Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 66/2007
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9C_66/2007

Urteil vom 28. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

S. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat und Notar Dr. Dieter
Schlumpf, Postfach, 4010 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 17. Januar 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 10. August 2005 (bestätigt
durch Einspracheentscheid vom 24. April 2006) das Rentenbegehren der 1962
geborenen S.________ mangels rentenbegründender Invalidität ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die hiegegen eingereichte
Beschwerde mit Entscheid vom 17. Januar 2007 abwies,
dass S.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides, die Zusprechung einer halben Invalidenrente, die Einholung eines
polydisziplinären Gesamtgutachtens, eventualiter Rückweisung zur ergänzenden
Abklärung, beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Beschluss vom 29. Mai 2007 abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf
die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dargelegt hat, dass die
Beschwerdeführerin für leichte und mittelschwere Tätigkeiten (ohne repetitive
Überkopfarbeiten und ohne Tragen von Lasten über 15 kg) voll arbeitsfähig ist
und bei einer anhand eines in jeder Hinsicht zutreffenden
Einkommensvergleichs ermittelten Erwerbseinbusse von 7 % (von 21 % bei
Gewährung eines Leidensabzuges) keinen Anspruch auf eine Rente hat,
dass die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend zu bezeichnen
(siehe Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass insbesondere die beiden entscheidwesentlichen Gutachten klar die von der
Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und
beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllen, während
demgegenüber wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und
Begutachtungsauftrag im Streitfall mitunter nicht auf die Sicht des
behandelnden (Fach-) Arztes abgestellt werden kann (vgl. statt vieler: Urteil
K. vom 5. Januar 2007, I 701/05, E. 2 in fine mit zahlreichen Hinweisen),
dass der Hinweis auf den sich verschlechternden Gesundheitszustand
unbehelflich ist, da bei der gerichtlichen Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides
eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (siehe dazu BGE 131 V 242 E. 2.1
S. 243 mit Hinweisen),
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner
zusätzlichen Abklärung bedarf, weshalb von der Einholung eines Obergutachtens
und der eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Gastrosuisse  und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 28. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: