Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 748/2007
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9C_748/2007

Urteil vom 19. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

IV-Stelle Basel-Landschaft, 4102 Binningen,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 27. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene K.________ meldete sich am 11. Juli 2003 bei der
Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle
Basel-Landschaft klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse
ab. Mit Verfügung vom 12. September 2005 lehnte sie das Leistungsbegehren
mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 4. August 2006 fest.

B.
K.________ liess beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde erheben und
nebst anderem beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Mit Entscheid vom 27. Juni 2007 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde in
dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 4. August 2006 aufhob und
die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückwies
(Dispositiv-Ziffer 1); im Weitern sprach sie K.________ eine
Parteientschädigung von Fr. 7'983.10 (inkl. Auslagen und 7,6 %
Mehrwertsteuer) zu (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
Die IV-Stelle Basel-Landschaft führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids
vom 27. Juni 2007 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der
Parteientschädigung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es um einen Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Die
Beschwerde ist somit zulässig, wenn er - alternativ - einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Der zweite Tatbestand spielt
hier keine Rolle. Ein Urteil des Bundesgerichts über die Höhe der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren führt nicht sofort zu einem
Endentscheid in der Sache.

2.
Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender
Nachteil ist rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende
Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (Urteile
4A_85/2007 vom 11. Juni 2007, E. 3.1, und 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2
mit Hinweis auf die im Zusammenhang anwendbare Rechtsprechung zu Art. 87
Abs. 2 aOG gemäss BGE 126 I 97 E. 1b S. 100). Die Rückweisung der Sache an
die Verwaltung zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung
bewirkt in der Regel keinen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht
wieder gutzumachenden Nachteil (erwähntes Urteil BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und
5.2.2 S. 483 sowie in BGE 133 V 504 [I 126/07] nicht publizierte E. 1.2).
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem
Rückweisungsentscheid stellt ebenfalls einen Vor- oder Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG dar. Auch insofern ist der nicht wieder gutzumachende
Nachteil zu verneinen, da über die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten
nicht befunden werden kann, ohne vorfrageweise die Begründetheit der
Rückweisung zu prüfen, was unzulässig ist (BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 131 III 404 E. 3.3 S. 407).

3.
Im Lichte dieser Grundsätze ist die Beschwerde unzulässig, soweit die Höhe
der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren beanstandet wird. Auf die
diesbezügliche Rüge in der Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
Das im Rückweisungsurteil Entschiedene wird mit Bezug auf die Höhe der
Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren durch Beschwerde gegen den
Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gelangt der Streit nicht
mehr vor das kantonale Gericht, beispielsweise wenn die IV-Stelle auf Grund
der Ergebnisse der weiteren Abklärungen voll zu Gunsten des Versicherten
entscheidet, kann sie nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides direkt
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den jetzt
angefochtenen Entscheid erheben und beim Bundesgericht den die
Parteientschädigung betreffenden Punkt unter Zustellung der Verfügung oder
des Einspracheentscheides direkt rügen (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648).

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz