Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 670/2007
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9C_670/2007

Urteil vom 6. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Maillard.

F. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
27. August 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. September 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2007,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der
Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts Bundesrecht verletzen sollte
(Art. 95 lit. a BGG),
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Bundesgericht angezeigten Mangel an
der Rechtsschrift nicht innerhalb der Beschwerdefrist behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das sinngemässe
Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos
erweist,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter:  Der Gerichtsschreiber:

Seiler Maillard