Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 715/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_715/2007

Urteil vom 17. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf, Vadianstrasse
44, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell
Ausserrhoden vom 6. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 6. September 2007 trat das Verwaltungsgericht des Kantons
Appenzell Ausserrhoden auf die gegen einen Einspracheentscheid der IV-Stelle
Appenzell Ausserrhoden vom 6. Juli 2007 erhobene Beschwerde der K.________ vom
9. Juli 2007 mangels fristgerechter Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses
androhungsgemäss nicht ein.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Oktober 2007
lässt K.________ beantragen, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei
aufzuheben und die Sache zwecks materieller Beurteilung an das kantonale
Gericht zurückzuweisen.

C.
C.a Aufgrund des beim Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden am
17. September 2007 gestellten Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses respektive Wiedererwägung des
Nichteintretensentscheids vom 6. September 2007 hat das Bundesgericht das
letztinstanzliche Verfahren mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12.
November 2007 bis zum Vorliegen des kantonalen Entscheids sistiert.
C.b Am 21. Dezember 2007 (Posteingang) hat K.________ dem Bundesgericht das
Urteilsdispositiv des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell
Ausserrhoden vom 12. Dezember 2007 zukommen lassen, mit welchem auf das Gesuch
um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 6. September 2007 nicht
eingetreten und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses abgewiesen worden ist; gleichzeitig hat sie um Aufhebung der
Sistierung und Fortsetzung des Verfahrens ersuchen lassen.
C.c Mit Eingabe vom 14. Februar 2008 hat der Rechtsvertreter der K.________ dem
Bundesgericht den schriftlich begründeten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
12. Dezember 2007 samt Stellungnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.
Die Sistierung des Verfahrens gemäss Verfügung vom 12. November 2007 wird
aufgehoben.

2.
Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich einzig gegen
den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell
Ausserrhoden vom 6. September 2007 (Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 14.
Februar 2008). Bei diesem handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von
Art. 90 BGG (in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG) und damit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Da ein Ausnahmetatbestand
gemäss Art. 83 BGG nicht vorliegt und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
gemäss Art. 89 und Art. 95 BGG erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Beizufügen ist, dass die Rüge der Verletzung von kantonalem Recht nur in
Verbindung mit einem der in Art. 95 und - hier unbeachtlich - Art. 96 BGG
abschliessend aufgezählten Beschwerdegründe zulässig ist (vgl. BGE 133 II 249
E. 1.2.1 S. 251 f.). Ausserhalb der in Art. 95 lit. c und d genannten
Spezialfälle fallen dabei vorrangig Verletzungen der bundesverfassungsrechtlich
gewährleisteten Grundrechte in Betracht (einschliesslich verfassungsmässige
Rechte; BGE 134 I 23 E. 6.1 S. 31; 133 III 638 E. 2 S. 640; Urteil 9C_722/2007
vom 11. April 2008, E. 3.1). Diese prüft das Bundesgericht allerdings nur
insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird
(Art. 106 Abs. 2 BGG [qualifizierte Rügepflicht]; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254); die Begründungsanforderungen sind insoweit die gleichen wie früher bei
der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 133 III 589
E. 2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4).

3.
3.1 Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist die
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in tatsächlicher Hinsicht dahingehend
eingeschränkt, dass es die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art.
105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art.
97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen
nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3.2 Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG prüft das Bundesgericht
grundsätzlich frei, einschliesslich die Frage, ob die Auslegung und Anwendung
des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt respektive den
Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verletzt (Art. 49 Abs. 1
BV; vgl. auch Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 21 zu Art. 95). Im Übrigen prüft das
Bundesgericht die Handhabung des kantonalen Rechts - vorbehältlich der in Art.
95 lit. c und d BGG genannten Fälle - bloss auf Willkür hin (Art. 9 BV).
Ebenfalls unter dem eingeschränkten Blickwinkel des Willkürverbots prüft das
Bundesgericht die Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) kantonalrechtlicher
Anordnungen ausserhalb spezifischer Grundrechtseingriffe (BGE 2C_704/ 2007 vom
1. April 2008, E. 4; Urteil 2C_444/2007 vom 4. April 2008, E. 2.2). Willkürlich
ist ein Entscheid rechtsprechungsgemäss nicht schon dann, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst
dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines
Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 133 I 149 E. 3.1 S.
153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

4.
Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich auf Art. 21 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 9. September
2002 (VRPG, bGS 143.1). Danach kann von der rekurs- oder beschwerdeführenden
Partei ein Kostenvorschuss verlangt werden (Satz 1). Es ist ihr eine
angemessene Frist anzusetzen und ihr anzudrohen, dass im Säumnisfall auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Satz 2). In Anwendung dieser Bestimmung
ist die Beschwerdeführerin nach den unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 BGG
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz am 11. Juli 2007 schriftlich
aufgefordert worden, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 100.- zu
leisten, dies unter Hinweis darauf, dass bei unbenütztem Ablauf der
Zahlungsfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In der Folge habe die
Beschwerdeführerin auf eine Überweisung verzichtet. Die Voraussetzungen seien
daher klarerweise erfüllt, um - kraft Art. 47 Abs. 2 lit. b VRPG in
einzelrichterlicher Befugnis - auf die eingereichte Beschwerde nicht
einzutreten.

5.
5.1 In tatsächlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin unter Beilage
neuer Beweismittel, das Schreiben der Vorinstanz vom 11. Juli 2007 jemals
erhalten zu haben; vielmehr habe sie von der angesetzten Frist zur Zahlung des
Kostenvorschusses erstmals durch den - beim Rechtsvertreter am 12. September
2007 eingegangenen - Nichteintretensentscheid vom 6. September 2007 erfahren.

5.2 Diese Sachverhaltsdarstellung, zu welcher erst der vorinstanzliche
Entscheid Anlass gegeben hat und die insoweit als neues Vorbringen zulässig ist
(Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 3.1 hievor), findet in den Akten keine Stütze.
Unbestrittene Tatsache ist, dass die Aufforderung zur Zahlung des
Kostenvorschusses gemäss der aktenkundigen "Delivery Information" der
Schweizerischen Post am 12. Juli 2007 bei der Hauptpost X.________ abgeholt
wurde. Ebenfalls erstellt ist, dass die Sekretärin des Rechtsvertreters am 12.
Juli 2007 mittels persönlicher Unterschrift auf dem Scanner der Post den Erhalt
von insgesamt sechs eingeschriebenen, je mit einem Identifikationscode
bezeichneten Postsendungen quittierte, wobei eine der quittierten
Identifikationsnummern (Nr. 98.44.126739.00017335) unstrittig mit jener der
gerichtlichen Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses vom 11. Juli 2007
übereinstimmt. Dass am 12. Juli 2007 nachweislich nicht nur sechs, sondern
insgesamt sieben - je mit Absender-Angabe resp. Rücksendeadresse und
Identifikationscode versehene - Abholungseinladungen (Avis) im Postfach der
Anwaltskanzlei gelegen haben, mithin eine Sendung von der Sekretärin offenbar
nicht persönlich entgegengenommen wurde, lässt entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht auf eine unterbliebene oder an einen unbefugten
Dritten erfolgte Aushändigung der fraglichen Gerichtsaufforderung vom 11. Juli
2007 schliessen. Aus den aktenkundigen "BMZ-Deliverylist Reports" und
Abholungseinladungen der Post geht hervor, dass von den sechs abgeholten
Sendungen eines sicher (Identifikationscode: 98.44.126739.00017335; s. oben),
eines möglicherweise (Identifikationscode: 98.44.112422.10119471) und die
übrigen vier nicht von der Vorinstanz stammen; ein weiteres, eindeutig nicht
vom Verwaltungsgericht Appenzell Ausserrhoden versandtes Schreiben
(Identifikationscode 98.44.112422.10119490) wurde am 12. Juli 2007 nicht
abgeholt, sondern gleichentags mittels "Aufgabe m.BC" ins Postfach
weitergeleitet (Zustellung am Folgetag), was die Entgegennahme von bloss sechs
Sendungen durch die Sekretärin ohne Weiteres erklärt (Beschwerdebeilagen Nr. 8
und 9); dabei war es der Sekretärin durchaus möglich, die Richtigkeit der
Postübergabe durch Vergleich der auf dem Scan vermerkten Identifikationsnummern
und den Angaben auf den Abholungseinladungen zu überprüfen. Bei dieser Sachlage
kann als gewiss gelten (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/bb S.10), dass die Anordnung des
Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin respektive dessen Hilfsperson ordnungsgemäss übergeben
wurde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es hätten sich in der
Anwaltskanzlei keine Indizien für den Eingang des Schreibens vom 11. Juli 2007
finden lassen, zumal es nicht im Dossier abgelegt worden und auch sonst
nirgends auffindbar gewesen sei, ist offenkundig nicht geeignet, die
tatsächliche postalische Aushändigung an die Sekretärin ernsthaft in Zweifel zu
ziehen.

6.
6.1 In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin - mit Blick auf den
abgaberechtlichen Charakter der Verfahrenskosten und deren Sicherstellung (vgl.
etwa BGE 133 V 402 E. 3.1 S. 404; 132 I 117 E. 4.2 S. 121 mit Hinweisen)
prozessual zulässig - das Fehlen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für
den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Art. 5 Abs. 1 BV; E. 6.2
hernach); überdies wirft sie dem kantonalen Gericht eine willkürliche (Art. 9
BV) und überspitzt formalistische (Art. 29 Abs. 1 BV) Anwendung des kantonalen
Rechts sowie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor (E. 6.3
hernach), wobei letzterem Vorbringen über die erwähnten Grundrechtsrügen hinaus
kein selbständiger Gehalt zukommt (vgl. E. 3.2 hievor).
6.2
6.2.1 Ausser Frage steht, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig ist
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) und den Kantonen insoweit kein Regelungsspielraum
verbleibt (Art. 49 Abs. 1 BV). Die Kostenpflicht als solche schliesst nicht eo
ipso auch die Befugnis zur Erhebung eines Kostenvorschusses mit ein. Eine
solche ist zwar - unter Vorbehalt bundesrechtlich vorgesehener Kostenlosigkeit
des Verfahrens und des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs.
3 BV) - verfassungs- und konventionsrechtlich zulässig und in der Praxis auch
verbreitet (BGE 124 I 241 E. 4a S. 244), bedarf jedoch einer eigenständigen
Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE 133 V 402 E. 3.4 S. 405 f.; vgl. auch
Urteil 6A.92/2006 vom 21. Februar 2007, E. 2 ff.). Für den Bereich der
kostenpflichtigen IV-Verfahren findet sich eine solche gemäss BGE 133 V 402
weder in Art. 69 Abs. 1bis IVG noch in einer anderen Norm des Bundesrechts. Es
bleibt daher den Kantonen im Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen
Regelungszuständigkeit gemäss Art. 61 ATSG anheimgestellt, eine
Kostenvorschusspflicht vorzusehen oder nicht (BGE 133 V 402 E. 4.3 S. 407). Tun
sie dies, müssen nebst der Vorschusspflicht als solcher auch die
verfahrensrechtlichen Folgen der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
formellgesetzlich geregelt sein, andernfalls das Legalitätsprinzip verletzt ist
(BGE 133 V 402 E. 3.4 S. 405 f. mit Hinweis).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass der hier
einschlägige Art. 21 VRPG (E. 3 hievor) eine präzise formellgesetzliche und
somit rechtsgenügliche Grundlage sowohl für die Erhebung eines
Kostenvorschusses unter Fristansetzung als auch für die Androhung des
Nichteintretens im Säumnisfall darstellt. Soweit sie eine Verletzung des
Legalitätsprinzips darin erblickt, dass im Gesetzestext lediglich die Androhung
des Nichteintretens im Säumnisfall, nicht aber die Sanktionsanordnung selbst
erwähnt ist, ist die Rüge unbegründet. Nach der willkürfreien Auffassung des
kantonalen Gerichts schliesst die formellgesetzlich statuierte Pflicht zur
Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall zugleich die Befugnis zur
tatsächlichen Anordnung der angedrohten Rechtsfolge bei Nichtleistung des
Kostenvorschusses ein, zumal die Sanktionsandrohung andernfalls ins Leere
stiesse. Dem rechtsstaatlichen Erfordernis der hinreichend bestimmten
(formell-) gesetzlichen Regelung und insbesondere Voraussehbarkeit der
Säumnisfolgen ist damit Genüge getan (in diesem Sinne auch Urteil 6A.92/2006
vom 21. Februar 2007, E. 6.4; zur analogen Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 4
[Satz 2] VwVG vgl. etwa Urteile 2C_128/2007 vom 17. Oktober 2007 [E. 3], 2A.464
/2005 vom 28. Juli 2005 [E. 3], 2A.257/2005 vom 2. Mai 2005 [E. 3]).

6.3 Der Vorinstanz kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch
weder eine ermessensmissbräuchliche und insoweit willkürliche (Art. 9 BV), noch
eine überspitzt formalistische, den Zugang zum Gericht übermässig erschwerende
(Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV) oder sonstwie bundesrechtswidrige Anwendung
des Art. 21 VRPG vorgeworfen werden.
6.3.1 Konkrete Umstände, welche die gestützt auf die Kann-Vorschrift des Art.
21 VRPG angeordnete Kostenvorschuss-Zahlung selbst als ermessensmissbräuchlich
resp. unhaltbar und geradezu stossend erscheinen lassen, werden von der
Beschwerdeführerin in keiner Weise dargetan; insbesondere wird auch kein
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege geltend gemacht (Art. 29 Abs 3 BV).
Mangels Substantiierung erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Prüfung (Art.
106 Abs. 2 BGG).
6.3.2 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG liegt im Verzicht der Vorinstanz auf Ansetzung einer Nachfrist
zur Zahlung des Kostenvorschusses. Für das im Rahmen von Art. 61 ATSG
kantonalrechtlich geregelte Verfahren vor den kantonalen
Sozialversicherungsgerichten existiert keine Vorschrift des Bundesrechts,
welche die Kantone zur Ansetzung einer Nachfrist nach unbenutztem Ablauf der
(erstmalig) eingeräumten Frist zur Vorschusszahlung verpflichtet. Dass das seit
1. Januar 2007 in Kraft stehende BGG - im Unterschied zu Art. 150 Abs. 1 und 4
in Verbindung mit Art. 35 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege
(Bundesrechtspflegegesetz, OG) und zur hierzu ergangenen langjährigen Praxis
(vgl. Urteil 2C_297/2007 vom 6. August 2007, E. 2.2 mit Hinweis) - in Art. 62
Abs. 3 für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Pflicht zur Ansetzung einer
(einmaligen angemessenen) Nachfrist bei Säumnis statuiert, bedeutet nicht, dass
dasselbe nunmehr für die Kantone gelten müsste. Auch zwingt die in Art. 61 lit.
b Satz 2 ATSG vorgeschriebene Ansetzung einer angemessenen (Nach-)Frist zur
Verbesserung von nicht respektive unzureichend begründeten Beschwerden nicht
analog zur Bejahung einer entsprechenden Pflicht bei versäumter Frist zur
Zahlung eines Kostenvorschusses. Fristenrechtlich werden Beschwerdebegründungs-
und Vorschusszahlungspflicht auch sonst nicht notwendigerweise gleich behandelt
(vgl. z.B. Art. 52 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der Sinn der Fristansetzung
zur Zahlung eines Kostenvorschusses deckt sich denn auch nicht mit der ratio
legis des Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG; letztere Bestimmung dient -
Rechtsmissbrauch vorbehalten - spezifisch dem Schutz der rechtsunkundigen
Partei, welche erst kurz vor Ablauf der nicht erstreckbaren (Art. 60 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 ATSG; vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG und Art. 22 Abs. 1
VwVG) Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen und mit klar
erkennbarem Beschwerdewillen eine ungenügend begründete Beschwerdeschrift
einreicht oder in gutem Glauben erst in diesem Zeitpunkt einen Rechtsvertreter
mandatiert, vor definitivem Verlust der Rechtsmittelmöglichkeit (BGE 9C_853/
2007 vom 15. April 2008, E. 5.1). Eine Nachfrist zur Zahlung des
Kostenvorschusses rechtfertigt sich verfassungsrechtlich dagegen nicht
generell, sondern nur ausnahmsweise: Ein Anspruch darauf besteht etwa dann,
wenn innert Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und dieses in der Folge abgewiesen
wurde (Urteil 1P.400/1995 vom 23. Februar 1996, E. 3b; vgl. Seiler/von Werdt/
Güngerich, a.a.O., N 6 zu Art. 62; Thomas Geiser, N 14 zu Art. 62 und N 25 zu
Art. 64, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008); ebenso fällt eine Nachfristansetzung in
Betracht, wenn ein innert Frist rechtsgenüglich gestelltes Gesuch um Verzicht
auf Kostenvorschusserhebung aus besonderen Gründen (vgl. auf Bundesebene etwa
Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG) abschlägig beantwortet wird. Im Übrigen aber stellt
das Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des
Kostenvorschusses regelmässig keinen überspitzten Formalismus dar, sofern die
Säumnisfolge - wie hier - rechtsgenüglich angedroht wurde (vgl. BGE 104 Ia 105
E. 5 S. 112; Urteile 2P.181/ 1999 vom 16. Mai 1999 [E. 3], 1P.96/1999 vom 30.
April 1999 [E. 3c], 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 [E. 2c], 1P.49/1996 vom 14.
Mai 1996 [E. 2b]; s. ferner auch Urteile 2C_128/2007 vom 17. Oktober 2007 [E.
3], 5P.40/2001 vom 12. März 2001 [E. 5a] und 2C_297/2007 vom 6. August 2007 [E.
2.2]). Namentlich wird bei erfolgter Androhung der Säumnisfolge das Recht auf
Zugang zum Gericht nicht in seiner Substanz ausgehöhlt oder unverhältnismässig
eingeschränkt (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.3 S. 173 mit Hinweisen).

7.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind ausgangsgemäss von der
Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz