Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 690/2007
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9C_690/2007

Urteil vom 26. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

K. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Stephan Wolf, Faissgärtli 17, 4144 Arlesheim,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 13. August 2007.

Sachverhalt:
K.________ schuldet als Selbstständigerwerbender gemäss rechtskräftiger
Beitragsverfügung vom 23. März 2006 für das Jahr 2004 AHV-Beiträge von
Fr. 1442.40. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 und Einspracheentscheid vom
17. Januar 2007 wies die Ausgleichskasse Basel-Stadt ein Gesuch um
Herabsetzung der Beiträge (Art. 11 Abs. 1 AHVG) ab.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversichungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. August 2007 ab.

K. ________ lässt Beschwerde erheben mit dem Antrag, den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt aufzuheben und den AHV-Beitrag auf
den Mindestbetrag von Fr. 425.-, eventualiter angemessen herabzusetzen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
unzulässig (Art. 83 lit. m BGG). Dies gilt auch für Entscheide über die
Herabsetzung von AHV-Beiträgen gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG, da es sich dabei
um einen teilweisen Erlass handelt (Seiler/von Werdt/Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 84 zu Art. 83). Der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf die falsche
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid berufen: erstens kann auch
eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht eine Rechtsmittelmöglichkeit
schaffen, die es gemäss Gesetz gar nicht gibt (BGE 125 II 293 E. 1d S. 300,
113 Ib 212 E. 1). Zweitens ist die Berufung auf den Vertrauensschutz
ausgeschlossen, wenn der Betroffene oder sein Anwalt die Unrichtigkeit der
Rechtsmittelbelehrung kennt oder sie bei genügender Aufmerksamkeit hätte
kennen können. Dies wird bei anwaltlich vertretenen Parteien insbesondere
dann angenommen, wenn - wie das hier der Fall ist - die Mängel der Belehrung
schon allein durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätten
erkannt werden können (BGE 127 II 198 E. 2c S. 205, 124 I 255 E. 1a/aa).
Diese zu Art. 107 Abs. 3 OG entwickelte Rechtsprechung gilt auch unter der
Herrschaft des inhaltlich gleich lautenden Art. 49 BGG (BGE 5A_401/2007 vom
29. August 2007, E. 4.2; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 3 zu Art. 49).

1.2 In Frage kommt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff.
BGG; Ulrich Meyer, Der Einfluss des BGG auf die Sozialrechtspflege, in: SZS
3/2007 S. 222 ff., 233f.). Mit dieser kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht
prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 117 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt nicht ausdrücklich eine Verfassungsverletzung.
Einen Bezug zu verfassungsmässigen Rechten hat höchstens seine Kritik, es
stelle eine krasse und nicht zu begründende sowie dem Grundzweck der
Sozialversicherung widersprechende Ungleichbehandlung der
Selbstständigerwerbenden gegenüber den Unselbstständigen dar, wenn bei ihm
die Beiträge an die Säule 3a nicht an das Existenzminimum angerechnet würden.
Ob diese Ausführungen den gesetzlichen Anforderungen an eine Verfassungsrüge
genügen, ist höchst fraglich, kann aber offen bleiben, da sie in der Sache so
oder so unbegründet wären. Die bereits in der Verfassung (Art. 113 BV)
enthaltenen Unterschiede zwischen der beruflichen Vorsorge selbstständig und
unselbstständig Erwerbender lassen es als nicht verfassungswidrig erscheinen,
wenn diese beiden Gruppen in bestimmter Hinsicht unterschiedlich behandelt
werden. Solche Unterschiede ergeben sich auch aus dem vom Beschwerdeführer
zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 170/04 vom
12. Juni 2006 sowie aus den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums, wonach die Beiträge für nicht
obligatorische Versicherungen nur in begründeten Fällen berücksichtigt werden
können, während diejenigen der obligatorischen Versicherung in jedem Fall
berücksichtigt werden.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf eingetreten
werden kann, weshalb sie im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG), ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer
Begründung, erledigt wird (Art. 117 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke