Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 691/2007
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


9C_691/2007

Urteil vom 25. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

1. S.________,

2. E.________,

3. R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 24. August 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Oktober
2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 24. August 2007,

in Erwägung,

dass die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu
enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Beschwerde zwar einen Antrag (Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht)
enthält, den weiteren Ausführungen aber nicht entnommen werden kann,
inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG unzutreffend ist und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sind,
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an die
Begründung offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass bei diesem Ergebnis das innerhalb der Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler