Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 6/2007
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9C_6/2007

Urteil vom 22. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

G. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Pablo Blöchlinger, Lutherstrasse 4, 8021 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1961 geborene G.________ meldete sich am 3. März 2003 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und
beruflichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 22.
April 2005 mangels rentenbegründender Invalidität einen Leistungsanspruch der
Invalidenversicherung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juli
2005 fest.

B.
Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Januar
2007 ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sei ihr eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die
Sache an die IV-Stelle zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs
einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und in diesem Rahmen zunächst
die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist.

4.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten,
insbesondere der Gutachten der lic. phil. H.________, Fachpsychologe für
Psychotherapie FSP, sowie Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie &
Psychotherapie FMH, vom 9. Dezember 2004, und des Dr. med. F.________,
Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 11. April 2005,
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht voll
arbeitsfähig, aus psychischen Gründen hingegen zu 30% in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die psychischen Beschwerden seien aber
nicht gesundheitsbedingt, sondern auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen,
weshalb kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege. Auf
die in allen Teilen überzeugende Begründung wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3
BGG). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, dringt nicht
durch:
4.1.1 Die Kritik an der auf den genannten Expertisen fussenden
vorinstanzlichen Feststellung zur Arbeitsfähigkeit führt nicht zur Annahme
einer Bundesrechtsverletzung. Beide Gutachten erfüllen klar die von der
Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und
beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Demgegenüber
durfte das kantonale Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass
Hausärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Mit
Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann
im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-) Arztes
abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil K. vom 5. Januar 2007, I 701/05,
E. 2 in fine mit zahlreichen Hinweisen).

4.1.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist eine leichte
depressive Episode (ICD-10: F.32.0) grundsätzlich nicht geeignet, eine
leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8
ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der
Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus
resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden
könnte (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50). Gleiches gilt im Übrigen auch für
die somatoforme Schmerzstörung (siehe dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354),
für die (nur) eine Verdachtsdiagnose besteht.

4.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den letztinstanzlich
eingereichten Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 9. Januar 2007, wo
sie sich vom 7. bis 30. Dezember 2006 aufhielt, geltend macht, die depressive
Episode sei nicht nur leicht, sondern mittelgradig, übersieht sie einerseits,
dass bei der gerichtlichen Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis
zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abgestellt
wird (siehe dazu BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen). Anderseits ist
die vom Gutachten vom 9. Dezember 2004 abweichende Diagnose nicht von einem
Facharzt für Psychiatrie gestellt worden und findet sich im genannten Bericht
keine Begründung für die anderslautende Klassifizierung der gesundheitlichen
Störung.

4.2 Angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage bedarf es keiner
weiteren medizinischen Abklärungen, weshalb von der eventualiter beantragten
Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94).

5.
Ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten allein aus
invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Gründen eingeschränkt,
entfällt von vornherein jegliche Leistungspflicht aus dieser Versicherung für
allfällige Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit (BGE 105 V 139 E. 1b S.
141). Dies hat die Vorinstanz richtig erkannt und die Beschwerde bereits aus
diesen Gründen abgewiesen. Damit erübrigt sich die Prüfung der Einwendungen
gegen die vom kantonalen Gericht - ohnehin nur im Sinne einer
Eventualbegründung - vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrades.

6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.

7.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 22. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: