Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 705/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_705/2007

Urteil vom 31. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
Zürcherstrasse 49, 8853 Lachen SZ,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
22. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene P.________, Zimmermann mit Fähigkeitsausweis und unter
anderem als Steinwerker/Marmorist tätig gewesen, leidet an einem zerviko-,
thorako- und lumbospondylogenen Syndrom, an Schulterbeschwerden
(Rotatorenproblematik), an einer chronischen asthmatischen Bronchitis (bei
Steinstaubexposition) und an einem mittelschweren Schlafapnoesyndrom. Am 22.
Juni 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an,
wobei er Berufsberatung beantragte. Mit Verfügung vom 10. Juni 2002 lehnte es
die IV-Stelle des Kantons Schwyz ab, P.________ berufliche Massnahmen zu
gewähren; die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zumutbar, sofern er im Fall von
Steinstaubexposition eine Feinstaubmaske trage. Nachdem er eine Stelle als
Service-Monteur (Reparatur von Steinen und defekten Fugen etc.) bei der Firma
X.________, auf Ende März 2004 gekündigt hatte, meldete sich P.________ am 27.
September 2004 erneut zum Leistungsbezug an, wies auf gesundheitliche
Beschwerden betreffend Lunge und Bewegungsapparat hin und beanspruchte
Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 sprach
die IV-Stelle P.________ "Berufsberatung und Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten durch unsere Berufsberatung" zu. Im Frühjahr und
Sommer 2005 arbeitete der Versicherte im Rahmen einer befristeten Anstellung
als Wachmann und suchte zugleich eine Stelle als Chauffeur. In einem
Zwischenbericht vom 20. Dezember 2005 hielt der Berufsberater der
Invalidenversicherung fest, der Versicherte, der verschiedene Tätigkeiten und
Ausbildungen im Blick habe, könne sich im Moment aus persönlichen Gründen
(Scheidung, Betreuung der schulpflichtigen Tochter) nicht auf eine Umschulung
einlassen und bitte um Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz. Der
Berufsberater beantragte demgemäss Arbeitsvermittlung und schloss das Dossier
ab. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 gewährte die IV-Stelle P.________
Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung). Nachdem
der Versicherte wegen Rückenproblemen vorübergehend arbeitsunfähig geschrieben
worden war (Bericht des Zentrums A.________ vom 26. Juli 2006), schloss der
Arbeitsvermittler die entsprechenden Bemühungen ab (Verlaufsprotokoll vom 28.
August 2006). Der behandelnde Arzt Dr. B.________, Allgemeine Medizin FMH,
berichtete am 1. September 2006, sein Patient sei von der
Arbeitslosenversicherung ausgesteuert. Die Leistungsfähigkeit sei bezüglich des
Tragens schwererer Lasten und von Arbeiten über Kopfhöhe eingeschränkt;
ausserdem seien Arbeiten in Staubmilieus zu vermeiden. Uneingeschränkt
einsatzfähig sei der Patient wohl als Securitaswächter mit Hund (ohne längeres
Gehen) oder als Eingangskontrolleur.

Die IV-Stelle stellte mit Verfügung vom 2. Februar 2007 fest, die
Arbeitsvermittlung sei am 28. August 2006 erfolglos abgeschlossen worden. Aus
diesem Grund erfolge die Prüfung des Rentenanspruchs. Die Verwaltung ermittelte
- unter der Annahme, es bestehe für leichte Tätigkeiten in Wechselposition,
ohne Überkopfarbeiten und mit guter Lufthygiene eine vollständige
Arbeitsfähigkeit (Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] der
Invalidenversicherung vom 10. Oktober 2006) - einen Invaliditätsgrad von 34
Prozent und lehnte demgemäss den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen die Verfügung vom 2.
Februar 2007 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 22. August 2007).

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm, nach Aufhebung von strittiger Verfügung und
angefochtenem Entscheid, eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die
Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Ausserdem
ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die IV-Stelle beantragt Abweisung; das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das kantonale Gericht habe den
medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig
festgestellt.
2.1.1 Die Vorinstanz hat die aktenmässig ausreichend dokumentierte
Krankengeschichte im angefochtenen Entscheid umfassend aufgearbeitet. Den
Umstand, dass im medizinischen Dossier verschiedene Gesundheitsschädigungen
thematisiert werden, hat sie nicht verkannt. Ein den Darm betreffendes Leiden
hat sich jedenfalls soweit gebessert, dass es sich bei Abschluss des
Verwaltungsverfahrens (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169; 121 V 362 E. 1b S. 366) nicht
mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte (Bericht des Dr. B.________ vom 1.
September 2006). Die Einschränkungen, die sich aus den Beeinträchtigungen im
Bereich der rechten Schulter, der Lunge (chronisch asthmatische Bronchitis,
Schlafapnoesyndrom) sowie aus den Rückenbeschwerden (zerviko-, thorako- und
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei jeweils segmentaler Dysfunktion) ergeben,
sind im Anforderungsprofil zumutbarer Verweisungstätigkeiten, wie sie dem
anrechenbaren Invalideneinkommen zugrunde liegen, berücksichtigt; danach ist
dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit in Wechselposition und ohne
Überkopfarbeiten, die "in guter Lufthygiene" stattfinden kann, zu 100 Prozent
zumutbar (Stellungnahme des RAD vom 10. Oktober 2006). Diese Schlussfolgerung
ist mit sämtlichen ärztlichen Stellungnahmen vereinbar; auch die behandelnden
Ärzte bejahen eine vollständige Arbeitsfähigkeit in geeigneter Tätigkeit (vgl.
etwa die Berichte des Allgemeinmediziners Dr. B.________ vom 1. September 2006
und des Internisten/Pneumologen Dr. D.________ vom 22. November 2004).

Der Vorinstanz ist auch hinsichtlich der vom Hausarzt angemerkten Depressivität
(Berichte vom 27. Februar 2007 und 1. September 2006) keine offensichtlich
fehlerhafte Rezeption des medizinischen Dossiers vorzuwerfen. Die attestierten
depressiven Verstimmungen können zwanglos als Reaktion auf die schwierige
persönliche und soziale Lage des Versicherten (Arbeitslosigkeit, Ehescheidung)
interpretiert werden, zumal, wie das kantonale Gericht zu Recht angeführt hat,
bisher keine psychiatrische Behandlung notwendig geworden ist; insofern stellen
depressive Verstimmungen keine verselbständigte psychische Störung dar und
fallen nicht in den Kreis des versicherten Invaliditätsrisikos (vgl. BGE 127 V
294 E. 5a S. 299). Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Arbeitsunfähigkeitsatteste, welche den Zeitraum Sommer 2006 bis Januar 2007
betreffen und aus denen nicht ersichtlich ist, welche Krankheit jeweils dafür
verantwortlich war, begründen als solche nicht die Notwendigkeit weiterer
Abklärungen. Der Hausarzt selber berichtete zwar von einer Verschlimmerung der
Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und von einer depressiven
Entwicklung, begründete aber die aus seiner Sicht nicht gegebene
Vermittelbarkeit in die leidensangepasste Arbeit eines Wachmannes mit einem
Mangel an körperlicher Fitness (Bericht vom 27. Februar 2007).
2.1.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die aufgrund der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen beachtlichen Rahmenbedingungen für
zumutbare Beschäftigungen nicht derart einschränkend, dass gesagt werden
könnte, angepasste Tätigkeiten bildeten nicht Gegenstand von Angebot und
Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. dazu die
Vermittlungsbemühungen der IV-Stelle gemäss Verlaufsprotokoll vom 28. August
2006). Anhand der Einzelfallumstände nicht ersichtlich ist schliesslich,
weshalb das entsprechende Anforderungsprofil noch qua Durchführung eines
ergonomischen Assessments (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit;
siehe dazu Michael Oliveri, Was sollen wir messen: Schmerz oder Funktion? Die
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als Mittel für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S.
389 ff.) ergänzend abgeklärt werden sollte.

2.2 Die Invaliditätsbemessung erfolgt auf dem Weg eines Einkommensvergleichs
(Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Diesbezüglich beanstandet
der Beschwerdeführer die Festlegung des hypothetischen Einkommens ohne
Gesundheitsschaden (Valideneinkommen; BGE 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008, E.
4.1) sowie die leidensbedingte Herabsetzung des statistisch ermittelten
Lohnansatzes im Hinblick auf die Bemessung des anrechenbaren
Invalideneinkommens (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75).
2.2.1 Zur Bemessung des Valideneinkommens macht der Beschwerdeführer wie schon
vor Vorinstanz geltend, es werde zu Unrecht auf die Gehaltsverhältnisse bei der
Firma X.________ abgestellt, bei welcher er von Dezember 1999 bis März 2004
angestellt war; während dieser Zeit sei er gesundheitlich bereits stark
eingeschränkt und das entsprechende Einkommen somit behinderungsbedingten
Einflüssen unterworfen gewesen. Ausgehend vom Lohn, den er in der früheren
Tätigkeit (von Oktober 1995 bis Februar 1998) als Werkstattchef bei der Firma
E.________ erzielt habe, betrage das Valideneinkommen bezogen auf das Jahr 2005
Fr. 85'453.- statt - wie vom kantonalen Gericht angenommen - Fr. 74'100.-.

Die Vorinstanz setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob das Gehalt bei
der Firma X.________, welches sie als massgebende Grundlage des
Valideneinkommens erachtete, schon von einem Gesundheitsschaden beeinflusst
gewesen sein könnte. Aus den Akten geht hervor, dass sich mit dem Antritt der
Arbeit in einem steinverarbeitenden Betrieb im Dezember 1999 "eine asthmatische
Komponente einer chronisch obstruktiven Bronchitis" einstellte (Bericht des
Pulmologen Dr. F.________ vom 3. Mai 2000). Es führen aber keine Anhaltspunkte
zur Annahme, dass sich diese gesundheitliche Störung schon zu Beginn der
Anstellung auf das Einkommen ausgewirkt hätte: Ausgehend vom Anfangslohn von
Fr. 5000.- stieg das Gehalt bis anfangs 2002 auf Fr. 5700.-. Ebenfalls nicht
anzunehmen ist, dass die Aufgabe der früher wahrgenommenen Funktion eines
Werkstattchefs zugunsten einer Arbeit als Hilfssteinwerker (gemäss
Arbeitgeberbericht der Firma X.________ vom 12. Juli 2001) und - später - als
Service-Monteur (Arbeitgeberbericht der Firma X.________ vom 19. Oktober 2004)
wegen des Lungenleidens erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer damit doch (nach
mehrmonatiger Arbeitslosigkeit) wiederum eine Anstellung in einem unter diesem
Gesichtspunkt ungünstigen, weil mit Steinstaub belasteten Betriebsumfeld
angenommen. Sollte er aus diesem Grund später als Service-Monteur im
Aussendienst eingesetzt worden sein (vgl. den Arbeitsbeschrieb vom 11. November
2004), so hatte diese Vorkehr, entsprechend den Angaben in den
Arbeitgeberberichten, wie schon erwähnt keine erkennbare Beeinträchtigung der
kontinuierlich ablaufenden Lohnentwicklung zur Folge. Zu beachten ist
allerdings, dass in dem für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt (BGE
129 V 222), gemäss Vorinstanz dem Jahr 2004, bereits seit zwei Jahren keine
(weitere) Lohnentwicklung mehr stattgefunden hat. Es kann aber offen bleiben,
ob dies der gesundheitlichen Beeinträchtigung zuzuschreiben ist, denn auch auf
der Basis der Verhältnisse des Jahres 2002 wird (mit 29 Prozent) kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht (vgl. hierzu unten E. 2.3). Die
bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens im Vordergrund stehende
Rückenproblematik schliesslich spielte erst etwa ab Mitte 2005 eine erhebliche
Rolle (Bericht des Zentrums A.________ vom 26. Juli 2006), so dass auch
diesbezüglich nicht davon ausgegangen werden kann, der an der letzten
Arbeitsstelle erzielte Lohn sei bereits durch einen Gesundheitsschaden
beeinflusst gewesen.
2.2.2 Was die Kürzung der statistisch ermittelten Lohnansätze (leidensbedingter
Abzug) betrifft, so ist deren Ausmass Ermessensfrage. Von der
bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis erfasst wird die Höhe des Abzuges nur
im Hinblick auf Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder -missbrauch,
alles Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007, E. 4.1). Es ist
weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Festlegung des
leidensbedingten Abzugs auf 15 Prozent im dargelegten Sinn Bundesrecht
verletzen sollte; zu berücksichtigen war einzig die verminderte
Belastungsfähigkeit im Rahmen einer - vollzeitig ausführbaren -
Verweisungstätigkeit (zu den einzelnen einkommensbeeinflussenden Umständen vgl.
BGE 126 V 75 E. 5b/aa S. 79).

2.3 Die Feststellung, es sei kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben,
hält der gesetzlichen Rechtskontrolle im Ergebnis stand. Der Umstand, dass die
Verwaltung und - mit blossem Verweis auf diese - das kantonale Gericht der
Berechnung des Invalideneinkommens entgegen der Rechtsprechung (vgl. BGE 129 V
408 E. 3.1.2 S. 410) das Total des Zentralwerts und nicht den für Männer
gültigen Zentralwert zugrundegelegt hat (Schweizerische Lohnstrukturerhebung
2004 des Bundesamtes für Statistik, Neuenburg 2006, Tabelle A1), der
Invaliditätsgrad somit (nach den Verhältnissen des Jahres 2004) tatsächlich 29
Prozent (und nicht 34 Prozent) beträgt, ändert daran nichts (vgl. Art. 28 Abs.
1 IVG).

2.4 Hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen kann auf das vom
kantonalen Gericht Gesagte verwiesen werden; der grundsätzliche Bestand eines
solchen Anspruchs ist nicht bestritten. Die Verwaltung wird die nötigen
Abklärungen auf Gesuch des Versicherten hin auch weiterhin von Amtes wegen an
die Hand nehmen. Es bedarf hierzu, entgegen dem einschlägigen Begehren des
Beschwerdeführers, keiner Rückweisung der Sache an die IV-Stelle.

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66
Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist,
das Rechtsmittel nicht aussichtslos und die anwaltliche Vertretung geboten war
(Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es
wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in
der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen SZ, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der
Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 31. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub