Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 739/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_739/2007

Urteil vom 28. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

B. ________, 1953, Kroatien,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland das Gesuch der 1953 geborenen B.________, die von 1971 bis 1982 in
der Schweiz Jahresaufenthalterin war und seither wieder in Kroatien lebt, um
Ausrichtung einer Rente ab, da sie zwar einen Invaliditätsgrad von 40 %
aufweise, Renten bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % aber nur an
Versicherte ausgerichtet würden, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt in der Schweiz hätten.

B.
Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die hiegegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 6. September 2007 infolge verspäteter Einlegung des
Rechtsmittels nicht ein und wies gleichzeitig das Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist ab.

C.
B.________ führt mittels Telefax Beschwerde und beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei
stattzugeben und auf die Beschwerde sei einzutreten. Nach der Aufforderung
zur Leistung eines Kostenvorschusses stellt sie auch ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten).

Erwägungen:

1.
1.1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Beschwerden an das Bundesgericht können
nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das
Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber
durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42
Abs. 4 BGG) erhoben werden. Andere elektronische Eingaben sind ungültig
(Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67 f.
Ziff. IV).

1.2 Eine mittels Telefax (Fernkopie) eingereichte Rechtsschrift enthält keine
Original-Unterschrift, da sie nur eine Kopie ist (BGE 121 II 252 E. 4a
S. 255). Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren
Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht
zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt
mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42
Abs. 5 BGG). An der noch unter der Herrschaft des Ende 2006 ausser Kraft
gesetzten OG entwickelten Rechtsprechung, wonach Beschwerdeschriften, deren
Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die
Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst - durch
Übermittlung per Telefax - geschieht (BGE 121 II 252 E. 4b S. 255), ist auch
unter dem BGG festzuhalten. Denn eine Beschwerdeführerin, die in voller
Kenntnis des Mangels (Fehlen der Unterschrift) eine Rechtsschrift mittels
Telefax einreicht, indem sie sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur
Behebung des anfänglichen Mangels verlässt, rechnet in Wirklichkeit mit einer
Verlängerung der Beschwerdefrist. Ein solches Vorgehen kommt nach wie vor dem
Rechtsmissbrauch gleich und kann auch unter dem BGG nicht geschützt werden.
Die von der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2007 mittels Telefax
eingereichte Beschwerdeeingabe gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts ist demnach unzulässig (vgl. Urteil vom 13. Juni
2007, 5D_56/2007) und darauf ist nicht einzutreten.

1.3 Nichts zu ihren Gunsten kann aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die
Beschwerdeführerin das Original der Beschwerdeschrift postalisch nachreichte.
Das der kroatischen Post übergebene Briefcouvert trägt den Poststempel vom
23. Oktober 2007. Zu diesem Zeitpunkt war indessen die 30-tägige
Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG, die am Tag nach der am
21. September 2007 erfolgten Aushändigung des angefochtenen Entscheids zu
laufen begonnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und infolge Fristablauf an einem Sonntag
(Art. 45 Abs. 1 BGG) am Montag, 22. Oktober 2007, geendet hatte, bereits
abgelaufen.

1.4 Daran ändert nichts, dass die Bundesgerichtskanzlei der
Beschwerdeführerin mit Verfügung 23. Oktober 2007 für die Verbesserung der
Rechtsschrift (fehlende eigenhändige Unterschrift) - nach dem in E. 1.2
Gesagten irrtümlicherweise - eine Nachfrist angesetzt hat. Auf den aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Schutz des Bürgers in das
berechtigte Vertrauen auf behördliches Verhalten (siehe dazu BGE 131 II 627
E. 6.1 S. 636 mit Hinweisen) kann sich die Beschwerdeführerin von vornherein
nicht berufen, da sie gestützt auf die unrichtige Auskunft keine
Dispositionen getroffen hat. Sie hatte vielmehr das Original der
Rechtsschrift bereits vor Erhalt der Verfügung vom 23. Oktober 2007 (aber
nach Ablauf der Beschwerdefrist) abgeschickt. Wie allenfalls zu entscheiden
wäre, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der falschen Auskunft davon
abgehalten worden wäre, die Unterschrift innert noch laufender
Rechtmittelfrist nachzureichen, kann offen bleiben, da das Telefax erst am
Ende der Beschwerdefrist aufgegeben wurde.

2.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66
Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der
Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard