Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 721/2007
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9C_721/2007

Urteil vom 12. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

N. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas
Poledna, Mühlebachstrasse 32, 8008 Zürich,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090
Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Dr. med. N.________ ersuchte am 11. Oktober 2006 die Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 3 der Verordnung vom
3. Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur
Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Zulassungsverordnung; SR 832.103). Die Gesundheitsdirektion wies das Gesuch
mit Verfügung vom 11. April 2007 ab.

B.
Dr. med N.________ erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2007
ab.

C.
Dr. med N.________ erhebt entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag
auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Das Verwaltungsgericht und die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG).

1.1 Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung von Art. 55a KVG
beziehungsweise der diese Bestimmung konkretisierenden Zulassungsverordnung
und der kantonalen Einführungsverordnung zum Zulassungsstopp. Nach Art. 83
lit. r BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen
Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 34 VGG getroffen hat. Nach Art. 34
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 55a KVG. Wie sich insbesondere
auch aus dem französischen und italienischen Wortlaut ("décisions" bzw.
"decisioni") dieser Bestimmung ergibt, betrifft dies auch die Beschlüsse
(Verfügungen), mit denen im Einzelfall über eine solche Zulassung entschieden
wird.

1.2 Vorliegend ist die ursprünglich angefochtene Verfügung allerdings nicht -
wie dies im Wortlaut von Art. 34 VGG vorgesehen ist - von einer
Kantonsregierung, sondern von einer kantonalen Direktion ausgegangen. Es
fragt sich, ob deswegen auf die Beschwerde einzutreten sei.

1.3 Die Regelung von Art. 34 VGG ist eine Abweichung vom Modellinstanzenzug,
wonach Entscheide eidgenössischer Behörden beim Bundesverwaltungsgericht
(Art. 33 VGG) und anschliessend beim Bundesgericht (Art. 86 Abs. 1 lit. a
BGG) angefochten werden können, Entscheide kantonaler Behörden jedoch bei
kantonalen Verwaltungsgerichten (Art. 86 Abs. 2 BGG) und anschliessend beim
Bundesgericht (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Diese Abweichung wurde damit
begründet, dass Entscheide der Kantonsregierungen in gesundheitspolitischen
Fragen wie Spitallisten, Tarifverträge usw. früher ohne Weiterzugsmöglichkeit
an ein Gericht (BGE 132 V 6, 299) beim Bundesrat anfechtbar waren (aArt. 53
KVG), was indessen der Aufgabe des Bundesrates nicht entspreche; es solle
eine gerichtliche Überprüfung auf eidgenössischer Ebene eingeführt werden,
wobei aber eine Öffnung des Beschwerdewegs an das Bundesgericht aus Gründen
der Überlastung nicht in Frage komme (BBl 2001 4391). Dass über die bisher in
den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallenden Materien hinaus auch die
Beschlüsse nach Art. 55a KVG in diese Aufzählung aufgenommen wurden
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar BGG, N 99 zu Art. 83), wurde in der
Botschaft nicht besonders begründet, entspricht aber der
gesundheitspolitischen Bedeutung dieser Beschlüsse. Es wäre nun nicht zu
rechtfertigen, wenn der Instanzenzug davon abhinge, ob die Zulassungen gemäss
kantonaler Zuständigkeitsordnung durch die Kantonsregierung selber erteilt
werden (wie dies in einigen Kantonen der Fall ist) oder ob dieser Entscheid
an eine Direktion delegiert worden ist. Art. 34 VGG ist daher so auszulegen,
dass auch Beschlüsse kantonaler Direktionen oder Departemente nach Art. 55a
KVG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist somit unzulässig (Art. 83 lit. r
sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).

1.4 Die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen (Art. 30 Abs.
2 BGG).

2.
Da die Rechtslage nicht ohne weiteres aus dem blossen Gesetzestext
ersichtlich war, sind dem Beschwerdeführer, der die Beschwerde entsprechend
der Rechtsmittelbelehrung erhoben hat, keine Kosten aufzuerlegen (Art. 49
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Sache wird dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz