Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 68/2007
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9C_68/2007

Urteil vom 19. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

F. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,
Frankenstrasse 3,           6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
1. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
F. ________ (geboren 1957) arbeitete seit 1. Februar 1990 mit einem
Vollzeitpensum in der Firma Z.________ in X.________. Im Dezember 2000
meldete sie sich wegen Knie- und Rückenbeschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 5. September 2002
sprach ihr die IV-Stelle Luzern gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %
ab 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Seit Februar 2004 blieb sie,
vollständig arbeitsunfähig geschrieben, dem Arbeitsplatz fern. Mit Schreiben
vom 31. Mai 2005 löste die Gemeinde X.________ das Arbeitsverhältnis auf den
31. August 2005 auf. Am 5. September 2005 stellte F.________ ein Gesuch um
Rentenrevision, da sie seit Februar 2004 unter starken Kopfschmerzen,
eingeschränkter Beweglichkeit von Kopf und Armen, Rückenschmerzen und
Schwindelanfällen leide. Nach Beizug eines Berichts des Dr. med. L.________,
Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 25. Oktober 2005, eines Arztzeugnisses
des Schweizer Paraplegiker-Zentrums Nottwil vom 16. Juni 2005 und eines
Berichts des Dr. med. K.________, FMH Radiologie und diagnostische
Neuroradiologie, vom 29. Dezember 2005 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
2. Februar 2006 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie
an, mit den eingereichten medizinischen Unterlagen seien keine neuen
Tatsachen und keine objektiven pathologischen Befunde ausgewiesen, die für
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprechen würden. Die hiegegen
erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 9. März 2006 ab.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den
Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 1. Februar 2007
ab.

C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die
IV-Stelle zu verpflichten, auf das Rentenrevisionsgesuch einzutreten, dieses
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseits zu prüfen und
anschliessend über ihren Anspruch auf eine höhere Invalidenrente zu
entscheiden.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. - Mit Eingabe vom
29. Mai 2007 lässt  F.________ eine Antwort auf die Stellungnahme der
IV-Stelle einreichen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da die Beschwerde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42
BGG) von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem
schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
BGG) eingereicht wurde und sich das Rechtsmittel gegen einen von einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gefällten Endentscheid
(Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) richtet und keine der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen Platz greift.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007
N 24 zu Art. 97).

2.2 Sachverhaltsfeststellungen sind Feststellungen aufgrund eines
Beweisverfahrens, namentlich auch Feststellungen über innere oder psychische
Tatsachen, wie z.B. was jemand wusste oder nicht wusste (Seiler/von
Werdt/Güngerich, a.a.O., N 12 zu Art. 97; BGE 124 III 182 E. 3 S. 184).
Rechtsfragen sind demgegenüber das richtige Verständnis von Rechtsbegriffen
und die Subsumption des Sachverhalts unter die Rechtsnormen (Seiler/von
Werdt/Güngerich, a.a.O., N 13 zu Art. 97).

3.
3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen,
dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des
invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV, in der seit
1. März 2004 in Kraft stehenden Fassung, AS 2004 743). Wurde eine Rente oder
eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder
wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 4
IVV).

3.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Weil die Gesetz
gebenden Behörden danach trachteten, die bisherigen Regelungen zur Revision
von Invalidenrenten nach IVG (Art. 41 IVG, aufgehoben auf den
31. Dezember 2002) einschliesslich der auf Verordnungsstufe normierten
Prüfungspflichten der Verwaltung - sowie auf Beschwerde hin der Gerichte -
hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 IVV [in der bis
31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] und Art. 87 Abs. 4 IVV) ohne
substanzielle Änderungen weiterzuführen, gilt die altrechtliche Judikatur
(BGE 130 V 66 ff. E. 2 und 5, 117 V 200 E. 4b, 109 V 264 E. 3 sowie 114
E. 2b, je mit Hinweisen) über den 31. Dezember 2002 hinaus grundsätzlich
weiterhin (BGE 130 V 349 ff. E. 3.5 mit Hinweisen). Anlässlich der
4. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2004) sind die revisions-
und neuanmeldungsrechtlich einschlägigen Art. 17 ATSG (Revision der
Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV
unverändert geblieben (SVR 2006 IV Nr. 10 [I 457/04] S. 38 E. 2.1). Die auf
den 1. März 2004 in Kraft getretene, hier anwendbare Neufassung des Art. 87
Abs. 3 IVV (AS 2004 743) hat insofern nichts geändert, als hinsichtlich der
Revision der Invalidenrente nach wie vor verlangt wird, dass im Gesuch um
Revision glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Urteil M. vom 23. Mai 2006,
I 896/05, E. 2.1).

3.3 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und
nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1
S. 112 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass
die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange
entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der
Zwischenzeit nicht verändert hat. An diesem Normzweck haben die in E. 3.1 und
3.2 skizzierten Revisionen, worunter das Inkrafttreten des ATSG und der 4.
IV-Revision, nichts geändert. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit
gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang
einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die
Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie
dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch
Nichteintreten. Dabei wird sie, wie bereits in BGE 109 V 264 f. E. 3 erwogen,
u.a. berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere
Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder
weniger hohe Anforderungen stellen.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um
Rentenrevision vom 5. September 2005 zu Recht nicht eingetreten ist
(Verfügung vom 2. Februar 2006, bestätigt im Einspracheentscheid vom 9. März
2006).

4.1 Prozessthema bildet die Frage, ob glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 3
IVV ist, dass sich der Grad der Invalidität seit der Zusprechung einer halben
Rente mit Verfügung vom 5. September 2002 bis zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 9. März 2006 in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). Dabei handelt es sich um
eine Tatfrage. Rechtlicher Natur sind demgegenüber die Fragen, welche
Vergleichszeitpunkte im Rahmen einer Neuanmeldung heranzuziehen und wie hohe
Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu
stellen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S.
vom 19. Dezember 2006, I 692/06 E. 3.1).

4.2
4.2.1 Das kantonale Gericht hat für den Zeitpunkt der Rentenverfügung vom
5. September 2002 unwidersprochen und damit für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an Kniebeschwerden links gelitten
habe. Im Bericht vom 9. August 2001 habe Dr. med. T.________, Kantonsspital
S.________, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen
Status nach Monarthritis Knie links unklarer Aetiologie und persistierende
Beschwerden bei beginnender Gonarthrose links gestellt. Den
Gesundheitszustand habe er damals als stationär bis sich verschlechternd
beurteilt. Aufgrund der Bewegungseinschränkungen und der Schmerzproblematik
habe er die verminderte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf
mindestens 50 % geschätzt. Eine Arbeitsunfähigkeit im gleichen Umfang habe
auch Dr. med. A.________, Leitender Arzt Rheumatologie des Kantonsspitals
S.________ im Bericht vom 15. September 2000 bescheinigt. Im Arztbericht vom
6. Februar 2001 (recte:      19. Juni 2001) habe auch die Hausärztin
Dr. med. B.________ wegen Kniebeschwerden links eine Arbeitsunfähigkeit von
50 % bescheinigt, und zwar rückwirkend ab 3. Februar 2000 bis auf weiteres.
Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen sei die IV-Stelle in der
Rentenverfügung vom 5. September 2002 davon ausgegangen, es sei der
Beschwerdeführerin möglich, ihre angestammte vorwiegend stehende Tätigkeit in
der Wäscherei/Lingerie noch halbtags auszuüben. Unter Berücksichtigung eines
Einkommens ohne Behinderung von Fr. 51'220.- und eines Einkommens mit
Gesundheitsbeeinträchtigung von Fr. 25'610.- habe die IV-Stelle einen
Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt, der Anspruch auf eine halbe Rente ab
1. Januar 2001 ergab.

4.2.2 Im Revisionsgesuch vom 5. September 2005 gab die Beschwerdeführerin an,
sie sei seit Februar 2004 bei ihrer Hausärztin Dr. med. B.________ wegen
einer Diskushernie in Behandlung sowie seit Juni 2004 bei
Dr. med. D.________, Oberarzt am Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil. Sie
machte geltend, sie leide an starken Kopfschmerzen, beschränkter
Beweglichkeit des Kopfes und der Arme, an Rückenschmerzen sowie an
Schwindelanfällen. Mit dem Gesuch reichte sie unter anderem ein Schreiben der
Gemeinde X.________ vom 31. Mai 2005 betreffend Auflösung des
Arbeitsverhältnisses und ein Arztzeugnis des Schweizer Paraplegiker-Zentrums
für den Arbeitgeber vom 16. Juni 2005 ein. Daraufhin zog die IV-Stelle von
der Taggeldversicherung der Gemeinde X.________ einen Untersuchungsbericht
des Dr. med. L.________ vom 25. Oktober 2005 und einen Bericht des
Dr. med. K.________ vom 29. Dezember 2005 bei. Im Anschluss daran trat sie
auf das Gesuch mit Verfügung vom 2. Februar 2006 nicht ein mit der
Begründung, mit dem neuen Gesuch sowie den eingereichten medizinischen
Unterlagen seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht und es seien keine
objektiven pathologischen Befunde, welche für eine Verschlechterung sprechen,
ausgewiesen.
In der Einsprache brachte die Beschwerdeführerin vor, neben der
Verschlechterung des Gesundheitszustandes in mehrfacher Hinsicht hätten sich
auch die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert, weil das Arbeitsverhältnis
von der Arbeitgeberin per Ende August 2005 aufgelöst worden sei. Ferner
machte sie geltend, dass die IV-Stelle von der Taggeldversicherung bereits
mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei,
dass diese ihr seit Februar 2004 Krankentaggelder ausrichte.

4.2.3 Im Einspracheentscheid vom 9. März 2006 führte die IV-Stelle aus,
aufgrund eines Vergleichs der von der Beschwerdeführerin aufgelegten Berichte
mit der Beurteilung im seinerzeitigen Rentenzusprechungsverfahren müsse eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nicht glaubhaft betrachtet
werden. Einzig das Attest des Schweizer Paraplegiker-Zentrums vom
16. Juni 2005 bescheinige eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 %, wobei eine
Begründung dafür fehle. Es sei deshalb nicht ersichtlich, worauf sich diese
Arbeitsunfähigkeit abstützen soll. Mit der von Dr. med. L.________
attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in einer leichten Tätigkeit
werde die Einschätzung anlässlich des seinerzeitigen Abklärungsverfahrens
bestätigt. Nachdem auch die Radiologieberichte keine wesentlichen relevanten
neuen Befunde geliefert hätten, sei eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden.

4.3 Das kantonale Gericht ging in Würdigung der ärztlichen Berichte,
namentlich gestützt auf die Untersuchungen des Dr. med. L.________, davon
aus, objektiv seien keine neuen medizinischen Befunde nachgewiesen, die eine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes darlegen würden. Zwar
gebe die Beschwerdeführerin an, seit 2004 unter dauernden Kopfschmerzen und
Rückenbeschwerden zu leiden. Die fachspezifischen Abklärungen hätten jedoch
keine Anhaltspunkte für objektive Befunde ergeben, welche die geklagten,
therapieresistenten Beschwerden zu erklären vermöchten. Subjektive
Schmerzangaben allein genügten nicht, um eine wesentliche Tatsachenänderung
medizinischer Befunde glaubhaft zu machen. Was die zumutbare
Leistungsfähigkeit betreffe, attestiere Dr. med. L.________ nach wie vor eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % für die angestammte Arbeit in der Wäscherei oder
eine andere leichtere Tätigkeit. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
durch das Schweizer Paraplegiker-Zentrum und durch das im Beschwerdeverfahren
neu aufgelegte Zeugnis der Hausärztin Dr. med. B.________ vom 7. September
2006 könne nicht abgestellt werden. Das Zeugnis des Schweizer
Paraplegiker-Zentrums enthalte keine medizinisch nachvollziehbare Begründung.
Die Diagnosen der Hausärztin unterschieden sich nicht wesentlich von den
bereits bekannten Diagnosen, wie sie von Dr. med. L.________ beschrieben
würden. Die Einschätzung der Hausärztin, wonach die Beschwerdeführerin voll
arbeitsunfähig sei, sei aufgrund des medizinischen Korrelats für die
geklagten Beschwerden nicht nachvollziehbar. In beweismässiger Hinsicht sei
dem medizinischen Bericht des Spezialarztes im übrigen in aller Regel
stärkeres Gewicht beizumessen als jenem des Hausarztes (Hinweis auf BGE 125
V 353 E. 3b/cc). Was die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse betreffe,
sei eine solche ebenfalls nicht glaubhaft dargetan. Aus dem
Kündigungsschreiben vom 31. Mai 2005 gehe nicht hervor, aus welchen Gründen
die Gemeinde X.________ das Arbeitsverhältnis beendigt habe. Dass die
Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre, lasse sich diesem
Schreiben jedenfalls nicht entnehmen. Da sich der Begriff der
Erwerbsunfähigkeit im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit nicht nach der
Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich orientiere, sondern nach
der verbleibenden Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person
auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf (Hinweis auf
BGE 130 V 346 E. 3.2.1), sei der Verdienst am angestammten Arbeitsplatz für
das Invalideneinkommen gerade nicht massgebend. Bei einer ärztlich
bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % sei die Beschwerdeführerin zumutbarer
Weise in der Lage, entweder in ihrem früheren Beruf oder in einer anderen
Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erzielen, das den
Anspruch auf eine höhere Rente ausschliesse.

4.4
4.4.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht als Beweis
nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 E. 2a, 208 E. 6b) zu
verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 272), indem nicht im Sinne eines
"vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung
begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen
Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr
genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich
unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 3 IVV weniger strengen
Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss - im Gegensatz zum vollen
Beweis - das Gericht immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet,
wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirklich so gegangen
sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftigerweise
auszuschliessen ist (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl.,
S. 135; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 323,
Anmerkung 27).

4.4.2 Angesichts dieser herabgesetzten Anforderungen an das Beweismass haben
IV-Stelle und kantonales Gericht einen zu hohen Massstab an die
Glaubhaftmachung gestellt und damit Bundesrecht verletzt. Die Zusprechung
einer halben Invalidenrente mit Verfügung vom 5. September 2002 erfolgte, wie
das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat, allein wegen den
Kniebeschwerden. Aus den ärztlichen Unterlagen geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin seither an zusätzlichen Rückenbeschwerden leidet, wobei
auch die Diagnose einer Diskushernie gestellt wird. Ab Februar 2004 war die
Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig geschrieben und bezog
Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung. Per Ende August 2005 kam es
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass
die krankheitsbedingte Abwesenheit zur  Beendigung der Anstellung geführt
hat, auch wenn dies nicht aus dem allgemein gehaltenen Kündigungsschreiben
hervorgeht. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass im Zeitpunkt der
erstmaligen Rentenzusprechung mit Verfügung vom 5. September 2002 der
Einkommensvergleich allein aufgrund der mit einem hälftigen Pensum
weitergeführten Tätigkeit an der bisherigen Arbeitsstelle vorgenommen wurde
und die Beschwerdeführerin damals, wie diese zu Recht geltend macht, einen
höheren Lohn als den Median der Tabellenlöhne erzielte. In erwerblicher
Hinsicht ist überdies in Betracht zu ziehen, dass im Falle des
krankheitsbedingten Verlusts der Arbeitsstelle das zumutbare
Invalideneinkommen gestützt auf die Lohntabellen zu ermitteln wäre und sich
auch die Frage eines Leidensabzuges stellen könnte. Aufgrund aller Umstände
hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass in den drei Jahren seit
der Rentenzusprechung in gesundheitlicher und/oder in erwerblicher Hinsicht
Änderungen eingetreten sind, die einen Invaliditätsgrad von 60 %
(Dreiviertelsrente) oder 70 % (ganze Rente) zur Folge haben könnten. Die
Sache geht daher zurück an die IV-Stelle, damit sie das Rentengesuch vom
5. September 2005 materiell prüfe.

5.
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und
hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
Abs. 2 BGG).

erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern vom 1. Februar 2007 und der Einspracheentscheid vom
9. März 2006 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle Luzern
zurückgewiesen, damit diese materiell auf das Rentenrevisionsgesuch vom
5. September 2005 eintrete und nach erfolgter Abklärung über den
Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.

4.
Die IV-Stelle Luzern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 19. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer