Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 723/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_723/2007

Urteil vom 10. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, 6210
Sursee,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 25. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1950 geborene, zuletzt vom 1. August 1993 bis März 2000 als angelernte
Hilfsköchin/Küchenhilfe im Restaurant L.________ tätig gewesene A.________
meldete sich am 27. November 2002 unter Hinweis auf ein lumbovertebral betontes
Panvertebralsyndrom sowie psychische Leiden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Gestützt auf die medizinischen und beruflichen Abklärungen
verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 8. Juli 2003
den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, die Versicherte könne
ihre bisherige Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt ausüben (Invaliditätsgrad: 0
%). Auf Einsprache hin gab die Verwaltung bei der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) am Spital B.________ ein interdisziplinäres Gutachten
in Auftrag, welches am 5. September 2005 vorlag (samt Teilgutachten des Dr.
med. F.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 5.
August 2005, und psychiatrischem Fachgutachten vom 13. Juni 2005). Gestützt
darauf bestätigte die IV-Stelle die Rentenablehnung, nunmehr bei einem
ermittelten Invaliditätsgrad von 37 % (Einspracheentscheid vom 13. Dezember
2006).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ mit dem Antrag auf Zusprechung
einer Invalidenrente wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit
Entscheid vom 25. September 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ ihr
vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern; eventualiter beantragt sie,
die Sache sei zwecks ergänzender Abklärungen und erneutem Entscheid an die
Verwaltung zurückzuweisen. Des Weitern wird um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme:
Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Leistungsstreitigkeit
massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen (je in der bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die einschlägige Rechtsprechung -
insbesondere zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; zur antizipierten
Beweiswürdigung Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 [E. 4, mit Hinweisen],
publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II
425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen) und zur
rechtlichen Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychischer
Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 E. 2.2 S. 351 f.;
127 V 294; ff.) - umfassend und zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

3.1 Nach den im Wesentlichen gestützt auf das als vollumfänglich beweiskräftig
erachtete Gutachten der MEDAS vom 5. September 2005 getroffenen Feststellungen
der Vorinstanz ist der Versicherten die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeiten
als Hilfsköchin aufgrund ihrer diversen psychischen und körperlichen Leiden
(Diagnosen: Agoraphobie mit Panikstörung [ICD-10: F40.01]; mittelgradige
depressive Störung [ICD-10: F32.1]; chronisches zerviko- und lumbovertebragenes
Schmerzsyndrom [ICD-10: M54.2 und M54.5]; klinischer Verdacht auf beginnende
Gonarthrose mit leichter Instabilität sowie fermoropatelläre Knieschmerzen
rechts [ICD-10: M17.9] und Adipositas permagna [BMI 44kg/m2; ICD-10: E66.0])
nicht mehr zumutbar; für körperlich leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von
Zwangshaltungen der Wirbelsäule und wiederholtem Treppensteigen, ohne
Überkopfarbeiten und ohne knieende Arbeitsanteile sowie mit einer Limite für
Heben, Stossen und Ziehen von 5 kg bestehe jedoch eine verwertbare
Restarbeitsfähigkeit von 60 %; diese könne entweder in einem 60 %-Pensum mit
normaler Leistung bei entsprechenden Freizeiten oder in einem zeitlich längeren
Pensum mit entsprechenden Pausen umgesetzt werden. Entgegen dem Einwand der
Versicherten sei die Annahme einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit durch die
medizinische Gesamteinschätzung im MEDAS-Gutachten ausreichend abgestützt; dass
im psychiatrischen Teilgutachten vom 13. Juni 2005 aktuell eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit attestiert wird, ändere daran nichts, hätten doch die
Gutachter die in der Schlussbeurteilung um 10 % höher veranschlagte
Arbeitsfähigkeit mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Verbesserungspotential
"der derzeit noch nicht vollständig ausgebauten psychotherapeutischen
Behandlung" nachvollziehbar begründet. Nichts Abweichendes ergebe sich auch aus
den weit weniger ausführlich begründeten, teilweise offen gehaltenen
Einschätzungen in den Berichten des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 6.
Februar 2003 (keine andere als die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe
zumutbar, letztere versuchsweise zwei Std./Tag) sowie des behandelnden
Psychiater Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 24. August 2003 ["psychiatrischerseits aktuell keine
gänzliche Arbeitsunfähigkeit"; keine abschliessenden Angaben möglich]) und vom
30. Mai 2003 [Ausmass der Arbeitsunfähigkeit "abklärungsbedürftig"]), und von
weiteren Abklärungen seien keine neuen, rechtserheblichen Erkenntnisse zu
erwarten.

3.2 Die Beschwerdeführerin verweist letztinstanzlich erneut auf die Tatsache,
dass im zu Handen der MEDAS erstellten psychiatrischen Fachgutachten lediglich
eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit attestiert wird; die nach der
interdisziplinären Konsens-Konferenz der MEDAS aus gesamtmedizinischer Sicht
schliesslich angegebene 60%ige Leistungsfähigkeit sei gemäss gutachterlicher
Einschätzung nur "bei adäquater Therapie und in einem entsprechend angepassten
Berufsumfeld mit einer körperlich adaptierten Tätigkeit" realisierbar. Im
Gutachtenszeitpunkt seien diese Bedingungen noch nicht erfüllt gewesen; die
Gutachter hätten mithin die 60%ige Restarbeitsfähigkeit nur für die Zukunft und
nur für den Fall unterstellt, dass die damals noch nicht vollständig ausgebaute
psychotherapeutische Behandlung erfolgreich verlaufen, mit andern Worten das
vermutete Verbesserungspotential auch tatsächlich eintreten würde. Diese klaren
ärztlichen Vorbehalte habe die Vorinstanz schlicht missachtet und damit - so
die implizite Rüge der Beschwerdeführerin - den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BG).
3.3
3.3.1 In der Gesamtbeurteilung der MEDAS wird die Restarbeitsfähigkeit in
leidensangepassten "unter adäquater Therapie und in einem entsprechend
angepassten Berufsumfeld" klar auf 60 % festgelegt (Gutachten, S. 11). Soweit
die Vorinstanz gestützt darauf eine ab dem Gutachtenszeitpunkt bestehende
60%ige Leistungsfähigkeit in leidensnangepassten Tätigkeiten als erstellt
erachtet hat, ist dies nicht offensichtlich unrichtig, geschweige denn
willkürlich (Art. 9 BV). Die genannten Bedingungen, unter welchen die
attestierte Arbeitsfähigkeit gemäss den MEDAS-Gutachtern realisiert werden
kann, waren ab jenem Zeitpunkt grundsätzlich sofort erfüllbar und - betreffend
Intensivierung der damals bereits laufenden psychotherapeutischen Behandlung -
der Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 113 V 22 E.
4a S. 28, E. 4b S. 32; ferner BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463, 123 V 230 E. 3c S.
233) auch zumutbar. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin wird die
Verwertbarkeit einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der MEDAS-Gesamtbeurteilung
nicht ausdrücklich vom erfolgreichen Abschluss einer Psychotherapie in
ungewisser Zukunft abhängig gemacht, sondern vielmehr "unter adäquater
Therapie" (Hervorhebung nicht im Original) bejaht. Dies kann ohne Willkür
dahingehend verstanden werden, dass der psychotherapeutisch stützende und im
September 2005 grundsätzlich ab sofort intensivierbar gewesene Rahmen (gemäss
gutachterlichen Empfehlungen Optimierung der Behandlungsmethoden und der
Medikation bezüglich der im Vordergrund stehende Agoraphobie mit Panikstörung
bei gleichzeitiger mittelgradiger depressiver Episode, insbesondere Ersatz der
Benzodiazepin-Medikation durch entsprechende Antidepressiva, Ausschöpfung der
therapeutischen Dosierung und Kombinationsmöglichkeiten, Kontrolle des
Metabolismus des Pharmakonsums) lediglich eine notwendige begleitende Massnahme
bei der Umsetzung des in einer leidensangepassten Tätigkeit realisierbaren
Leistungsvermögens von 60 % darstellt.

3.3.2 Fraglich bleibt, ob die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung (BGE 132 V
393 E. 3.2 S. 398) einer erwerblich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 60 %
auch bezogen auf den von der IV-Anmeldung im November 2002 bis anfangs
September 2005 (MEDAS-Gutachten) erfassten Zeitraum vor Art. 105 Abs. 2 BGG
standhält.
3.3.2.1 Das kantonale Gericht stellt in diesem Zusammenhang einzig fest, gemäss
MEDAS-Gutachten bestehe das in der Gesamtbeurteilung umschriebene
"Zumutbarkeitsprofil bzw. die attestierte Arbeitsunfähigkeit sicher ab dem
Zeitpunkt der IV-Anmeldung (November 2002)". Diese Feststellung ist zwar
insofern nicht offensichtlich unrichtig, als das MEDAS-Gutachten unter der
Ziff. "6.1.3 Beginn der Arbeitsunfähigkeit" festhält, sicher ab dem Zeitpunkt
der IV-Anmeldung sei für die bisherige Tätigkeit keine verwertbare
Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden gewesen, und letztendlich gehe man davon aus,
dass mindestens ab jenem Zeitpunkt auch für eine adaptierte Tätigkeit die unter
6.1.4 attestierte Arbeitsfähigkeit (= aus gesamtmedizinischer Sicht 60 % gemäss
ärztlich umschriebenem Zumutbarkeitsprofil; vgl. E. 3.1 hievor) gegeben sei.
Der vorinstanzlich allein aus dieser Gutachtenspassage gezogene Schluss auf
eine seit mindestens November 2002 vorhanden gewesene 60%ige
Restarbeitsfähigkeit beruht jedoch auf einer unvollständigen Feststellung der
rechtserheblichen Tatsachen und blickt über in diesem Punkt gutachtensintern
bestehende, offensichtliche Ungereimtheiten hinweg, womit er als
rechtsfehlerhaft zu qualifizieren ist (Art. 9 BV; bezüglich der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung: statt vieler Urteile 9C_534/2007 vom 27. Mai 2008, E.
1 und 9C_419/2007 vom 11. März 2008, E. 1.2 [je mit weiteren Hinweisen]): So
kontrastiert die oben zitierte Textstelle des Gutachtens augenscheinlich mit
der Aussage in der Gesamtbeurteilung der MEDAS, wonach die psychisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit im Untersuchungs-/Gutachtenszeitpunkt "etwa 50 %"
(psychiatrisches Fachgutachten vom 13. Juni 2006: "derzeit 50 %") beträgt, die
bisherige psychotherapeutische Behandlung noch "nicht vollständig ausgebaut"
ist und von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit nur wegen des "unter adäquater
Therapie" realisierbaren Verbesserungspotentials ausgegangen wird.
3.3.2.2 Vor diesem Hintergrund ist die in den Ziff. 6.1.3 in Verbindung mit
Ziff. 6.1.4 des Gutachtens rückwirkend ab der IV-Anmeldung attestierte 60%igen
Restarbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar und schlüssig; dies gilt umso mehr,
als die Gutachter vorgängig selbst auf die bezüglich Beginn und Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit ungesicherte Aktenlage hingewiesen haben und ihre - wörtlich
- "letztendlich" getroffene zeitliche Annahme sichtlich von Unsicherheit zeugt
und den spekulativen Charakter ihrer retrospektiven Einschätzung unterstreicht.
Indem die Vorinstanz gleichwohl einzig darauf abgestellt hat, hat sie die
Grundsätze über den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. E. 2
hievor) missachtet, was eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. Urteil I 853/0 3.
Oktober 2007, E. 4.1 am Anfang).
3.3.2.3 Nebst der Ausblendung gutachtensinterner Widersprüche hat es die
Vorinstanz zudem unterlassen, den bereits auf den Zeitpunkt der IV-Anmeldung
festgesetzten Beginn der 60%igen Restarbeitsfähigkeit auch im Lichte der
übrigen Akten - insbesondere des Berichts des seit September 2001 behandelnden
Psychiaters Dr. med. C.________ vom 24. August 2003 - auf seine Schlüssigkeit
hin zu überprüfen, sodass insoweit keine für das Bundesgericht verbindliche
Sachverhaltsfeststellung vorliegt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Letztinstanzlich
ist dazu Folgendes festzuhalten: Während es dem erwähnten Bericht des Dr. med.
