Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 734/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_734/2007, 9C_740/2007

Urteil vom 1. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
9C_734/2007
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug , Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Schiess, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,

und

9C_740/2007
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Schiess, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30.
August 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zug das mit
Anmeldung vom 10. Januar 2003 gestellte Rentenbegehren der B.________ (geb.
1972) gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG mit der Begründung ab, die Versicherte
sei den ihr im Hinblick auf die Durchführung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen obliegenden Mitwirkungspflichten trotz mehrmaliger
Mahnung (insbesondere Schreiben der IV-Stelle vom 24. September 2004 und vom
27. Oktober 2005) nicht nachgekommen. Im bestätigenden Einspracheentscheid vom
16. Mai 2006 änderte die IV-Stelle die Begründung ihrer Leistungsverweigerung
dahingehend ab, B.________ habe die ihr auferlegten Mitwirkungspflichten zwar
"pro forma" - mittels eines an die IV-Stelle getätigten Anrufs vom 15. November
2005 - erfüllt; das betreffende Telefongespräch wie auch das vorherige
Verhalten der Versicherten liessen indessen auf mangelnde subjektive
Eingliederungsfähigkeit schliessen, weshalb die Verfügung vom 17. Januar 2006
im Ergebnis rechtens sei.

B.
Dagegen liess B.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 16. Mai 2006 sei ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades
von 50 % eine halbe Invalidenrente und "im Umfange der verbleibenden 50% eine
berufliche Massnahme, basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 50%"
(Arbeitstrainingsprogramm in Nähe des Wohnorts, vorzugsweise in Gärtnerei oder
Landwirtschaftsbetrieb), eventualiter eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die Beschwerde insoweit gut, als
es die Verfügung vom 17. Januar 2005 (recte: 2006) sowie den
Einspracheentscheid vom 16. Mai 2005 (recte: 2006) aufhob und die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen - konkret: Organisation eines
Arbeitstrainings in einer Gärtnerei oder auf einem Bauernhof zur Abklärung der
Eingliederungsfähigkeit der Versicherten - und zu anschliessendem Entscheid
betreffend Durchführung beruflicher Massnahmen an die IV-Stelle zurückwies. Im
Übrigen wies das Gericht die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, ab
(Entscheid vom 30. August 2007).

C.
C.a Die IV-Stelle des Kantons Zug führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Entscheids des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. August 2007 sei der
Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 zu bestätigen (Verfahren 9C_734/2007).
C.b B.________ lässt ihrerseits Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zug sei insoweit aufzuheben, als damit auf ihr Rentengesuch nicht
eingetreten werde (Verfahren 9C_740/2007).

D.
D.a Im Rahmen der in beiden Verfahren durchgeführten Schriftenwechsel beantragt
das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit separaten Eingaben vom 5. Dezember
2007 die Abweisung der Beschwerden 9C_734/2007 und 9C_740/2007.
D.b B.________ lässt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der IV-Stelle
(9C_734/2007) deren Abweisung sowie die Vereinigung beider Verfahren
beantragen. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2008 auf
Abweisung der Beschwerde der Versicherten (9C_740/2007).
D.c Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich zu keiner der beiden
Beschwerden vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden 9C_734/2007 und 9C_740/2007 richten sich gegen denselben
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, betreffen die gleichen Parteien und
hängen sachlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren -
entsprechend dem Antrag der Versicherten - zu vereinigen und in einem
gemeinsamen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 und 192 E. 1 S.
194, je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG und Urteil des
Bundesgerichts 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 1).

2.
Die Vorinstanz erkannte zum einen auf Rückweisung der Streitsache zwecks
Abklärung der Eingliederungsfähigkeit und anschliessendem Entscheid über die -
nach Auffassung der Vorinstanz bisher nicht verfügte - Durchführung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG; zum andern trat das
kantonale Gericht auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als die Versicherte
die (direkte) Zusprechung beruflicher Massnahmen und/oder einer Invalidenrente
beantragte, weil darüber erst nach Abklärung der Eingliederungsfähigkeit
entschieden werden könne. Ein materieller Endentscheid liegt damit in keinem
Punkt vor.

3.
3.1 Die IV-Stelle ficht den vorinstanzlichen Entscheid - gemäss ihrem im Lichte
der Begründung ausgelegten Rechtsbegehren (vgl. in BGE 130 V 61 nicht
publizierte E. 3.2.1 des Urteils I 138/02 vom 27. Oktober 2003 [mit weiteren
Hinweisen]) - lediglich im Rückweisungspunkt an; zur Anfechtung des
Nichteintretens wäre sie mangels Beschwer denn auch gar nicht befugt.
Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, welche nur unter
den Voraussetzungen von Art. 92 BGG oder - hier einschlägig - Art. 93 BGG beim
Bundesgericht anfechtbar sind (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V
645 E. 2.1 S. 647; 132 III 785 E. 3.2 S. 790; 129 I 313 E. 3.2 S. 316; zum hier
nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid
zu qualifizieren ist, siehe Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007, E. 1.1
mit Hinweisen).

3.2 Nach der Rechtsprechung bewirkt ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine
Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des
hier massgebenden Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483). Im
vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen von
diesem Grundsatz nicht erfüllt: Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid
schreibt der Verwaltung zwar bindend vor, zur Abklärung der
Eingliederungsfähigkeit der Versicherten ein Arbeitstraining in einer Gärtnerei
oder auf einem Bauernhof zu organisieren; die Anordnung zwingt jedoch -
ungeachtet dessen, ob im Sinne der beschwerdeführerischen Vorbringen auf
falscher Rechtsanwendung beruhend - die Verwaltung nicht zu einer als
rechtswidrig erachteten Leistungszusprechung, wird doch die Durchführung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG und
namentlich auch die Ausrichtung von Wartetaggeldern gerade nicht präjudiziert.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt die in BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.
dargelegte Rechtsprechung, wonach IV-Stellen Rückweisungsentscheide
ausnahmsweise dann anfechten können, wenn sie gestützt darauf eine ihres
Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen verpflichtet werden, hier
nicht zum Tragen. Da es sich im Übrigen bei der vorinstanzlich angeordneten
Abklärung nicht um ein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten handelt, fällt auch die Anfechtbarkeit des
Rückweisungsentscheids gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht.
Auf die Rechtsvorkehr der Verwaltung (9C_734/2007) ist daher nicht einzutreten.

4.
4.1 Die Beschwerde der Versicherten (9C_740/2007) richtet sich einzig gegen das
Nichteintreten der Vorinstanz auf das Rentenbegehren; nicht angefochten ist der
Nichteintretensentscheid betreffend Durchführung beruflicher Massnahmen (vgl.
E. 2 hievor) und - damit zusammenhängend - die Rückweisung der Streitsache
zwecks Organisation eines Arbeitstrainings vor Erlass einer Verfügung über den
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.

4.2 Mit Bezug auf die Rentenfrage liegt ein anfechtbarer Endentscheid im Sinne
von Art. 90 BGG vor, und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen gemäss Art.
82 ff. BGG sind erfüllt. Dies gilt namentlich auch für das gemäss Art. 89 Abs.
1 lit. c BGG verlangte schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Nichteintretensentscheids, zumal der gemäss Vorinstanz erst
noch zu treffende Entscheid über die Durchführung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen prinzipiell nicht ausschliesst, dass nach Ablauf der
Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vorderhand Anspruch auf eine
(befristete) Rente besteht (vgl. BGE 121 V 190 E. 4c S. 192 f. und nachfolgende
E. 4.3).

4.3 Vor Durchführung allfälliger beruflicher Massnahmen fällt eine
Rentenzusprechung - entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente - in
Betracht, wenn nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG die
Eingliederungsfähigkeit nicht oder noch nicht gegeben ist (vgl. BGE 121 V 190
E. 4c S. 192 f.; vgl. auch Urteil I 177/05 vom 8. Juli 2005, E. 4), und aus
diesem Grunde Eingliederungsmassnahmen (noch) nicht zumindest "ernsthaft in
Frage kommen" (e contrario: BGE 117 V 275 E. 2a S. 277; Urteil I 29/95 vom 29.
März 1996, E. 3a, publ. in: AHI 1997, S. 172; vgl. etwa auch Urteile I 335/06
vom 9. März 2007 [E. 2], I 163/06 vom 13. September 2006 [E. 2] und I 177/05
vom 8. Juli 2005 [E. 4]). Die fehlende Eingliederungsfähigkeit als
Voraussetzung der Rentenzusprechung muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit feststehen. Soweit die Eingliederungs(un)fähigkeit
beweismässig nicht erstellt ist und diesbezügliche Abklärungsmassnahmen
angeordnet werden, kann erst nach deren Abschluss - wenn gestützt auf die
Abklärung die (noch) fehlende Eingliederungsfähigkeit feststeht - rückwirkend
eine Invalidenrente zugesprochen werden (vgl. BGE 121 V 190 E. 4d S. 193),
sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 28 IVG in Verbindung mit
Art. 4 IVG und Art. 8 ATSG erfüllt sind, namentlich der Invaliditätsrad
mindestens 40 % beträgt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Um den Invaliditätsgrad
rechtskonform ermitteln zu können, müssen die für die Invaliditätsbemessung
relevanten Tatsachen - im erwerblichen Bereich insbesondere die Höhe der für
den Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG massgebenden Vergleichseinkommen - rechtsgenüglich erstellt sein.
4.4
4.4.1 Die Versicherte wendet gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf das
Rentenbegehren sinngemäss ein, die fehlende Eingliederungsfähigkeit nach Ablauf
des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 4.1 hievor) stehe
zumindest hinsichtlich ihrer - gemäss den medizinischen Akten (Gutachten des
Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12.
März 2004) und den Feststellungen der Vorinstanz für die Zeit während und nach
dem Wartejahr erstellten - 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen
ausser Frage (Diagnosen: Borderline-Persönlichkeitsstörung vom instabilen Typ
[ICD-10-10: F60.30] mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung [ICD-10: F45.4]
und einem möglichen hirnorganischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma
[ICD-10: F07.2] bei Mofa-Unfall im Mai 1996; Gutachten des Dr. med. A.________
vom 12. März 2004), weshalb sie ab jenem Zeitpunkt Anspruch auf eine
Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % habe.
4.4.2 Die Vorbringen in der Beschwerde verkennen den Unterschied zwischen dem
Begriff Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) einerseits und jenem der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) andererseits:
Selbst wenn - wie die Versicherte sinngemäss geltend macht - von einer über das
Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) hinaus andauernden und auch mit
zumutbarer Willensanstrengung (vgl. BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff. [mit
Hinweisen], 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f., 130 V 352 ff. und 396 ff.) vorderhand
nicht überwindbaren, psychisch bedingten Leistungseinschränkung von 50 % in
sämtlichen Tätigkeiten auszugehen wäre, folgt daraus nicht ohne Weiteres eine
anspruchsbegründende Invalidität, namentlich nicht ein Invaliditätsgrad von 50
%. Dies gilt umso mehr, als die Versicherte vor Eintritt des
Gesundheitsschadens freiwillig keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen
ist und als autodidaktisch ausgebildete, freischaffende L.________ nach Lage
der Akten (Auszug aus dem individuellen Konto) nur ein äusserst geringes
Jahreseinkommen erzielt hat; entsprechend niedrig fällt das beim
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG zu berücksichtigende hypothetische
Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) aus, für welchen Umstand
die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53).
Es ist daher gut möglich, dass selbst bei einer bleibenden, psychisch bedingten
Leistungseinschränkung von generell 50 % ein sehr geringer oder gar kein
Invaliditätsgrad resultiert. Wie es sich damit verhält, war vorinstanzlich
nicht zu beurteilen, nachdem gemäss kantonalem Rückweisungsentscheid noch nicht
feststeht, welche Tätigkeiten der Versicherten - mit Blick auf das im Gutachten
des Dr. med. A.________ vom 12. März 2004 formulierte Arbeitsplatzprofil -
konkret noch zumutbar sind und welches (Invaliden-)Einkommen sie dabei im
Rahmen ihrer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit erzielen könnte. Darüber werden
erst die noch ausstehenden Abklärungs- und allenfalls Eingliederungsmassnahmen
Aufschluss geben, hinsichtlich welcher die Versicherte den kantonalen Entscheid
nicht anficht. Das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Rentenbegehren ist
daher zu bestätigen.

5.
Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die IV-Stelle hat zudem der Versicherten für die Aufwendungen im
Verfahren 9C_734/2007, in welchem ein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist,
eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C_734/2007 und 9C_740/2007 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Zug (9C_734/2007) wird nicht
eingetreten.

3.
Die Beschwerde von B.________ (9C_740/2007) wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden der IV-Stelle und
B.________ je zur Hälfte auferlegt.

5.
Die IV-Stelle hat B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren 9C_734/2007
mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz