Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 687/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_687/2007

Urteil vom 13. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
P.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2007.

Sachverhalt:
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juli 1999 wies die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland ein erstes Rentengesuch des P.________ (geboren am 15.
Dezember 1938) mangels leistungsbegründender Invalidität ab. Mit einer weiteren
Verfügung vom 27. September 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14.
Januar 2005, verneinte sie nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 48,32 %
wiederum einen Rentenanspruch.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 17. August 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. September 1997 zunächst eine Invalidenrente
und hernach eine Altersrente zu bezahlen.

Erwägungen:

1.
Gegenstand des Einspracheentscheides vom 14. Januar 2005 ist einzig die Frage
des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Vorinstanz ist
daher zu Recht auf den Antrag auf Ausrichtung einer AHV-Altersrente nicht
eingetreten. Ebenso wenig kann daher im vorliegenden Verfahren auf den Antrag
auf Ausrichtung von Altersleistungen ab Vollendung des 63. Altersjahres
eingetreten werden.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht - hier Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV - von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

3.
Die Vorinstanz hat als Ergebnis einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung
der medizinischen Unterlagen in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass eine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der
rentenablehnenden Verfügung vom 9. Juli 1999 nicht ausgewiesen ist und die
IV-Stelle von weiteren medizinischen Abklärungen absehen durfte. Die
erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung hätten sich ebenfalls
nicht in erheblichem Ausmass verändert. Diese Schlussfolgerungen sind in
tatsächlicher Hinsicht nicht offensichtlich unrichtig und halten im Rahmen der
Kognition nach Art. 105 Abs. 2 BGG stand. Wenn die Vorinstanz in antizipierter
Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) von der Anordnung weiterer
medizinischer Abklärungen abgesehen hat, ist darin keine Bundesrechtsverletzung
zu erblicken. Daran ändern die rein appellatorischen Vorbringen in der
Beschwerde nichts.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der
Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer