Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 746/2007
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9C_746/2007

Urteil vom 17. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

P. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Peter,
Landstrasse 20, 5412 Gebenstorf,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 28. August 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2007 (Poststempel) gegen den gemäss
postamtlicher Bescheinigung am 12. September 2007 an P.________
ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
28. August 2007,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30tägigen,
gemäss Art. 44 - 48 BGG am 12. Oktober 2007 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
eingereicht worden ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom
11. Dezember 2007 ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten
Beschwerdefrist nach Art. 50 BGG stellt,
dass offen bleiben kann, ob die durch Dr. H.________, X.________ AG,
attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 22. Oktober 2007 einen
Wiederherstellungsgrund im Sinne des Art. 50 Abs. 1 BGG darstellt,
dass das Wiederherstellungsgesuch verspätet gestellt worden ist, nämlich
nicht, wie es Art. 50 Abs. 1 BGG verlangt, innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses, sondern erst im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen
Gehörs (Verfügung vom 27. November 2007), als dem Rechtsvertreter, den
gemachten Angaben folgend, sein Versehen, d.h. die falsche Interpretation des
von ihm quittierten Empfangsdatums "als 22.09.07 statt 12.09.07", bewusst
wurde, welcher - für die verspätete Einreichung primär kausale (allenfalls
mitursächliche) - Irrtum jedoch seinerseits nicht als unverschuldeter
Hinderungsgrund fristgerechten Handelns anerkannt werden kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.

Meyer Wey