Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 745/2007
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9C_745/2007

Urteil vom 14. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

K. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, c/o
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8401
Winterthur, Beschwerdegegner.

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-    versicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 4. September 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde von K.________ vom 16. Oktober 2007 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2007
(betreffend Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit),

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei nach
Abs. 2 der genannten Bestimmung in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls
auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich
nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz
zur Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. RKUV 1998 Nr.
U 299 S. 337) zu entnehmen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (womit
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos ist),
dass das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil die
Beschwerde von vornherein unzulässig war,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger