Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 718/2007
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Urteil vom 12. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

I. _________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für
Sozialversicherungsrecht, Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 29. August 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 7. April 2006 und Einspracheentscheid vom 15. Juni 2006
sprach die IV-Stelle Aargau der 1962 geborenen I._________ mit Wirkung ab
1. Januar 2005 eine ganze Rente zu, nachdem das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau die Verwaltung zuvor mit Entscheid vom 2. März 2005 angewiesen
hatte, weitere Abklärungen zu treffen.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. August 2007 ab.

I. _________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente "ab Juli 2004,
spätestens aber ab Oktober 2004".

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
Streitig und aufgrund der Beschwerde zu prüfen ist einzig der
Entstehungszeitpunkt des Rentenanspruchs.

2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten
Aktenlage - im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Externen
Psychiatrischen Dienstes (EPD), Stützpunkt A._________, vom 7. Januar 2004
(nach Untersuchungen vom 19. und 21. November 2003), worin in psychischer
Hinsicht nur eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) diagnostiziert wurde, sowie auf
die ergänzenden Ausführungen der Frau Dr. med. D.________, EPD, Stützpunkt
A._________, vom 25. November 2005 mit nachvollziehbarer Begründung erkannt,
dass eine invalidisierende mittelschwere depressive Störung erstmals am
30. Januar 2004 diagnostiziert wurde und der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Invalidenrente somit im Januar 2005 entstanden ist.

2.2 Die Beschwerdeführerin gelangt namentlich unter Zugrundelegung der
Berichte des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 28. Juli 2003 sowie des
Kantonsspitals X._________ vom 6. November 2003 zu einem anderen Schluss. Sie
geht davon aus, dass eine die Wartezeit von einem Jahr auslösende
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schon im Juli 2003, sicher aber im
Oktober 2003 vorlag und folglich bereits seit Juli 2004, spätestens aber seit
Oktober 2004 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestand. Denn es sei höchst
unwahrscheinlich, dass die am 30. Januar 2004 erstmals festgestellte
mittelschwere bis schwere depressive Störung nicht bereits früher bestanden
habe.

2.3 An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen diese Vorbringen im
Lichte der eingeschränkten Sachverhaltskognition (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG) indessen nichts zu ändern. Insbesondere kann dahingestellt
bleiben, ob die Berichte des Dr. med. C.________ und des Kantonsspitals
X.________ die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts in Zweifel zu
ziehen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche
Tatsachenfeststellung, wonach die invalidisierenden psychischen Beschwerden
erst seit dem 30. Januar 2004 bestehen, jedenfalls nicht. Die Festlegung des
Zeitpunktes, wann eine an dissoziative und somatoforme Störungen gebundene
depressive Entwicklung in eine mittelschwere, die Arbeitsfähigkeit erheblich
beeinträchtigende Depression umschlägt, weist von der Natur der Sache her
Ermessenszüge auf. Dem Sozialversicherungsgericht ist hiebei für seine
Tatsachenfeststellungen ein gewisser Spielraum zu belassen. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde können sich die gesundheitlichen Verhältnisse
sehr rasch, innert Monaten oder Wochen, ändern. Ins Leere zielt die Kritik,
die Vorinstanz habe es in ihrem Entscheid vom 29. August 2007 unterlassen,
die diagnostizierte Panikstörung in ihre Betrachtungen miteinzubeziehen. Denn
gemäss Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts vom 2. März 2005 war
hinsichtlich der Frage der invalidisierenden Wirkung der Panikstörung
lediglich noch zu klären, ab wann mit der mittelschweren bis schweren
Depression eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität im Sinne der
Rechtsprechung (E. 2.3; vgl. etwa BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353) vorlag.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Wey