C.________ aus dem Jahre 2003 bezüglich der damals vorhandenen und prospektiv
zu erwartenden Arbeitsfähigkeit - gemäss einwandfreier Würdigung der
Vorinstanz, worauf verwiesen wird - an Aussagekraft fehlt, ist seinen Aussagen
zum bis dato eingetretenen Krankheitsverlauf und zur bisherigen Entwicklung der
Arbeitsfähigkeit durchaus Beweiswert beizumessen. Danach hatte zumindest, in
Anbetracht der Behandlungsaufnahme am 15. September 2001 psychiatrischerseits
verifizierbar, schon seit längerem eine Arbeitsunfähigkeit (auch in
leidensangepassten Tätigkeiten) bestanden, über mehrere Monate hinweg eine
solche von 100 %; aufgrund der wiederkehrenden schweren Angstattacken, des
sozialen Rückzugs und der phasenweise erheblichen Schwierigkeiten bei sozialen
und häuslichen Aktivitäten habe die Versicherte vorübergehend gar der
individuellen psychiatrischen Privatpflege bedurft. Im Behandlungsverlauf sei
subjektiv wie objektiv eine schrittweise Remission eingetreten, sodass aktuell
(2003) "keine vollständige Arbeitsunfähigkeit" mehr vorliege; deren konkretes
Ausmass sei Gegenstand einer interdisziplinären Begutachtung. In der
entsprechenden MEDAS-Abklärung ergab das psychiatrische Fachgutachten vom 13.
Juni 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von "derzeit 50 %" (s. oben), dies obwohl
sich die Versicherte aufgrund ihrer ausgeprägten Ängstlichkeit, Erwartungsangst
und ihres sozialen Meidungsverhaltens bis anhin rund ein- bis zweimal pro Monat
einer psychotherapeutischer Behandlung und einer regelmässigen antidepressiven
Medikation unterzogen hatte. Bei dieser Sachlage und mit Blick auf das im
MEDAS-Gutachten Gesagte ist überwiegend wahrscheinlich, dass die
Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten früher bei 0 % gelegen hatte
und ab der IV-Anmeldung im November 2002 bis zum Zeitpunkt der
MEDAS-Beurteilung (September 2005) 50 % gemäss psychiatrischem
MEDAS-Fachgutachten vom 13. Juni 2005 betrug. Etwas Abweichendes ist aufgrund
der verfügbaren Akten weder hinreichend bewiesen noch mittels zusätzlichen
Abklärungen beweisbar.
3.4
3.4.1 Die vom kantonalen Gericht aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16
ATSG; s. auch E. 3 Ingress) und unter Beizug der Durchschnittslöhne der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
vorgenommene Invaliditätsbemessung gibt, soweit den Zeitraum ab 2005
betreffend, zu keinen ergebnisrelevanten Beanstandungen tatsächlicher (Art. 105
Abs. 2 BGG) oder rechtlicher (Art. 95 BGG) Anlass. Es wird diesbezüglich auf
die korrekten Ausführungen in Erwägung 11 des kantonalen Entscheids (und in
Erwägung 2 des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2006) verwiesen. Nicht
abzurücken ist namentlich vom vorinstanzlich bei der Ermittlung des trotz
Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen)
gewährten leidensbedingten Abzug (s. dazu BGE 129 V 472 E. 4 S. 481 mit
Hinweisen; E. 4 des Urteils I 82/02 vom 27. November 2002, publ. in: AHI 2002
S. 67 ff.) in der Höhe von 10 %. Diesbezüglich liegt weder eine missbräuchliche
noch sonst rechtsfehlerhafte Ermessensausübung des kantonalen Gerichts vor (zur
Einstufung als Ermessensfrage: BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Unbegründet ist
namentlich der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bei der
Überprüfung der Abzugshöhe die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf
rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
Das kantonale Gericht hat dargetan, dass es in den beschwerdeführerischen
Vorbringen keine triftigen sachlichen Gründe (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81)
erblickt, welche ein Abweichen von der Ermessensausübung der Verwaltung zu
rechtfertigen vermögen, und zur näheren Begründung insbesondere des Verzichts
auf einen Abzug zufolge Teilzeitarbeit, Alter und Nationalität ausdrücklich auf
die als zutreffend erachteten Ausführungen in der Versicherten zur Kenntnis
gebrachten Vernehmlassungsschrift der Verwaltung (vom 28. Februar 2007)
verwiesen. Damit ist es seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen,
verlangt doch Art. 29 Abs. 2 BV nicht, dass sich die Behörde mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich
auseinandersetzt (BGE 133 III 439 E. 3.3. S. 445, mit Hinweisen). Bleibt es
demnach bei den vorinstanzlichen Bemessungsgrundlagen, resultiert bezogen auf
den Zeitraum ab September 2005 bis zum Einspracheentscheid im Dezember 2006 ein
Invaliditätsgrad von aufgerundet 38 % (Valideneinkommen: Fr. 3'111.- [LSE 2000/
TA1, Kat.55/Gastgewerbe/Anforderungsniveau 4/Frauen] x 42.2/40 [=
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit/Jahr 2000; Tabelle B9.2, Abschnitt H,
in: Die Volkswirtschaft 2008/Heft 6, S. 90] x 12, plus Nominallohnentwicklung
2000 bis 2005/2006 [gemäss Bundesamt für Statistik, T.1.2.93 Nominallohnindex
Frauen 1993-2001/ 2002-2007, Abschnitt G,H], Website: www.bfs.admin.ch; --
Invalideneinkommen: Fr. 3658.- [LSE 2000/TA1/Total/Anforderungsniveau 4/Frauen]
x 41.8/40 [=betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit/Jahr 2000; Tabelle B9.2,
Abschnitt A-O, in: Die Volkswirtschaft 2008/Heft 6, S. 90] x 12 plus
Nominallohnentwicklung 2000 bis 2005/2006 [gemäss Bundesamt für Statistik,
T.1.2.93 Nominallohnindex Frauen 1993-2001/ 2002-2007, Total] x 0.6
[Arbeitsunfähigkeit], minus 10 % [leidensbedingter Abzug]). Für den genannten
Zeitraum ist daher mit der Vorinstanz ein Rentanspruch zu verneinen.
3.4.2 Gemäss dem unter E. 3.3.2 und 3.3.3 hievor Gesagten zu korrigieren ist
die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung dagegen insofern, als für die Zeit ab
September 2001 von einer vorübergehend gänzlich fehlenden und ab November 2002
(IV-Anmeldung) bis Ende August 2005 (MEDAS-Beurteilung) von einer bloss 50%igen
anstelle der vorinstanzlich angenommenen 60%igen Arbeitsfähigkeit in
leidensadaptierter Tätigkeit auszugehen ist. Bei im Übrigen unveränderten
Faktoren (vgl. E. 3.4.1 hievor) resultiert für diesen Zeitraum ein
Invaliditätsgrad von rund 48 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121).
Damit besteht bis Ende August 2005 (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV) Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei gegebenen Voraussetzungen Anspruch auf eine halbe
Härtefallrente (Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV, in
Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003); letztere wäre bis längstens 31.
Dezember 2003 (Aufhebung Härtefallrente im Zuge der am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen 4. IV-Revision), eventuell - gestützt auf lit. d der
Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision - bis längstens zur Rentenaufhebung im
Jahre 2005 auszurichten (vgl. zum Ganzen auch Urteil 8C_825/2007 vom 28. Juli
2008, E. 3.3. mit Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 184/
05 vom 29. Juli 2005). Den frühestmöglichen Rentenbeginn hat die Verwaltung im
Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2006 auf das Jahr 2001 datiert, worauf
abzustellen ist. Nach Lage der Akten (vgl. E. 3.3.2.3) war die Wartezeit gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im September 2001 erfüllt. Infolge verspäteter
IV-Anmeldung Ende November 2002 ist der Leistungsbeginn in Anwendung von Art.
48 Abs. 2 IVG auf 1. November 2001 festzusetzen.
3.4.3 Die Sache geht an die Vorinstanz zurück, damit sie das Vorliegen eines
Härtefalls und bejahendenfalls die Dauer einer Härtefallrente näher prüfe und
hernach über die der Versicherten ab 1. November 2001 bis 31. August 2005 auf
der Basis eines Invaliditätsgrades von 48 % zustehenden Invalidenrente verfüge.

4.
Die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind entsprechend
dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im
vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine je hälftige Auferlegung. Die
Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wogegen die Beschwerdegegnerin nicht
entschädigungberechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 BGG). Soweit nicht gegenstandslos,
wird dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege - mit ausdrücklichem Hinweis auf die spätere
Ersatzleistungspflicht gegenüber dem Gericht gemäss Art. 64 Abs. 4 BGG -
entsprochen, da die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG erfüllt sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. September 2007 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2006
werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit
Wirkung ab 1. November 2001 bis 31. August 2005 gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 48 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Sache wird
an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie über den
Rentenanspruch im Sinne der Erwägungen verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 250.-
und der Beschwerdegegnerin Fr. 250.- auferlegt. Der Anteil der
Beschwerdeführerin wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

5.
Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, wird als unentgeltlicher Anwalt der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- ausgerichtet.

6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der GastroSocial Ausgleichskasse und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz