Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 747/2007
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9C_747/2007

Urteil vom 28. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Wey.

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Christian
Michel, Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 5. September 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Oktober 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2007,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V
477 S. 481 E. 4.2),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass
der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Abs. 1 lit. a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dartut, dass eine dieser
Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist, und man sich bereits deshalb fragen
kann, ob mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
Satz 1 BGG auf die Beschwerde einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass aber jedenfalls die beiden Zulässigkeitstatbestände gemäss Art. 93
Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, da einerseits die Verpflichtung der
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zur weiteren Sachverhaltsabklärung
etwa in Bezug auf Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe des
Beschwerdegegners keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt
(lit. a; vgl. BGE 133 V 477 S. 483 E. 5.2), und da andererseits nicht
ersichtlich ist, dass die obgenannten Vorgaben weitläufig sind und einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten zur Folge haben (lit. b),
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG,
erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der
Mehrbetrag des geleisteten Kostenvorschusses wird ihr zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter:  Der Gerichtsschreiber:

Seiler Wey