Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 744/2007
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9C_744/2007

Urteil vom 14. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

K. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, c/o
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8401
Winterthur, Beschwerdegegner.

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. August 2007.

Nach Einsicht
in die von K.________ erhobene Beschwerde vom 16. Oktober 2007 gegen den
Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. August 2007,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine
rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335, 118 Ib 134),
dass der Eingabe des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise eine
inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten zu
entnehmen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (womit
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos ist),
dass das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil die
Beschwerde von vornherein unzulässig war,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger