Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 686/2007
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9C_686/2007

Urteil vom 13. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

A. ________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Friedrich
Kramer, Bubenbergplatz 9, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 3. September 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 7. August 2006 die
A.________, geb. 1943, für Mai 2003 ausgerichtete Hilflosenentschädigung im
Betrag von Fr. 211.- zurückforderte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn das im Rahmen des gegen
die Rückforderung am 12. August 2006 angehobenen Beschwerdeverfahrens
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit am
23. August 2006 ablehnte,
dass das Bundesgericht die gegen die Ablehnung der unentgeltlichen
Rechtspflege erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 19. April
2007 abwies,
dass das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 3.
September 2007 abwies und A.________ wie angedroht wegen mutwilligen
Verhaltens (Festhaltens an einer aussichtslosen Beschwerde) Verfahrenskosten
von Fr. 300.- auferlegte,
dass A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) beantragen lässt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sich dieser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids formell
auch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wegen Mutwilligkeit bezieht,
sich die Beschwerdeführerin indessen mit dem angefochtenen Entscheid in
diesem Punkt nicht in rechtsgenüglicher Weise (siehe Art. 42 Abs. 2 BGG)
auseinandersetzt und daher auf diesen Punkt nicht näher einzugehen ist,
dass das Bundesgericht bereits im Urteil vom 19. April 2007 festgestellt hat,
dass A.________ gemäss rechtskräftigem Entscheid des kantonalen
Versicherungsgerichts vom 14. September 2005, mit dem der Einspracheentscheid
vom 27. Januar 2005 bestätigt wurde, erst ab 1. Juni 2003 Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades hat,
dass damit die Unrechtmässigkeit des Bezuges der Hilflosenentschädigung im
Mai 2003 gegeben ist und die gegenteiligen Bestreitungen haltlos sind,
dass der Rückforderungsanspruch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nicht verjährt oder verwirkt ist, übersieht sie doch, dass dieser gemäss Art.
25 Abs. 2 ATSG erst mit Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen,
erlischt,
dass die IV-Stelle erst im Rahmen des Einspracheverfahrens zum materiellen
Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Entscheid vom 27. Januar 2005)
festgestellt hat, dass für Mai 2003 noch kein Anspruch bestand und sie
bereits am 14. März 2005 - und damit innert einjähriger Verwirkungsfrist -
eine erste Rückforderungsverfügung erliess,
dass eine innerhalb der Verwirkungsfrist erlassene Rückforderungsverfügung
ein- für allemal fristwahrend wirkt, auch wenn sie später aufgehoben und
durch eine neue, inhaltlich berichtigte ersetzt wird (SVR 2004 ALV Nr. 5 S.
13 E. 4.3.2 mit Hinweisen),
dass auf die von der Beschwerdeführerin weiter aufgeworfenen Fragen
betreffend das am 12. August 2006 bei der Beschwerdegegnerin eingereichte
Erlassgesuch nicht einzutreten ist, da dieses nicht zum Streitgegenstand
gehört, sondern vielmehr erst - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - nach
Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung an die Hand genommen
werden kann,
dass nach Art. 99 Abs. 1 BGG neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit
vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorin-stanz dazu Anlass
gibt,
dass sich schliesslich die im Sinne einer neuen rechtlichen Argumentation
grundsätzlich zulässige Einrede der Verrechnung einerseits auf
Tatsachenbehauptungen stützt, zu denen die Vorinstanz keine Feststellungen
getroffen hat, und anderseits die Beschwerdeführerin entgegen ihren
Vorbringen aus dem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 keine verrechenbare
Gegenforderung ableiten kann, da ihr dort keine Parteientschädigung
zugesprochen wurde,
dass der behauptete Anspruch auf Parteientschädigung für jenes
Einspracheverfahren mit Beschwerde gegen den Einspracheentscheid hätte
geltend gemacht werden können und hier nicht zur Diskussion gestellt werden
kann,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 13. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard