Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 681/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_681/2007

Urteil vom 14. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
S.________,
J.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001
Basel,

gegen

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Die am 18. August 1942 geborene W.________ war seit Dezember 1989 als
Buchhalterin bei der Firma I.________ angestellt. In dieser Eigenschaft war sie
über die Personalfürsorgestiftung bei der BVG-Sammelstiftung der
Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
berufsvorsorgeversichert. Mit schriftlicher Erklärung vom 19. August 2003
meldete W.________ an, bei ihrer Pensionierung einen Teil des
Endaltersguthabens im Umfang von 100'000 Franken als einmaligen Kapitalbetrag
beziehen zu wollen. Die Personalfürsorgestiftung entsprach diesem Antrag.

Gestützt auf das Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen
in der beruflichen Vorsorge vom 23. März 2001 (AS 2001 974), wonach Frauen
abweichend von der Regelung im BVG (Anspruch auf Altersleistungen mit
zurückgelegtem 62. Altersjahr) weiter versichert werden, bis sie das
ordentliche Rentenalter der AHV (Vollendung des 63./64. Altersjahrs) erreicht
haben, orientierte der Arbeitgeber die Sammelstiftung am 17. Juni 2004 mit dem
Formular "Personenliste / Meldung zur Weiterversicherung" über die
Weiterbeschäftigung von W.________. Der Vorsorgeträger stellte am 6. Juli 2004
einen Versicherungsausweis aus, gemäss welchem das Todesfallkapital Fr.
239'070.- (dem Altersguthaben per 31. Dezember 2004 entsprechend) betragen
sollte. Der teilweise Bezug des Endaltersguthabens (bei Vollendung des 64.
Altersjahrs per 31. August 2006) in Kapitalform sei vorgemerkt.

Am 10. Oktober 2004 verstarb W.________, nachdem sie seit dem 26. März 2004
krankheitshalber vollständig arbeitsunfähig gewesen war. Ihre Töchter
S.________ und J.________ ersuchten die Rentenanstalt am 13. Dezember 2004, das
Todesfallkapital an sie auszubezahlen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 lehnte
die Sammelstiftung dies ab. Der Arbeitgeber habe ihr die seit dem 26. März 2004
bestehende Erwerbsunfähigkeit von W.________ erst am 20. Dezember 2004
gemeldet. Die aufgrund des am 17. Juni 2004 eingereichten Meldeformulars
erfolgte Versicherung "in der Kategorie mit Schlussalter 64" müsse rückgängig
gemacht werden. Mit Blick auf die schon vorher eingetretene Erwerbsunfähigkeit
gelangten die Leistungen bei ordentlicher Pensionierung auf den 1. September
2004 zur Auszahlung. Die Altersleistungen setzten sich aus der (früher
bewilligten) einmaligen Kapitalleistung von Fr. 100'000.-, einer
Teilaltersrente für September 2004 (Fr. 805.70) sowie einer Quartalsaltersrente
für Oktober bis Dezember 2004 (Fr. 2417.-) zusammen. Das Betreffnis von
insgesamt Fr. 103'222.70 stehe den gesetzlichen Erbinnen zu je gleichen Teilen
zu (zuzüglich Zinsen).

B.
S.________ und J.________ reichten beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich gegen die Sammelstiftung Klage ein mit dem Rechtsbegehren, diese sei zur
Zahlung eines Todesfallkapitals in der Höhe von Fr. 239'070.- nebst Zins zu 5
Prozent seit dem 11. Oktober 2004, dies unter Abzug der bereits erbrachten
Kapitalleistung von Fr. 103'222.70, zu verurteilen. Das kantonale Gericht wies
die Klage ab (Entscheid vom 15. August 2007).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen S.________
und J.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und erneuern das
im kantonalen Klageverfahren gestellte Rechtsbegehren.

Die Sammelstiftung verzichtet auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich
zuständig zum Entscheid über den streitigen Anspruch auf Zahlung eines
Todesfallkapitals an die Beschwerdeführerinnen (Art. 73 BVG und Art. 35 lit. e
des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR]).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (SVR 2008 IV Nr.
25 S. 76, E. 2 [Urteil 9C_294/2007]; vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2.
2.1 Nach Art. 19 Ziff. 1 des Reglements der BVG-Sammelstiftung der
Rentenanstalt für das Vorsorgewerk der Firma I.________ (gültig ab 1. Januar
2000) wird ein Todesfallkapital fällig, wenn die versicherte Person vor dem
Altersrentenbeginn stirbt. Todesfallleistungen, welche - wie die hier zur
Diskussion stehende - nicht die obligatorische rentenmässige Absicherung
überlebender Ehegatten oder von Waisen betreffen (vgl. Art. 18 ff. BVG), sind
der weitergehenden Vorsorge zuzuordnen (Hermann Walser, Weitergehende
berufliche Vorsorge, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2117 Rz. 93).

2.2 Die am 10. Oktober 2004 verstorbene W.________ war seit Ende März 2004
krankheitshalber arbeitsunfähig. Nach damals geltendem Recht (Art. 13 Abs. 1
lit. b BVG) erreichte sie am 31. August 2004 das ordentliche
Pensionierungsalter von 62 Jahren. Fraglich ist zunächst, ob sich das bezüglich
der eingeklagten Leistung massgebende versicherte Risiko "Tod" allenfalls
bereits mit dem Eintritt der vorangegangenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit
verwirklicht haben könnte.

Unter einem Versicherungsfall wird der Eintritt des versicherten Risikos in der
gesetzlich normierten Weise verstanden (Ulrich Meyer, Allgemeine Einführung,
in: SBVR, S. 73 Rz. 115 mit Hinweis auf BGE 100 V 208). Der Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen nach BVG entsteht mit dem Tod der versicherten Person,
frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung (Art. 22 Abs. 1
BVG). In einem kürzlich publizierten Urteil hat das Bundesgericht klargestellt,
dass die gesetzliche Vorschrift von Art. 18 lit. a BVG, wonach die verstorbene
Person im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zum Tod geführt hat, versichert gewesen sein muss, nicht den Eintritt
des Vorsorgefalls auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit
vorverlegt; vielmehr werden dadurch Versicherungsschutz und
Leistungszuständigkeit für den Fall geregelt, dass die verstorbene Person im
Zeitpunkt des Todes nicht mehr bei der Vorsorgeeinrichtung versichert ist (BGE
134 V 28 E. 3.3 S. 31). Mangels anderslautender Festlegung im Vorsorgereglement
gilt diese Rechtsprechung auch für den hier in Frage stehenden Anspruch aus
weitergehender Vorsorge.

2.3 Zu prüfen bleibt, ob das reglementarisch vorgesehene Todesfallkapital
zugunsten Hinterbliebener vom gesetzlichen Anspruch auf Weiterversicherung über
das vollendete 62. Altersjahr hinaus erfasst wird und den Beschwerdeführerinnen
als Hinterbliebenen demzufolge die entsprechende Leistung auszuzahlen ist
(unten E. 3), oder ob sich dieser Anspruch aus einer gültigen Vereinbarung über
die Weiterversicherung des Todesfallrisikos ergibt (unten E. 4).

3.
3.1 Mit der 10. AHVG-Revision wurde das ordentliche Rentenalter für die Frau
auf den 1. Januar 2001 auf 63 Jahre und auf den 1. Januar 2005 auf 64 Jahre
erhöht (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Die obligatorische berufliche Vorsorge blieb
jedoch vorerst unverändert bei 62 Jahren (Art. 13 Abs. 1 BVG). Das bis Ende
2004 geltende Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in
der beruflichen Vorsorge vom 23. März 2001 verschaffte Frauen, die bis zum
ordentlichen AHV-Alter arbeiteten, abweichend von der Regelung im BVG den
Anspruch, in der Zweiten Säule bis zu jenem Zeitpunkt weiterversichert zu
werden (Parlamentarische Initiative Bundesgesetz zur Weiterversicherung von
Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Vorsorge, Bericht der Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats [SGK-S] vom 16. Januar 2001,
BBl 2001 S. 1133 ff.; Stellungnahme des Bundesrats vom 21. Februar 2001, BBl
2001 S. 2007 ff.). Im Zuge der 1. BVG-Revision wurde das Rentenalter für Frauen
in der beruflichen Vorsorge auf Beginn des Jahres 2005 an dasjenige in der AHV
angeglichen (Art. 62a Abs. 1 BVV 2 in der Fassung der Änderung vom 18. August
2004). Das ohnehin bis Ende 2004 befristete Gesetz wurde damit hinfällig.

3.2 Aus den Materialien geht hervor, dass das Weiterversicherungsgesetz nicht
zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der beruflichen Vorsorge
führte; die Anpassung an dasjenige in der AHV sollte erst mit der 1.
BVG-Revision realisiert werden. Die Pensionskassen waren also noch nicht
gehalten, ihr Reglement entsprechend anzupassen (Bericht der SGK-S, S. 1135 f.
Ziff. 2.2.3 und 2.3.2). Das Gesetz verpflichtete die Vorsorgeeinrichtungen nur
mit Bezug auf die Mindestleistungen nach BVG zur Weiterversicherung. Die in den
Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 57 vom 29. Juni 2001 zum
Ausdruck kommende Auffassung der Bundesaufsichtsbehörde, das
Weiterversicherungsgesetz sei nur auf die obligatorische berufliche Vorsorge
anwendbar, ist mithin gesetzmässig. Das BSV macht in seiner Vernehmlassung denn
auch zu Recht geltend, dass die Vorsorgeeinrichtungen aufgrund des
Weiterversicherungsgesetzes nicht gezwungen werden konnten, die über die
gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehenden Leistungen zu erbringen,
solange das gesetzliche Rentenalter für Frauen bei 62 (respektive 63) Jahren
lag.

4.
Fällt das Todesfallkapital nach Art. 19 Ziff. 1 des Reglements nicht in den
Geltungsbereich des Weiterversicherungsgesetzes, besteht der strittige Anspruch
nur, wenn diese überobligatorische Leistung von einer gültigen
Vorsorgevereinbarung erfasst wird.

4.1 Der Arbeitgeber übermittelte der Sammelstiftung am 17. Juni 2004 das
Formular "Personenliste / Meldung zur Weiterversicherung" mit den Personaldaten
von W.________, die seit dem 26. März 2004 krankheitshalber vollständig
arbeitsunfähig gewesen war und im Oktober 2004 verstarb. Die
Vorsorgeeinrichtung fertigte am 6. Juli 2004 einen Versicherungsausweis aus,
gemäss welchem ein Todesfallkapital von Fr. 239'070.- vorgesehen war.
4.2
4.2.1 Das kantonale Gericht erwog, die Vereinbarung zwischen der Versicherten
und der Vorsorgeeinrichtung, welche aufgrund der Anmeldung des Arbeitgebers zur
Weiterversicherung zustande und mit der Ausstellung des Versicherungsausweises
zum Ausdruck gekommen sei, erweise sich im Nachhinein als ungültig. Im
überobligatorischen Bereich entscheide sich die Frage nach dem Bestand der
Vereinbarung nach privatrechtlichen Grundsätzen. Die Meldung des Arbeitgebers
zur Weiterversicherung sei ohne Wissen der Vorsorgeeinrichtung um die schon
bestehende Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Angesichts der Aufnahme "in eine neue
Versicherungskategorie" greife die reglementarische Auskunfts- und
Meldepflicht. Der Vorsorgeträger habe eine vollständige Arbeitsfähigkeit als
notwendige Grundlage für das Zustandekommen der Vereinbarung über die
Weiterversicherung werten dürfen. Bei Abschluss derselben habe er sich in einem
Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden. Selbst der
Tatbestand der absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR sei
erfüllt. Unter diesen Umständen sei die Vorsorgeeinrichtung befugt gewesen,
nach Art. 31 Abs. 1 OR von der Vereinbarung zurückzutreten und den gestützt
darauf ausgestellten Versicherungsausweis zu widerrufen. Mithin sei am 1.
September 2004, vor dem Tod der Versicherten am 10. Oktober 2004, der Anspruch
auf eine Altersrente entstanden, was die Geltendmachung von Todesfallkapital
ausschliesse. Das BSV pflichtet dieser Rechtsauffassung bei.
4.2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen demgegenüber geltend, die
reglementarischen Bestimmungen hätten in ihrer Gesamtheit auch für die
Weiterversicherung Bestand. Das Argument, die Vorsorgeeinrichtung habe sich bei
Abschluss der Vereinbarung in einem Irrtum befunden, sei nicht stichhaltig,
weil nicht nach dem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit gefragt worden sei.
Versicherte wie Arbeitgeber seien damals davon ausgegangen, es handle sich um
eine vorübergehende Erkrankung. Das Todesfallkapital sei demnach in voller Höhe
auszurichten.

4.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater
Vorsorgeeinrichtung werden im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge
durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui
generis zuzuordnenden Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts
anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten
Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder
Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt
des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von
Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Nach ständiger
Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem
Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass
gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen und vernünftigerweise
verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des
Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines
Erklärungsverhaltens (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen).

4.4 Die Vorsorgeeinrichtung hat mit der Ausstellung des Versicherungsausweises
vom 6. Juli 2004 die Bereitschaft bekundet, die bisherige Versicherung
unverändert weiterzuführen; sie macht nun aber geltend, im Wissen um die
Erkrankung der Versicherten hätte sie, jedenfalls mit Bezug auf das
Todesfallkapital, von der Erstreckung der weitergehenden beruflichen Vorsorge
abgesehen.
4.4.1 Beschwerdegegnerin und Vorinstanz stützen ihren Rechtsstandpunkt, die
Vorsorgevereinbarung sei im Hinblick auf die Weiterversicherung des
Todesfallkapitals im Rahmen einer "neuen Versicherungskategorie" ungültig, in
erster Linie auf das Institut des Grundlagenirrtums.
4.4.1.1 Im Unterschied zu den von Art. 23 ff. OR erfassten Tatbeständen
(namentlich Grundlagenirrtum und Täuschung) ist hier allerdings nicht eine
irrtumsbehaftete explizite oder implizite Geschäftsgrundlage (etwa im Sinne
einer bestimmten Eigenschaft des Vertragsgegenstandes) betroffen, sondern die
Kernfrage der Vereinbarung selbst: Versichert wird nach dem Willen der Parteien
das Risiko wirtschaftlicher Folgen eines künftigen Geschehnisses, dessen
Eintritt im Ungewissen liegt. Der Gesundheitszustand im Zeitpunkt des
Abschlusses der Vereinbarung, namentlich die Abwesenheit einschlägiger
Gefahrstatsachen, bildet den unmittelbaren Gegenstand der Vereinbarung.
Dementsprechend macht die Bestimmung des - beim Fehlen einer statutarischen
oder reglementarischen Grundlage anwendbaren (BGE 9C_99/2008 vom 3. Juli 2008,
E. 3.1) - Art. 4 VVG die Anzeigepflicht beim Vertragsabschluss ausdrücklich vom
Gehalt eines entsprechenden Fragebogens oder von einem sonstigen schriftlichen
Befragen abhängig; die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen
der Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden
dabei als erheblich vermutet (vgl. Urteil 9C_790/2007 vom 5. Juni 2008, E. 3).

Die Anzeigepflicht ist also keine umfassende; die antragende Person ist ohne
entsprechende Fragestellung nicht verpflichtet, über bestehende Gefahren
Auskunft zu geben (BGE 9C_99/2008 vom 3. Juli 2008, E. 3.3.2). Diese
spezifische gesetzliche Ordnung der Anzeigepflichtverletzung gemäss den Art. 4
ff. VVG geht, auch wenn sie nur analog anwendbar ist (BGE 130 V 9), den
allgemeinen Regeln über die Willensmängel gemäss Art. 23 ff. OR vor (BGE 119 V
283 E. 4 S. 286; 116 V 218 E. 4 S. 225).
4.4.1.2 Hinzu kommt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme
eines wesentlichen Irrtums nicht rückblickend, sondern anhand des
Wissensstandes im Zeitpunkt der Vereinbarung zu beurteilen wären. Ob der im
massgebenden Zeitpunkt der Vereinbarung (Sommer 2004) bekannte
Gesundheitszustand aus damaliger Sicht überhaupt geeignet war, die
Vorsorgeeinrichtung zur Anbringung eines entsprechenden Vorbehaltes oder zur
Verweigerung überobligatorischer Elemente der Weiterversicherung zu
veranlassen, könnte ohne weitere Nachforschungen gar nicht beurteilt werden. In
den Akten befindet sich einzig ein Ärztliches Zeugnis der Abteilung
Gastroenterologie an der Klinik X.________ vom 26. März 2004, wonach die
Versicherte ab diesem Datum "bis auf Weiteres" vollständig arbeitsunfähig sei;
das Dokument nennt keine Diagnose.
4.4.2 Zu beurteilen ist weiter die Frage nach dem Bestand einer Anzeigepflicht
betreffend die Ende März 2004 eingetretene Arbeitsunfähigkeit der Versicherten
(vgl. oben E. 4.4.1.1).
4.4.2.1 Die Vorsorgeeinrichtungen können die weitergehende Vorsorge im Rahmen
von Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich privatautonom ausgestalten und namentlich
den Versicherungsschutz hinsichtlich der Risiken Tod und Invalidität durch
Gesundheitsvorbehalte einschränken (Art. 331c OR und Art. 14 FZG; SVR 2004 BVG
Nr. 13 S. 40, E. 3 [B 110/01]); offen gelassen hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht, ob die anstelle eines Gesundheitsvorbehalts erfolgte
Ablehnung einer Höherversicherung vor den im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 BVG zu
beachtenden verfassungsmässigen Grundsätzen der Rechtsgleichheit, des
Willkürverbotes und der Verhältnismässigkeit standhält (SVR 2006 BVG Nr. 14 S.
51, E. 3.2 [B 87/03]).
4.4.2.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin keine schriftliche
Befragung über Gefahrstatsachen unternommen, welche im Sinne von Art. 4 VVG
geeignet wären, den Entschluss des Versicherers zum Abschluss des Vertrags
(überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen) zu beeinflussen. Das bisherige
Vorsorgeverhältnis wurde unmittelbar aufgrund der Meldung des Arbeitgebers vom
17. Juni 2004 über die Weiterbeschäftigung nahtlos weitergeführt, wie sich aus
dem neu erstellten Versicherungsausweis ergibt. Da sich die gesetzliche Pflicht
zur Weiterversicherung auf die obligatorische Vorsorge beschränkte (oben E.
3.2), wäre die Sammelstiftung mit Bezug auf das Todesfallkapital berechtigt
gewesen, nach den Grundsätzen zur Anzeigepflicht eine Bestandesaufnahme der
aktuell bestehenden Gefahrstatsachen durchzuführen. Unternahm die
Vorsorgeeinrichtung keine entsprechenden Schritte, so lässt dies nur den
Schluss zu, dass sie eine integrale, nicht nach obligatorischem und
weitergehendem Teil der Versicherung differenzierende Ausdehnung des
Vorsorgeverhältnisses bis zum Pensionierungsalter gemäss AHVG beabsichtigte.
Dementsprechend durften die Versicherte und ihr Arbeitgeber die Ausstellung des
unveränderten Versicherungsausweises als Bestätigung einer vorbehaltlosen
Weiterführung der Versicherung im bisherigen Umfang verstehen, zumal eine
solche Handhabung der Weiterversicherung im Interesse der Gleichbehandlung der
Destinatäre (vgl. BGE 120 V 312 E. 4a S. 317; SZS 2006 S. 146 [B 9/05]) liegt
und sich in diesem Rahmen eine Risikoselektion nicht ohne Weiteres aufdrängt.
Die Auffassung des kantonalen Gerichts, die Versicherte sei aufgrund des
Antrags "in eine neue Versicherungskategorie aufgenommen worden" (vgl. oben E.
4.2.1), ist daher unzutreffend. Die Weiterversicherung führt nach den gegebenen
Umständen nicht zu einer Neuordnung des Vorsorgeverhältnisses. Für die
Anwendung von Bestimmungen betreffend die Anzeigepflichtverletzung bleibt somit
kein Raum.
4.4.3 Indem die Vorsorgeeinrichtung die Grundlage der Weiterversicherung auf
ein einfaches Meldeformular beschränkte und nach Eingang der Meldung des
Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung ohne nähere Abklärung einen dem
bisherigen Vorsorgeumfang entsprechenden Versicherungsausweis erstellte, gab
sie von vornherein zu erkennen, dass das Vertragsverhältnis unverändert
weitergeführt werden sollte. Damit lässt sich der vorinstanzlich geschützte
Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die unterbliebene Anzeige der bestehenden
Arbeitsunfähigkeit führe zur Ungültigkeit der Weiterversicherung hinsichtlich
des Todesfallkapitals, schliesslich auch nicht unter dem allgemeinen
Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) begründen. Eine Pflicht
zur Information über die seit Ende März 2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit
bestand weder aufgrund des Vertrauensgrundsatzes, der die Parteien zu loyalem
Verhalten und gegenseitiger Rücksichtnahme anhält (vgl. dazu Urteil B 160/06
vom 7. November 2007, E. 4.3.1 mit Hinweisen), noch aufgrund von Art. 7 Ziff. 1
des Reglements, wonach versicherte Personen jederzeit wahrheitsgetreu Auskunft
über die für die Personalvorsorge massgebenden Verhältnisse zu erteilen und die
zur Begründung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen erforderlichen
Unterlagen einzureichen haben. Die gegenteilige Auffassung unterliefe die oben
(E. 4.4.1.1) umrissene Ordnung der Anzeigepflichtverletzung.

4.5 Der eingeklagte Anspruch scheitert mithin nicht bereits an einer
Ungültigkeit der Vereinbarung.

5.
Aufgrund von Art. 19 Ziff. 1 des Reglements der Vorsorgeeinrichtung entfällt
der Anspruch auf ein Todesfallkapital, wenn die versicherte Person vor ihrem
Versterben bereits eine Altersrente bezogen hat (vgl. oben E. 2.1). Eine
entsprechende Einschränkung mit Bezug auf den Eintritt des versicherten Risikos
der Invalidität ist in dieser Bestimmung nicht enthalten. Der Umstand, dass mit
Ablauf der dreimonatigen Wartefrist nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, also
auf den 26. Juni 2004, eine Prämienbefreiung wirksam geworden ist (Art. 21
Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 5 des Reglements; Schreiben der Sammelstiftung
vom 18. Januar 2005), steht dem strittigen Anspruch somit auch dann nicht
entgegen, wenn es sich dabei um eine Leistung zufolge von Invalidität im Sinne
des Vorsorgereglements handelt. Dies gilt erst recht mit Blick auf die
Tatsache, dass keine Dauerleistung zur Ausrichtung gelangt ist.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Vereinbarung über eine
ungeschmälerte Weiterführung der überobligatorischen beruflichen Vorsorge unter
allen Titeln rechtsgültig zustande gekommen ist. Die Beschwerdeführerinnen
haben daher Anspruch auf das reglementarische Todesfallkapital, über welches
die Beschwerdegegnerin in masslicher Hinsicht zu befinden haben wird.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche gestützt auf Art. 65 Abs. 4 lit. a
BGG auf Fr. 1000.- festzulegen sind. Zudem hat sie den Beschwerdeführerinnen
eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 15. August 2007 wird aufgehoben. Es wird festgestellt,
dass die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf das reglementarische
Todesfallkapital haben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub