Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 689/2007
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9C_689/2007

Urteil vom 4. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

Z. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Zimmermann, Dell'Olivo Frey & Pribnow, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. August 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 3. März 2006
verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen eine halbe Invalidenrente
übersteigenden Anspruch des 1958 geborenen Z.________.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. August 2007 ab.

Z. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache zwecks weiterer
Sachverhaltsabklärung. Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 2. November 2007 abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten
Aktenlage - im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des
Dr. med. M.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
Spital X.________, vom 11. August 2005, worin ein chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) sowie eine Schmerzausweitung
diagnostiziert wurden - mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der
Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit (körperlich leichte,
rückenangepasste Arbeit mit der Möglichkeit, sich zu bewegen) zu 50 %
arbeits(un)fähig ist.

2.2 An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der Beschwerde
nichts zu ändern. Im Lichte der eingeschränkten Sachverhaltskognition
(Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) kann insbesondere
dahingestellt bleiben, ob der (von einer fehlenden Eingliederungsfähigkeit
ausgehende) Abklärungsbericht der arwo, Arbeiten und Wohnen, Stiftung für
Behinderte, Wettingen, vom 13. Dezember 2004 die Schlussfolgerungen des
kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen zu
rechtfertigen vermöchte, zumal es sich, wie die Vorinstanz korrekt
festgestellt hat, bei den Verfassern des Abklärungsberichts nicht um
(Fach-)Ärzte handelt und daher nicht zu beanstanden ist, dass für die
Bemessung der medizinisch-theoretischen Arbeits(un)fähigkeit im vorliegenden
Fall nicht auf ihre Einschätzung abgestellt wurde. Offensichtlich unrichtig
ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung jedenfalls nicht (E. 1).

3.
Neben den Einwänden gegen die vorinstanzlich ermittelte Arbeitsunfähigkeit
macht der Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mit der
Begründung, die IV-Stelle habe ihm vor Erlass des Einspracheentscheids vom
3. März 2006 keine Einsicht in das Gutachten des Dr. med. M.________ gewährt.
Er habe daher keine Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen und
allfällige Ergänzungsfragen vorzutragen. Zwar liegt hier (entgegen der
vorinstanzlichen Betrachtungsweise) tatsächlich eine Gehörsverletzung vor,
die aber rechtsprechungsgemäss geheilt werden kann, wenn der Versicherte die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431
E. 3d/aa S. 437, 126 I 68 E. 2 S. 71, 126 V 130 E. 2b S. 132 mit Hinweisen).
Da sich der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren zum Gutachten äussern
konnte und sich die Vorinstanz damit auseinandersetzte, wurde die
Gehörsverletzung der Verwaltung geheilt (so zuletzt Urteil I 509/06 vom
17. April 2007).

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Wey