Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 677/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

9C_677/2007
{T 0/2}

Urteil vom 28. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
21. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Nach vorgängiger Mitteilung vom 2. August 2006 teilte die IV-Stelle des Kantons
St. Gallen der 1986 geborenen S.________ mit Verfügung vom 28. August 2006 mit,
die seit 25. November 2005 (gestützt auf eine Verfügung vom 24. Oktober 2005)
geleisteten Arbeitsvermittlungsbemühungen seien mangels gelungener Integration
in den Arbeitsmarkt innert angemessener Zeit per 14. Juli 2006 abgeschlossen
worden. Mit gleichentags verfasstem Schreiben (Posteingang IV-Stelle: 29.
August 2006) setzte der Rechtsvertreter der Versicherten die Verwaltung darüber
in Kenntnis, dass es S.________ gelungen sei, ihre aktuelle Anstellung bei der
Gemeinde X.________ - bei welcher sie vereinbarungsgemäss von März bis August
2006 im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums der Arbeitslosenversicherung ein Berufspraktikum
absolvierte - bis Ende April 2007 zu verlängern (befristeter Arbeitsvertrag;
Anstellung als kaufmännische Mitarbeiterin; Arbeitspensum gesundheitsbedingt 65
%); eine allfällige Verlängerung über April 2007 hinaus sei zur Zeit ungewiss.
Arbeitsbemühungen der IV-Stelle seien derzeit nicht mehr aktuell, jedoch
spätestens anfangs Mai 2007 wieder aufzunehmen. Gemäss Protokolleintrag teilte
die zuständige IV-Mitarbeiterin dem Rechtsvertreter am 19. September 2006
telefonisch mit, bezüglich erneuter Mithilfe bei der Stellensuche könne sich
die Versicherte anfangs April 2007 wieder bei der IV-Stelle melden, sie werde
alsdann gerne unterstützt.

B.
Am 19. September 2006 liess S.________ gegen die Verfügung vom 28. August 2006
Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erkannte auf
deren Gutheissung, hob den angefochtenen Verwaltungsakt auf und verpflichtete
die IV-Stelle, der Versicherten weiterhin Arbeitsvermittlung zu gewähren
(Entscheid vom 21. August 2007).

C.
Die IV-Stelle des Kantons Luzern führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben; eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weitern wird beantragt, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
S.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen beantragt deren Gutheissung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt
das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme:
Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).

1.2 In zeitlicher Hinsicht stellt das Bundesgericht grundsätzlich auf den
Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Erlass des streitigen Verwaltungsakts -
hier: bis zur Verfügung vom 28. August 2006 - entwickelt hat (BGE 130 V 445 E.
1.2 S. 445 mit Hinweis). Aus prozessökonomischen Gründen kann es indes geboten
sein, bevorstehende erhebliche Änderungen des Sachverhalts einzubeziehen, wenn
deren Eintritt bei Erlass des fraglichen Verwaltungsaktes offenkundig absehbar
war (Urteil I 595/03 vom 30. Juli 2004, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 138 E.
2.1 S. 140).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Dauer des Anspruchs der Beschwerdegegnerin auf
Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG (in der von 1. Januar 2004
bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).

2.1 Die Vorinstanz hat die im nicht amtlich publizierten Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 412/04 vom 22. Dezember 2004
zusammengefasste Rechtsprechung zur Dauer des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung
- namentlich zur diesbezüglichen Bedeutung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
- samt dortigen Hinweisen zutreffend dargelegt (vgl. E. 2.3 und 2.4 des
erwähnten Urteils I 412/04; s. auch Urteile I 776/04 vom 29. März 2005 [E. 3.2
und 3.3] und I 665/06 vom 4. Dezember 2006 [E. 3]). Darauf wird verwiesen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Arbeitsvermittlung - wie
sämtliche Eingliederungsmassnahmen - an die Voraussetzung geknüpft ist, dass
die entsprechenden Massnahmen mit Blick auf das konkrete Eingliederungsziel
geeignet und notwendig sind (Art. 8 Abs.1 IVG in der von 1. Januar 2004 bis 31.
Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG
in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung; vgl. etwa auch Urteil I 427/05
vom 24. März 2006 [E. 4.1.1 am Anfang]).

2.2 Nach den weder offensichtlich unrichtigen noch rechtsfehlerhaft getroffenen
und für das Bundesgericht daher verbindlichen (Art. 105 Abs. 2 BGG; E. 1.1
hievor) Feststellungen der Vorinstanz stand die seit 27. Mai 2005 bei der
Invalidenversicherung angemeldete Beschwerdegegnerin mit der Arbeitsvermittlung
der IV-Stelle ab 25. November 2005 bis 30. August 2006 in Kontakt. Dabei fanden
drei persönliche Gespräche sowie fünf telefonische Austausche statt. Insgesamt
wurden der Versicherten im genannten Zeitraum vier Vakanzmeldungen
weitergeleitet, wovon zwei Stellen bereits aufgrund mangelhafter
Fremdsprachenkenntnisse (ungenügende Zeugnisnoten in Französisch und Englisch
im Lehrabschlusszeugnis) nicht in Frage kamen. Parallel zu den Bemühungen der
IV-Stelle, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, hatte die
Beschwerdegegnerin folgende berufliche Einsätze: Nach der Weiterbeschäftigung
im ehemaligen Lehrbetrieb bis Dezember 2005 (Gemeinde Y.________; Lehrabschluss
Ende Juli 2005) absolvierte sie von März bis August 2006 im Rahmen eines
Beschäftigungsprogramms des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums der
Arbeitslosenversicherung ein Praktikum als Angestellte in der Gemeinde
X.________. Diese wählte sie in der Folge als kaufmännische Mitarbeiterin und
unterzeichnete am 23. August 2006 einen Arbeitsvertrag, der ein vom 13.
September 2006 bis 30. April 2007 dauerndes Arbeitsverhältnis (65 %-Pensum)
vorsah; ein entsprechendes Informationsschreiben des Rechtsvertreters vom 28.
August 2006 ging bei der IV-Stelle am Tag nach Verfügungserlass ein.

2.3 Gestützt auf die dargelegte Sachlage hat die Vorinstanz erwogen, im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses seien die bisherigen (und weitere)
Arbeitsvermittlungsbemühungen der IV-Stelle "nicht unverhältnismässig" gewesen,
weshalb die Verwaltung ihre Unterstützung bei der Stellensuche zu Unrecht per
14. Juli 2006 eingestellt habe. Daran ändere nichts, dass die Versicherte ab
13. September 2006 bis 30. April 2007 eine befristete Stelle bei der Gemeinde
X.________ innehatte. Zwar habe die IV-Stelle im Oktober 2006
vernehmlassungsweise zu Recht festgehalten, dass Arbeitsvermittlungsbemühungen
in jener Zeit mangels Stellenausschreibungen (erst) für Mai 2007 sinnlos waren.
Die Unterstützung bei der Stellensuche wäre aber spätestens wenige Monate vor
Ablauf der Befristung wieder zu reaktivieren gewesen, falls sich abgezeichnet
hätte, dass die Tätigkeit in der Gemeinde X.________ nicht in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis umgewandelt werden konnte. Letzteres habe die IV-Stelle in
ihrer Vernehmlassung vom Oktober 2006 denn auch ausdrücklich angeboten.

3.
Nach der zutreffenden Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, welcher sich das
Bundesamt für Sozialversicherungen vernehmlassungsweise anschliesst, hält die
vorinstanzliche Beurteilung aus folgenden Gründen nicht stand:

3.1 Die Verwaltung hält zu Recht entgegen, ungeachtet allenfalls ungenügender
Arbeitsvermittlungsbemühungen der IV-Stelle bis Juli 2006 sei auf den bis zum
Zeitpunkt des Verfügungserlasses objektiv verwirklichten Sachverhalt
abzustellen: Danach lag am 28. August 2006 eine verbindliche Zusicherung der
Gemeinde X.________ vor, man werde die Versicherte - nach dort absolviertem
Berufspraktikum (März bis August 2006) - ab 13. September bis Ende April 2007
als gewählte kaufmännische Mitarbeiterin weiterbeschäftigen (von der Gemeinde
am 23. August 2006 unterzeichneter Arbeitsvertrag). Angesichts der
feststehenden Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde
X.________ war das Eingliederungsziel im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
erreicht und wären Arbeitsvermittlungsbemühungen damals ins Leere gestossen.
Dies wird nicht nur von der Vorinstanz eingeräumt (ausdrücklich E. 3 des
kantonalen Entscheids), sondern hat auch der Rechtsvertreter der Versicherten
in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 28. August 2006 anerkannt, indem er
festhielt, Unterstützungsmassnahmen seien derzeit "nicht mehr aktuell". War im
Verfügungszeitpunkt die objektive Notwendigkeit weiterer Arbeitsvermittlung
nicht gegeben, ist folgerichtig auch deren Verhältnismässigkeit zu verneinen
(vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG; E. 2.1 in fine hievor). Der Umstand, dass die
Verwaltung erst am Tag nach Verfügungserlass von der Tatsache der zugesicherten
Weiterbeschäftigung in X.________ Kenntnis erhielt, ändert nichts daran, dass
das vor dem 28. August 2006 verwirklichte, rechtserhebliche Sachverhaltselement
im Rahmen der richterlichen Überprüfung zu berücksichtigen ist.

3.2 Nicht stichhaltig ist das Argument der Beschwerdegegnerin, bei der am 28.
August 2006 bereits zugesichert gewesenen und am 13. September 2006
angetretenen Arbeitsstelle bei der Gemeinde X.________ handle es sich lediglich
um ein (befristetes) Berufspraktikum und somit nicht um einen geeigneten
Arbeitsplatz im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung); von erfolgreicher Eingliederung der Versicherten könne
daher nicht die Rede sein. Der von der Gemeinde X.________ aktenkundig am 23.
August 2006 unterzeichnete Arbeitsvertrag hält ausdrücklich fest, die
Versicherte sei "als kaufmännische Mitarbeiterin" gewählt worden. Der Vertrag
liefert keinerlei Hinweise dafür, dass es sich bei der am 13. September 2006
angetretenen Arbeitsstelle lediglich um ein "Praktikum" (wie von März bis
August 2006 tatsächlich absolviert) und nicht um ein ordentliches,
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis im ersten Arbeitsmarkt handelte. Auch
die Befristung des Arbeitsverhältnisses ändert nichts daran, dass eine
Eingliederung an einem geeigneten Arbeitsplatz im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG
für den Verfügungszeitpunkt zu bejahen ist. Dies gilt umso mehr, als die
Befristung lediglich deshalb vorgenommen wurde, weil der Arbeitgeber an sich
eine 100%-Anstellung wünschte, dies der Versicherten aber zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gesundheitsbedingt vorderhand nicht möglich war; eine
Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über Ende April 2007 hinaus - und damit
eine längerfristige Eingliederung in der Gemeinde X.________ - war im
Verfügungszeitpunkt durchaus nicht auszuschliessen (in diesem Sinne auch
Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. August 2006 ).

3.3 Unbegründet ist schliesslich der gegen die Leistungseinstellung erhobene
Einwand, der Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 28. August 2006 würde
einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung über jenen Zeitpunkt hinaus - namentlich
auch für den Fall eines sich abzeichnendem Stellenverlusts im Frühjahr 2007 -
generell ausschliessen. Im kantonalen Entscheid verbindlich festgestellte und
im Übrigen unbestritten gebliebene Tatsache ist, dass die IV-Stelle dem
Rechtsvertreter bereits am 19. September 2006 (= Datum der vorinstanzlich
eingereichten Beschwerdeschrift) telefonisch mitgeteilt hatte, die Versicherte
könne sich bezüglich erneuter Mithilfe bei der Stellensuche anfangs April 2007
wieder bei der zuständigen Vermittlungsperson der IV melden. Rechtliche Gründe,
die einer solchen Wiederaufnahme der Vermittlungsbemühungen (bei im Frühjahr
2007 drohendem definitivem Verlust der Arbeitsstelle in der Gemeinde
X.________) entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich: Nach dem unter E.
3.1 hievor Gesagten ist ausschlaggebendes Begründungselement der negativen
Verwaltungsverfügung vom 28. August 2006 die fehlende Notwendigkeit und damit
Unverhältnismässigkeit weiterer Arbeitsvermittlungsbemühungen in jenem
Zeitpunkt. Die für die Verhältnismässigkeitsprüfung massgebenden Tatsachen
(insbesondere Eignung und Notwendigkeit; vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG [vgl. E. 2.1
hievor in fine) sind einer nachträglichen Veränderung zugänglich; insoweit
entfaltet die Verfügung vom 28. August 2006 nur mit Bezug auf die bis dahin
beurteilten zeitlichen Verhältnisse formelle Rechtskraft; spätere Änderungen
der tatsächlichen Eingliederungssituation der Versicherten (wie auch allfällige
Änderungen der gesundheitlichen Einschränkungen bei der Arbeitssuche) sind
davon nicht betroffen (vgl. Urteil U 240/96 vom 18. Mai 1998, E. 2a, publ. in:
RKUV 1998 U Nr. 310, S. 465; s. auch Ulrich Meyer-Blaser, Die Abänderung
formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in:
ZBl 95/1994, S. 337 ff., hier: 344 f.; Alexandra Rumo-Jungo, Die Instrumente
zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: René Schaffhauser/Franz
Schlauri [Hrsg.], Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996,
S. 271 f.; Ueli Kieser, Eingliederungsmassnahmen: Anmeldung, Abklärung,
Verfügung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der
Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., hier: 128 ff.). Es wäre
der Beschwerdegegnerin daher im Frühling 2007 unbenommen gewesen, sich mittels
Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 130 V 64 E. 2 S. 66 mit Hinweisen)
wieder an die Verwaltung zu wenden, wobei eine erhebliche Tatsachenänderung bei
sich abzeichnendem Verlust der Stelle in der Gemeinde X.________ ohne Weiteres
hätte glaubhaft gemacht werden können und auf das erneute Leistungsgesuch
einzutreten gewesen wäre.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Verfügung der IV-Stelle vom 28. August 2006
entgegen dem Rechtsstandpunkt der Vorinstanz zu bestätigen. Ergänzend ist
festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete Fortsetzung der
Arbeitsvermittlung, soweit den massgebenden Zeitraum bis Verfügungserlass
betreffend, sachlogisch ausgeschlossen wäre und selbst im - grundsätzlich
ausserhalb der richterlichen Überprüfungsbefugnis liegenden - Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids (21. August 2007) objektiv nicht angezeigt war
(Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde X.________ bis Ende
August 2008 gemäss Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2007; der Vorinstanz mit
Schreiben der IV-Stelle vom 21. August 2007 [Urteilsdatum] zugestellt).

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdeführerin
hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

5.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 21. August 2007 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Kernen Amstutz