Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 732/2007
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9C_732/2007

Urteil vom 13. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

S. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat
Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, 6210 Sursee,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,         4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 8. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle Luzern sprach S.________, geboren 1963, die seit einem
Verkehrsunfall vom 28. Juli 1994 an multiplen Beschwerden leidet, am 6. April
1998 ab Juli 1996 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Im Rahmen
der Bearbeitung eines von S.________ am 16. Januar 2000 eingereichten
Gesuches um Rentenerhöhung tätigte die nunmehr zuständige IV-Stelle
Basel-Landschaft medizinische und berufliche Abklärungen und hob die
Ausrichtung der Rente mit Verfügung vom 20. September 2004 auf Ende Oktober
2004 revisionsweise auf, da der Invaliditätsgrad nur noch 33 % betrage. Im
Einspracheverfahren erstattete das Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI)
am 22. Juni 2006 ein multidisziplinäres Gutachten. Mit Einspracheentscheid
vom 16. November 2006 hielt die IV-Stelle bei einem ermittelten
Invaliditätsgrad von 39 % an der Streichung der Rente fest.

B.
Des Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 8. Juni 2007 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des
angefochtenen und des Einspracheentscheids sei festzustellen, dass sie
weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente habe.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art.
95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin auch über Ende Oktober 2004 hinaus
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung zusteht. Das kantonale Gericht
hat die zur Beurteilung dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Zunächst sind der angeblich verbesserte Gesundheitszustand und das damit
verbundene Ausmass der der Beschwerdeführerin trotz gesundheitlichen
Beschwerden verbliebenen Arbeitsfähigkeit strittig.

3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen
Akten, insbesondere des multidisziplinären Gutachtens des Ärztlichen
Begutachtungsinstituts GmbH (ABI) vom 22. Juni 2006, festgestellt, dass sich
einerseits der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - vor allem in Bezug
auf die psychische Komponente - wesentlich verbessert, und dass anderseits im
Revisionszeitpunkt eine wesentlich geringere Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Diese betrage in einer leidensangepassten
Tätigkeit lediglich noch 20 %. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur
und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1; vgl. BGE 132 V
393).

3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, dringt nicht durch:
3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesgericht die
bereits vom kantonalen Gericht entkräfteten Einwendungen wiederholt
(abgesehen von B Ziff. 6 auf S. 9 und 10 entspricht die materielle/rechtliche
Begründung weitgehendst wörtlich der Eingabe bei der Vorinstanz), kann
wiederum auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden, zumal sie sich mit diesen nicht auseinandersetzt.
Dies trifft insbesondere auch auf die ausführliche Stellungnahme der
Vorinstanz zur Kritik am Gutachten des ABI zu, welches die von der
Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und
beweiskräftige Expertise (siehe BGE 125 V 351 E. 3a S. 252) erfüllt. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nur wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden und gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde die Begehren und deren Begründung
zu enthalten, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es liesse sich fragen, ob auf die
Beschwerde vom 18. August 2007 überhaupt eingetreten werden kann (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), jedenfalls soweit sie nur eine Wiederholung der bereits
an die Vorinstanz gerichteten Eingabe darstellt und sich das kantonale
Gericht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat
(siehe dazu: Laurent Merz, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N 57 zu
Art. 42 BGG, mit Hinweisen). Allein, da die Beschwerde ohnehin offensichtlich
unbegründet ist, kann diese Frage wie bereits im Urteil 9C_540/2007 vom 28.
Dezember 2007 offen bleiben.

3.2.2 In B Ziff. 6 der Rechtsmitteleingabe bemängelt die Beschwerdeführerin
einerseits neu, zwei medizinische Berichte zur Intensität der Kopfschmerzen
seien ignoriert worden. Dieser Einwand ist unbegründet, lagen doch diese
Akten den Experten des ABI vor. Dass die Vorinstanz anderseits den bei ihr
eingereichten Bericht des Schweizerischen Paraplegikerzentrums vom 23. März
2007 (inkl. MRI-HWS vom 26. Februar 2007) in den Erwägungen nicht
ausdrücklich gewürdigt hat, ist bereits angesichts des Umstandes, dass dort
zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Stellung genommen wird,
nicht zu beanstanden. Dazu kommt, dass im genannten Bericht ein Befund
wiedergegeben wird, der nach dem Einspracheentscheid vom 16. November 2006
erhoben wurde und damit ausserhalb des für die Beurteilung zeitlich
massgebenden Sachverhalts liegt (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit
Hinweisen). Dass im Gegensatz zum Gutach-ten des ABI die lumbale radikuläre
Symptomatik nunmehr erklärbar sein soll, ändert nichts daran, dass diese
Diagnose keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hat. Bei der Begutachtung durch das ABI stand vielmehr die
chronifizierte Kopfschmerzsymptomatik mit den Migräneattacken im Vordergrund.
Dass sich daran etwas geändert haben soll, wird von der Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

3.3 Die vorinstanzlichen Feststellungen, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich gebessert und sie sei nun nur noch zu 20 % in
der Leistungsfähigkeit eingeschränkt, bleiben - da nach dem Gesagten ohne
Verletzung von Bundesrecht zu Stande gekommen - für das Bundesgericht
verbindlich (vgl. E. 1).

4.
Das kantonale Gericht hat anhand eines in allen Teilen überzeugenden
Einkommensvergleichs festgestellt, dass der Invaliditätsgrad 39 % beträgt.
Mit den damit einlässlich geprüften erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitsschadens setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander,
sodass auch hier auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

6.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard