezember 2005 vollen
Beweiswert beigemessen und gestützt darauf - in Übereinstimmung mit der
Verwaltung - festgestellt, die Ausübung einer ausserhäuslichen,
(konstitutionsbedingt) körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit
(Hebelimite 15 kg; unter Vermeidung von Zwangshaltungen in gebückter oder
kniender Stellung, Überkopfarbeiten und repetitiv vermehrtem Treppensteigen)
sei der Versicherten im Ausmass von 50% (rund 4 Stunden täglich) zumutbar.
Bezüglich des im erwerblichen Bereich resultierenden Invaliditätsgrades -
insbesondere der konkreten Ermittlung der für den Einkommensvergleich gemäss
Art. 16 ATSG massgebenden Vergleichseinkommen - hat die Vorinstanz erwogen, die
IV-Stelle habe das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare
Einkommen (Invalideneinkommen) zu Recht aufgrund der statistischen
Durchschnittslöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen ermittelt; im Übrigen wird im kantonalen Entscheid
mangels substantiierter Einwände der Versicherten vollumfänglich auf die
Erwägungen im Einspracheentscheid vom 15. November 2006 verwiesen, welcher
seinerseits den in der Verfügung vom 19. September 2005 ermittelten
Invaliditätsgrad von 15 % respektive - gewichtet 7.5 % - bestätigt hatte.

3.4 Im häuslichen Aufgabenbereich ist nach den Feststellungen der Vorinstanz
gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Juni 2003 sowie die
ärztlichen Einschätzungen im MEDAS-Gutachten vom 18. August 2005 von einer
Einschränkung von ungewichtet 23 % (gewichtet: 11.5%) auszugehen. Bezüglich der
im Abklärungsbericht berücksichtigten Mithilfe der Familienangehörigen von rund
5 Std. wöchentlich hält der vorinstanzliche Entscheid fest, die entsprechende
Unterstützung sei nach der Trennung der Ehegatten im Jahre 2006 nunmehr
vollumfänglich dem im selben Haushalt lebenden, damals 18-jährigen Sohn
zuzumuten. Nicht abzustellen sei auf die in keiner Weise begründete
Stellungnahme des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Orthopädische
Chirurgie, vom 10. Oktober 2003, wonach eine 60%ige Einschränkung im Haushalt
bestehe. Ebenfalls nichts Abweichendes ergebe sich aus der Feststellung des
behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 27. Juni 2005, dass die
Versicherte den Haushalt "nur mit Mühe" bewältigen könne, zumal sich daraus
keine Aussagen über das konkrete Ausmass der Einschränkung gewinnen liessen.
Aus der Addition der gewichteten Invaliditätsgrade im erwerblichen und
häuslichen Bereich ergebe sich damit ein rentenausschliessender
Gesamtinvaliditätsgrad von 19 % (11.5 % + 7.5 %).

4.
4.1
4.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche
Tatsachenfeststellung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) einer erwerblich
verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50% sei offensichtlich unrichtig und
missachte die bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher
Berichte und Gutachten (vgl. E. 2 hievor; zur Qualifizierung als Rechtsfrage:
Urteil I 853/06 vom 3. Oktober 2007, E. 4.1 a.A.) sowie die Grundsätze der
freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), ist
die Beschwerde unbegründet: Das kantonale Gericht hat unter Berücksichtigung
der rechtserheblichen medizinischen Aktenlage und in rechtsgenüglicher
Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Versicherten pflichtgemäss (vgl. BGE
132 V 393 E. 2.1 S. 396) die Gründe angegeben, weshalb das MEDAS-Gutachten vom
18. August 2005 als beweiskräftig erachtet und hinsichtlich der Frage der
Restarbeitsfähigkeit darauf abgestellt wird, der Stellungnahme der MEDAS vom
21. Dezember 2005 keine weitergehende Leistungseinschränkung entnommen werden
kann und die abweichenden fachärztlichen Einschätzungen die Schlussfolgerungen
der MEDAS-Gutachter nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermögen. Angesichts
der beweisrechtlich bedeutsamen Verschiedenheit von Behandlungs-/
Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124
I 170 E. 4 S. 175; s. auch Urteile 8C_286/2007 vom 3. Januar 2008, E. 4; I 844/
06 vom 24. September 2007, E. 2.3.2; I 828/06 vom 5. September 2007, E. 4.3; I
701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) nicht
stichhaltig ist namentlich der letztinstanzlich erneut vorgebrachte Einwand der
Versicherten, die Feststellungen des kantonalen Gerichts stünden in
unauflösbarem Widerspruch zu den Berichten der behandelnden Ärzte (Berichte der
behandelnden Dres. med. Jost, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, Arlesheim, vom 21. Mai/28. August 2002 und B.________ vom 4.
Dezember 2006 [100%ige Arbeitsunfähigkeit]) und seien insoweit in Verletzung
der Grundsätze über die antizipierte Beweiswürdigung und des
Untersuchungsgrundsatzes getroffen worden. Unter dem Blickwinkel von Art. 105
Abs. 2 BGG ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche
Beweiswürdigung insoweit, als sie die im psychiatrischen Gutachten des Dr. med.
K.________ vom 9. März 2004 attestierte 30%ige Restarbeitsfähigkeit als
Raumpflegerin und vollständige Arbeitsunfähigkeit für andere Tätigkeiten als
nicht nachvollziehbar und überzeugend erachtet, begründet der Gutachter doch
die seines Erachtens "starke" Einschränkung der Arbeitsfähigkeit massgeblich
auch mit Leiden ohne Krankheitswert im Rechtssinne (so die [neben der
depressiven Grundstimmung zusätzlich erwähnte] Überforderung,
Verzweiflungsgefühle, Unmotiviertheit; ferner - aber ohne "allzu grossen
Einfluss" auf die Arbeitsfähigkeit - Kopfschmerzen, Reflux-Krankheit,
chronische Sinusitis) und mit invaliditätsfremden äusseren Belastungsfaktoren
(wie die völlig fehlende Unterstützung durch Ehemann), welche IV-rechtlich
unbeachtet zu bleiben haben.
4.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin aus der von Dr. med. K.________
diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung; ICD-10: F45.4) eine weitergehende
Leistungseinschränkung als die vorinstanzlich festgestellte 50%ige
Arbeitsunfähigkeit ableitet, verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung die
somatoformen Schmerzstörungen wie auch die - in ihrer Symptomatik verwandten
(vgl. im einzelnen BGE 132 V 65 E. 3 und 4 S. 67 ff.) - Fibromyalgien und
sonstige vergleichbare, pathogenetisch (ätiologisch) unklare syndromale
Zustände allein grundsätzlich keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit im
Rechtssinne zu begründen vermögen. Praxisgemäss gilt nur dann - ausnahmsweise -
etwas Abweichendes, wenn eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere,
Ausprägung und Dauer vorliegt und/oder zusätzliche Beeinträchtigungen/Umstände
gegeben sind, welche eine adäquate Schmerzbewältigung objektiv konstant und
intensiv behindern und - aus rechtlicher Sicht (Urteil I 683/06 vom 29. August
2007, E. 2.2) - gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine
invalidisierende Gesundheitsschädigung gestatten (s. im Einzelnen: BGE 132 V 65
E. 4 S. 70 ff.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 ff. und 396 ff.). Im Lichte
dieser Rechtsprechung ist den die multiplen Schmerzen begleitenden psychischen
Beeinträchtigungen der Versicherten mit der vorinstanzlichen Feststellung einer
bloss 50%igen Restarbeitsfähigkeit (gemäss MEDAS-Gutachten) jedenfalls
hinreichend Rechnung getragen und die Anerkennung einer weitergehenden
Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung für den hier massgebenden Zeitraum bis
zum Einspracheentscheid vom 15. November 2006 nach Lage der Akten klar
auszuschliessen. Zu beachten ist dabei zunächst, dass die Vorinstanz den aus
ärztlicher Sicht limitierenden Einfluss der Diagnosen "rezidivierende
depressive Störung (ICD-10: F33.0), Persönlichkeitsstörung mit hysteriformen
oder infantilen Zügen (ICD-10: F60.8) und einer hypochondrischen Störung
(ICD-10 F45.2) vollumfänglich berücksichtigt hat, obwohl v.a. die
hypochondrische Störung aus rechtlicher Sicht im Grenzbereich des
Krankheitswertigen anzusiedeln ist und die rezidivierende depressive Störung
fachärztlicherseits nirgends diagnostisch ausdrücklich als schwerwiegend
klassifiziert und im Vordergrund stehend eingestuft wurde, mithin sehr fraglich
ist, ob es sich hierbei überhaupt um eine selbständige, vom Schmerzsyndrom
losgelöste psychische Komorbidität von erheblicher Intensität und Ausprägung
handelt (vgl. auch BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358; Urteil 9C_131/2007 vom 3.
Juli 2007, E. 3 mit Hinweisen). Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin
keine weitergehende Einschränkung ableiten lässt sich sodann aus der von Dr.
med. B.________ erwähnten Diagnose einer "Borderline-Persönlichkeitsstörung"
gemäss ICD-10: F60.31; diese ist bloss alternativ zu der im MEDAS-Gutachten
festgestellten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10: F60.8 (mit hysteriformen
oder infantilen Zügen) gestellt worden und unterscheidet sich gemäss
offizieller ICD-klassifikatorischen Umschreibung von letzterer nicht
prinzipiell, sondern nur graduell. Nichts anderes ergibt sich schliesslich auch
aus den im Bericht des KPK vom 2. Mai 2006 - nach einem Suizidversuch
(übermässiger Tablettenkonsum infolge eines akut belastenden Vorfalls mit dem
Ehemann) und anschliessender Hospitalisation der Versicherten vom 5. bis 16.
März 2006 - gestellten Diagnosen einer "nicht näher bezeichneten
Persönlichkeitsstörung" (ICD-10: F61.1) und "Anpassungsstörung mit
Suizidversuch" (ICD_10: X63); es kann darin nämlich, wie sich aus den
ICD-klassifikatorischen Leitlinien und sinngemäss auch dem Bericht des
Psychiaters und RAD-Arztes Dr. med. V.________ vom 29. Juni 2006 ergibt, keine
eigenständige krankheitswertige Persönlichkeitsstörung erblickt werden, welche
nicht bereits mit den früheren, spezifischeren ärztlichen Diagnosen erfasst ist
und somit bei der Frage der zumutbaren Schmerzüberwindung allenfalls zusätzlich
beachtlich wäre. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass auch die
übrigen, rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien einer zumutbaren
Schmerzüberwindung (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.) nach Lage der Akten bloss
teilweise erfüllt sind und insbesondere die therapeutischen Möglichkeiten nach
überzeugender Auffassung der MEDAS-Gutachter nicht ausgeschöpft sind, bleibt
für eine mehr als 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in tatsächlicher
wie rechtlicher Hinsicht kein Raum. Dies gilt umso mehr, als - wie
vorinstanzlich einwandfrei festgehalten - im MEDAS-Gutachten explizit
hervorgehoben wird, der Versicherten seien durchaus Anstrengungen zumutbar, um
ihr Verhalten adäquater zu steuern. Dass die Versicherte trotz
medizinisch-theoretisch vorhandener Restarbeitsfähigkeit generell keinem
Arbeitgeber mehr zugemutet werden kann und somit aus sozialpraktischen Gründen
auf volle Erwerbsunfähigkeit zu schliessen ist, wie in der Beschwerde geltend
gemacht wird, entbehrt einer hinreichenden Stütze in den Akten. Zwar ist es
nach den Aussagen der MEDAS-Gutachter "tatsächlich schwierig, sie einem
Arbeitgeber zuzumuten", jedoch angesichts der ärztlicherseits bejahten
Ressourcen der Verhaltenssteuerung und der im Rahmen der
Schadenminderungspflicht zu leistenden Anstrengungen (intensivierte
Psychotherapie, medikamentöse Unterstützung) keineswegs unmöglich.
4.1.3 Hält die vorinstanzliche Feststellung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit
unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG stand, gibt auch der im
kantonalen Entscheid festgestellte Invaliditätsgrad von (ungewichtet) 15 % nach
Lage der Akten und den Parteivorbringen zu keinen Korrekturen Anlass.
Diesbezüglich wird mit der Vorinstanz auf die Erwägungen im Einspracheentscheid
vom 15. November 2006 respektive die Verfügung vom 19. September 2005
verwiesen.

4.2 Die vorinstanzlich festgestellte Einschränkung im Haushalt von
(ungewichtet) 23 % (E. 3.4 hievor) rügt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht
als offensichtlich unrichtig (zur Einstufung als Tatfrage: Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.3). Ebensowenig
stellt sie den Beweiswert des vom kantonalen Gericht als massgebend erachteten
Abklärungsberichts Haushalt vom 30. Juni 2003 als solchen in Frage. Ohne
Einfluss auf das Ergebnis bleibt der Haupteineinwand der Versicherten, die
Vorinstanz habe die Wechselwirkungen zwischen der Beanspruchung im
Erwerbsbereich einerseits und im Haushalt andererseits ungenügend
berücksichtigt. Nach der mit BGE 134 V 9 begründeten Rechtsprechung ist eine
allfällige verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im
Aufgabenbereich (gemäss Art. 27 IVV [in der seit 1. Januar 2004 geltenden
Fassung]) unter bestimmten, eng umschriebenen Voraussetzungen zwar in der Tat
beachtlich; indessen können Wechselwirkungen im Sinne der Rechtsprechung, so
sie denn zu bejahen sind, praxisgemäss maximal mit einer zusätzlichen
Einschränkung im Umfang von (ungewichteten) 15 Prozentpunkten berücksichtigt
werden (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3.6 S. 14), was in casu zu einem (ungewichteten)
Invaliditätsgrad im Haushalt von bloss 38 % und gewichtet 19 % führen und somit
keinen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad ergeben würde. Die weitere
Rüge, die Vorinstanz habe ab dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen
Wohnung (im Februar 2006) unzulässigerweise eine Mithilfe des damals
18-jährigen, nunmehr allein mit der Versicherten lebenden Sohnes im Umfang von
fünf Stunden/wöchentlich berücksichtigt, ist unbegründet. Die diesbezüglichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in der Feststellung, eine
erhöhte Mitarbeit finde faktisch nicht statt, ohne dass hierfür IV-rechtlich
beachtliche Gründe angegeben werden. Es wird namentlich nicht geltend gemacht,
die Übernahme des im Abklärungsbericht angerechneten (angesichts des
zwischenzeitlich kleiner gewordenen Haushalts aktuell wohl nicht mehr
vollumfänglich nötige) Mithilfe von fünf Stunden wöchentlich sei dem Sohn
objektiv nicht möglich und zumutbar. In Übrigen ist an die Rechtsprechung zu
erinnern, wonach die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu
berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne
Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung, und ihre
Anrechnung ungeachtet der rechtlichen Durchsetzbarkeit erfolgt (vgl. BGE 133 V
504 E. 4.2 S. 509 ff.). Nach der einwandfreien Beweiswürdigung der Vorinstanz
kann ein weitergehender Invaliditätsgrad im Haushalt schliesslich auch nicht
aus dem in keiner Weise begründeten und insbesondere auch nicht von einem
Facharzt der Psychiatrie stammenden Bericht des Dr. med. F.________ vom 10.
Oktober 2003 (Einschränkung im Haushalt: 60%) abgeleitet werden. Dass erneute
Abklärungen vor Ort für den hier massgebenden Zeitraum eine höhere, geschweige
denn (mindestens) 60%ige Einschränkung der Versicherten in der Besorgung ihres
Zwei-Personen-Haushalts ergeben würden, ist nicht zu erwarten, sodass es bei
der im Abklärungsbericht festgestellten Einschränkung von 23 % bleibt,
respektive höchstens eine solche von ungewichtet 38 % anzunehmen ist (= 23 %
zuzüglich maximal 15 % für allfällige Wechselwirkungen zwischen Haushalt und
Erwerbstätigkeit; vgl. oben).

4.3 Nach dem Gesagten beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad der Versicherten
deutlich weniger als 40 % ([11.5%/19 %] + 7.5 %]), womit es beim
rentenablehnenden Entscheid des kantonalen Gerichts sein Bewenden hat.

5.
Der ausgangsgemäss kostenpflichtigen Beschwerdeführerin (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG) wird antragsgemäss die
unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den
Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) gewährt, da die
Voraussetzungen und Bedürftigkeit ausgewiesen ist, das Rechtsmittel nicht als
von vornherein aussichtslos gelten kann und die anwaltliche Vertretung
notwendig war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Advokatin Renate Jäggi, Reinach BL 1, wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin
der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse der graphischen und
papierverarbeitenden Industrie der Schweiz und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz