Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 664/2007
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9C_664/2007

Urteil vom 19. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

A. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2007.

In Erwägung:
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Verfügung vom
11. Februar 1998 ein von A.________ gestelltes Gesuch teilweise guthiess und
die Rückvergütung von AHV-Beiträgen in Höhe von Fr. 68'544.35 anordnete,
wobei sie festhielt, dass die Beiträge an die IV und EO von der Rückvergütung
ausgeschlossen seien,
dass A.________ in der Folge die Ausgleichskasse IMOREK um Rückvergütung von
angeblich an diese Kasse geleisteten Beiträgen in der Höhe von Fr. 165'640.-
ersuchte, worauf diese das Gesuch an die SAK weiterleitete, welche A.________
am 2. November 2000 eine Kopie der Verfügung vom 11. Februar 1998 zustellte,
dass A.________ am 8. November 2000 seine Forderung gegenüber der
Ausgleichskasse IMOREK wiederholte und am 16. Oktober 2003 zudem von der SUVA
die an sie geleisteten Beiträge zurückforderte,
dass sich A.________ am 23. Januar 2004 an die SAK wandte und unter Hinweis
auf das Schreiben vom 2. November 2000 festhielt, die Verfügung vom
11. Februar 1998 begründe nicht, weshalb die IV- und EO-Beiträge nicht
rückerstattet werden könnten, weshalb er diese Beiträge zurückfordere,
dass die SAK A.________ mit Schreiben vom 3. März 2004 darauf hinwies, dass
die Beschwerdefrist gegen ihre Verfügungen 30 Tage betrage, weshalb seine
Beschwerde offensichtlich zu spät eingereicht worden sei,
dass A.________ nach weiteren Briefwechseln am 25. Mai 2007 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Rückvergütung der IV- und
EO-Beiträge verlangte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. August 2007 auf die
Beschwerde infolge Verspätung nicht eintrat,
dass A.________ mit Beschwerde die Rückerstattung der geleisteten IV- und
EO-Beiträge beantragt,
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung A.________ mit
Verfügung vom 24. September 2007 aufgefordert hat, spätestens am 8. Oktober
2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- zu leisten,
dass A.________ am 1. Oktober 2007 um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Beschluss vom 9. Oktober 2007
abgewiesen und A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- bis 31. Oktober 2007 angesetzt hat,
dass A.________ den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist bezahlt hat,
dass das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am
1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243) und der angefochtene
Entscheid nachher ergangen ist, weshalb die Eingabe als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sowie zu erledigen
ist (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass sich die Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheid richtet und das Bundesgericht daher nur zu prüfen
hat, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht
eingetreten ist, wogegen auf die in der letztinstanzlichen Beschwerde
gestellten materiellen Anträge nicht eingetreten werden kann (BGE 132 V 74 E.
1.1 S. 76 mit Hinweis),
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid ausführlich
dargelegt und namentlich in für das Bundesgericht verbindlicher Weise
festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 11. Februar
1998 keine Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, er aber erst am
10. Oktober 2000, also nach über 2 ½ Jahren, erstmals Forderungen geltend
machte, die über die verfügte Rückvergütung hinausgingen und erst am
23. Januar 2004, mithin nach fast 6 Jahren, erstmals konkrete Rügen gegen die
Verfügung vom 11. Februar 1998 erhob,
dass die Vorinstanz daraus und gestützt auf die Rechtsprechung, wonach auch
eine ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnete Verfügung innert einer vernünftigen
Frist angefochten werden muss (BGE 111 V 149 E. 4c), zutreffend folgerte, es
wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, trotz fehlender
Rechtsmittelbelehrung allfällige Einwände gegen die Verfügung vom 11. Februar
1998 innert  weniger Monate und damit innert einer angemessenen
Überlegungsfrist geltend zu machen,
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers, soweit sie sich nicht mit der
materiellen Seite des Falles befassen und damit ohnehin unzulässig sind
(BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis, vgl. hievor), nicht geeignet sind,
die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig
(Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (BGG) und die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke