Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 698/2007
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9C_698/2007

Urteil vom 3. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

S. ________, 1955, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. September 2007.

Nach Einsicht
in die von S.________ erhobene Beschwerde vom 3. Oktober 2007 gegen den
Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2007,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine
rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335, 118 Ib 134),
dass der Eingabe des Beschwerdeführers weder ein Antrag noch die geringste
inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten zu
entnehmen ist, erschöpft sich doch die gesamte Beschwerdeschrift in folgendem
Inhalt: "Anspruch. Ich sende (Ihnen) mit meiner Beschwerde alle medizinischen
Befunde",
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (womit
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den
Gerichtskosten gegenstandslos ist),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger