Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 671/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

9C_671/2007{T 0/2}

Urteil vom 25. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
S.__________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer,
Rümelinsplatz 14, 4001 Basel,

gegen

Luzerner Pensionskasse, Zentralstrasse 7, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Kurmann,
Schweizerhofquai 2, 6004 Luzern.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
31. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1942 geborene M.________ war seit 1. Januar 1990 bei der Luzerner
Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Im Sommer 1999 teilte er der
Vorsorgeeinrichtung mit, er setze seine Lebenspartnerin, Frau S.__________, im
Falle einer Auszahlung von Todeskapital zu 100 % als Begünstigte ein. Infolge
Teilpensionierung auf Ende September 2004 bezog M.________ ab 1. Oktober 2004
eine 24 % Altersrente sowie eine AHV-Ersatzrente. Am 26. Dezember 2004 verstarb
M.________. Das Gesuch von S.__________ um Auszahlung des Todesfallkapitals
lehnte die Luzerner Pensionskasse unter Hinweis auf den Bezug von
Versicherungsleistungen in Form einer Teil-Altersrente seit 1. Oktober 2004 ab.

B.
Am 8. Juni 2006 liess S.__________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Klage gegen die Luzerner Pensionskasse einreichen mit dem Rechtsbegehren, die
Beklagte sei zu verurteilen, in Folge Todesfall von Herrn M.________ ihr ein
Todesfallkapital in der reglementarischen Höhe auszuzahlen, nebst Zins zu 5 %
ab 26. Dezember 2004.

Die Luzerner Pensionskasse beantragte in ihrer Antwort die Abweisung der Klage.
In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Mit Entscheid vom 31. August 2007 wies die Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern die Klage ab.

C.
S.__________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und die Gutheissung der Klage beantragen.

Die Luzerner Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich
zuständig zum Entscheid über den streitigen Anspruch auf Zahlung eines
Todesfallkapitals an die Beschwerdeführerin nach § 31 der Verordnung vom 11.
Mai 1999 über die Luzerner Pensionskasse (VoLUPK [SRL 131]; Art. 73 BVG und
Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006
[BgerR]; BGE 133 V 314 E. 2 S. 315). Da auch die übrigen formellen
Gültigkeitserfordernisse gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG), sofern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden Es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil 9C_249/
2007 vom 6. Dezember 2007; vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Geht es im
Besonderen um Leistungen der beruflichen Vorsorge, überprüft das Bundesgericht
im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG die Anwendung kantonalen und kommunalen
Vorsorgerechts grundsätzlich frei (Urteil 9C_654/2007 vom 28. Januar 2008 E.
1.2; SVR 2008 BVG Nr. 2 S. 6 E. 3 [B 104/06]).

3.
§ 31 VoLUPK (in der bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen, hier anwendbaren
Fassung) regelt unter dem Titel Hinterlassenenleistungen den Anspruch auf
Zahlung eines Todesfallkapitals, den Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten
(Begünstigten) sowie die Bemessung der Leistung. Die Vorschrift, soweit
vorliegend von Bedeutung, lautet wie folgt:
1 Hat das Mitglied nie Versicherungsleistungen bezogen und entstehen bei seinem
Tod keine Ansprüche gemäss § 28 [Witwen-/Witwerrente] oder § 29 [Rente der
geschiedenen Ehegattin/des geschiedenen Ehegatten], haben die Kinder oder die
vom Mitglied massgeblich unterstützten Personen Anspruch auf die Zahlung eines
Todesfallkapitals in der Gesamthöhe von drei Jahresrenten gemäss § 28 Absatz 3.

2 Die Unterstützung ist massgeblich, wenn sie dauernd und in einer für den
Lebensstandard der unterstützten Person erheblichen Weise gewährt wurde.

3 (Reihenfolge der Begünstigten)

4 Das Mitglied kann schriftlich eine andere Aufteilung des Todesfallkapitals
auf die Personen gemäss Absatz 3 festlegen.
Gemäss § 1 lit. i VoLUPK fallen unter den Begriff der Versicherungsleistungen
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen. Zu den Altersleistungen
zählt u.a. die in § 24 VoLUPK geregelte Teil-Altersrente. Nach dieser
Vorschrift hat das Mitglied Anspruch auf eine Teil-Altersrente, wenn es das 58.
Lebensjahr vollendet hat und sein Beschäftigungsgrad um mindestens 20 % der
Normalarbeitszeit herabgesetzt ist (Abs. 1). Das Altersguthaben wird im
Verhältnis des Beschäftigungsgrades des Mitglieds vor und nach der Herabsetzung
geteilt. Der eine Teil wird mit dem Umwandlungssatz gemäss § 23 Absatz 3 in
eine Teil-Altersrente umgewandelt. Der andere Teil ist dem Altersguthaben eines
voll erwerbstätigen Mitglieds gleichgestellt (Abs. 2).

4.
Vorliegend ist umstritten, ob der Umstand, dass der verstorbene Lebenspartner
der Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2004 eine Teil-Altersrente bezogen
hatte, deren Anspruch auf Zahlung eines Todesfallkapitals ausschliesst.

4.1 Bei der Luzerner Pensionskasse handelt es sich um eine Vorsorgeeinrichtung
des öffentlichen Rechts. Die Interpretation von § 31 Abs. 1 VoLUPK hat daher
nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 128 V 116 E. 3b S. 118;
BGE 116 V 218 E. 2 S. 221 mit Hinweisen). Demnach ist in erster Linie der
Wortlaut massgebend. Lässt dieser verschiedene Deutungen zu, muss nach seiner
wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich des Zweckes, des - auch kontextbezogen zu
ermittelnden - Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung (BGE 133 V
314 E. 4.1 S. 316 mit Hinweisen).

Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen
Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich, wozu auch § 31 Abs. 1 VoLUPK
gehört, ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der
Ausgestaltung der Leistungen grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei
haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen
nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des
Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (BGE 132 V 149 E. 5.2.4 in fine S. 154;
BGE 129 V 145 E. 4 S. 149 mit Hinweisen auf die Lehre; BGE 115 V 103 E. 4b S.
109; SVR 2008 BVG Nr. 2 S. 7 E. 5.1 [B 104/06]).

4.2 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts schliesst (auch) der Bezug einer
Teil-Altersrente den Anspruch auf ein Todesfallkapital nach § 31 Abs. 1 VoLUPK
aus. Der Wortlaut dieser Bestimmung unterscheide nicht danach, ob
Versicherungsleistungen aufgrund eines vollen oder nur teilweisen Eintritts des
Leistungsfalls (Alter, Invalidität) bezogen worden seien. Der ursprüngliche
Sinn und Zweck eines Todesfallkapitals, wie er sich aus den Materialien zur
Vorgängerbestimmung (§ 28a der Verordnung vom 3. Januar 1989 über die Kantonale
Pensionskasse Luzern, in Kraft gestanden vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember
1999) ergebe, habe darin bestanden, bei Versicherten, welche selber nie
Versicherungsleistungen bezogen und die gleichen Beiträge bezahlt hätten, wie
jene, welche nach dem Tod Hinterbliebenenleistungen auslösten, eine Ausrichtung
zumindest eines Teils ihres Altersguthabens an gewisse Personenkreise zu
ermöglichen. Unter diesen Umständen sei § 31 Abs. 1 VoLUPK so auszulegen, dass
der erstmalige Eintritt eines Leistungsfalls jeglichen Anspruch auf ein
Todesfallkapital ausschliesse. Diese Interpretation verletze das
Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht. Insbesondere treffe der Einwand
der Klägerin nicht zu, dass sie gegenüber Bezügern von Austrittsleistungen
(Freizügigkeitsleistungen und freizügigkeitsähnliche Leistungen) benachteiligt
sei.
4.3
4.3.1 Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 VoLUPK setzt der Anspruch auf ein
Todesfallkapital voraus, dass der oder die verstorbene Versicherte «nie
Versicherungsleistungen bezogen» hat. Dabei wird weder nach der Art der
bezogenen Leistungen (Alters- oder Invalidenleistungen) noch nach dem Umfang
des Leistungsanspruchs differenziert. Dies allein heisst jedoch nicht, dass der
Bezug einer Teil-Altersrente nach § 24 VoLUPK den Anspruch auf Zahlung eines
Todesfallkapitals ausschliesst.
4.3.2 Im Zuge der Anpassung der Verordnung über die Kantonale Pensionskasse
(VoKPK) an das zum 1. Januar 1995 in Kraft getretene Freizügigkeitsgesetz (FZG)
wurde ein neuer § 28a geschaffen, welcher den Anspruch auf ein Todesfallkapital
regelte. Die bis 31. Dezember 1999 in Kraft gestandene Bestimmung entspricht im
Wesentlichen dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen § 31 VoLUPK in der hier
anwendbaren Fassung. In der Botschaft des Regierungsrates vom 20. September
1994 (B 193) wurde zum neuen § 28a VoKPK Folgendes ausgeführt: «Stirbt ein
unverheirateter Versicherter ohne unterstützungsberechtigte Kinder vor seiner
Pensionierung, so werden nach heutigem Recht überhaupt nie
Versicherungsleistungen ausgerichtet. Trotzdem muss der Versicherte genau die
gleichen Beiträge bezahlen wie sein verheirateter Kollege. Diese
'Solidaritätsbeiträge' unverheirateter Personen werden von vielen Betroffenen
als unbillig betrachtet. Mit der Einführung des Todesfallkapitals (...) könnte
die Situation entschärft werden. Allerdings soll das Todesfallkapital nur an
Personen ausgerichtet werden, die der Versicherte massgeblich unterstützt hat.
Die vorbehaltlose Ausrichtung des Todesfallkapitals oder gar eine
testamentarische Verfügungsbefugnis darüber wäre bundesrechtlich nicht möglich»
(vgl. Protokoll der Sitzung des Grossen Rates vom 28. November 1994 [GR 4/1994
S. 1608]).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus den Erläuterungen zum neuen §
28a VoKPK nicht gefolgert werden, den Vorgaben des Verordnungsgebers
entsprechend solle nur dann ein Todesfallkapital zur Ausrichtung gelangen, wenn
der Versicherte überhaupt nie Versicherungsleistungen bezogen habe. Weder an
der besagten noch an anderer Stelle in der Botschaft wird erwähnt, dass der
verstorbene Versicherte nie Versicherungsleistungen bezogen haben dürfe,
andernfalls kein Todesfallkapital zur Ausrichtung gelangen könne. Der
Verordnungsgeber wollte eine als unbillig empfundene Ungleichbehandlung unter
den Versicherten in Bezug auf Versicherungsleistungen im Todesfall mildern.
Dabei sollte der Kreis der Anspruchsberechtigten eng gezogen werden. Lediglich
Personen, welche der verstorbene Versicherte massgeblich unterstützt hatte,
sollten in den Genuss des Todesfallkapitals kommen. Weitere anspruchsrelevante
Aussagen lassen sich dem Botschaftstext nicht entnehmen. Insbesondere finden
sich keine Hinweise, dass der frühere Bezug von Versicherungsleistungen durch
den oder die verstorbene Versicherte die Ausrichtung eines Todesfallkapitals in
jedem Fall gänzlich ausschliessen soll. Gegen einen solchen Willen des
Verordnungsgebers spricht auch, dass beim Tod verheirateter oder geschiedener
Versicherter und von Versicherten mit Kindern auch bei einem allfälligen
früheren Bezug von Versicherungsleistungen durch den Verstorbenen Anspruch auf
Witwen- oder Witwenrenten, Renten an den geschiedenen Ehegatten und
Waisenrenten besteht.
4.3.3 Aufgrund des Wortlauts und der Materialien ist davon auszugehen, dass der
Gesetzgeber bei der Einführung des Todesfallkapitals nicht an die Bezügerinnen
und Bezüger einer Teil-Altersrente dachte oder zumindest bei solchen Personen
den Anspruch auf Zahlung eines Todesfallkapitals nicht im Sinne eines
qualifizierten Schweigens ausschliessen wollte. Es liegt somit in Bezug auf die
streitige Frage eine nach der Regel des Art. 1 Abs. 2 ZGB zu füllende echte
Lücke vor (vgl. BGE 127 V 38 E. 4b cc S. 41 mit Hinweisen; BGE 118 V 171 E. 2b
S. 173).

Laut § 24 Abs. 2 VoLUPK sind Bezüger einer Teil-Altersrente in Bezug auf den
für die Finanzierung der Leistung - nach dem System des Beitragsprimats - nicht
benötigten Teil des Altersguthabens einem voll erwerbstätigen Mitglied
gleichgestellt. In dieser Regelung kommt zum Ausdruck, dass es sich nach der
Konzeption der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung bei jeder
Teilpensionierung um einen neuen, selbständigen Vorsorge- oder
Versicherungsfall handelt, wie auch in der Beschwerde unter Hinweis auf SVR
1997 BVG Nr. 79 S. 244 E. 2c ausgeführt wird. Die freiwillige Reduktion des
Arbeitspensums altershalber stellt somit in Bezug auf den verbleibenden
Beschäftigungsgrad keinen Versicherungsfall und folgerichtig die
Teil-Altersrente insoweit keine Versicherungsleistung im Sinne von § 31 Abs. 1
VoLUPK dar. Der Bezug einer Teil-Altersrente schliesst daher den Anspruch auf
Zahlung eines anteilmässigen (nach dem noch aktiven Altersguthaben bemessenen)
Todesfallkapitals nicht aus. Mit dieser Regelbildung werden Versicherte, welche
eine Teil-Altersrente beziehen, den im gleichen zeitlichen Umfang
teilerwerbstätigen Versicherten in Bezug auf den Anspruch auf Zahlung eines
Todesfallkapitals gleichgestellt, was im Sinne der verfassungsrechtlichen
Gleichbehandlung geboten ist.

Dass die am Recht stehende Vorsorgeeinrichtung jahrelang kein Todesfallkapital
ausrichtete, wenn der oder die verstorbene Versicherte eine Teil-Altersrente
bezog, ist in Anbetracht der angeführten Gründe für eine lückenfüllende
Auslegung von § 31 Abs. 1 VoLUPK kein Anlass, diese als gesetzwidrig erkannte
Praxis auch im konkreten Fall zur Anwendung zu bringen. Abgesehen davon ist
jede Praxisänderung zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und
der neuen Fälle verbunden (BGE 125 II 152 E. 4c/aa S. 162; SVR 2006 IV Nr. 47
S. 172 E. 3.3 [I 68/02]; Urteil 9C_566/2007 vom 3. Januar 2008 E. 2.5.2)

4.4 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zahlung eines Todesfallkapitals
nach § 31 VoLUPK kann somit nicht mit der Begründung verneint werden, ihr
verstorbener Lebenspartner habe im Zeitpunkt des Todes eine Teil-Altersrente
der beruflichen Vorsorge gemäss § 24 VoLUPK bezogen. Dieser Umstand ist
allenfalls für die von der Vorinstanz noch zu prüfende weitere
Anspruchsvoraussetzung der massgeblichen Unterstützung der begünstigten Person
durch das verstorbene Mitglied im Sinne von § 31 Abs. 2 VoLUPK von Bedeutung.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid vom 31.
August 2007 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern zurückgewiesen wird, damit es die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs
auf ein Todesfallkapital prüfe und darüber neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Luzerner Pensionskasse auferlegt.

3.
Die Luzerner Pensionskasse hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler