Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 65/2007
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9C_65/2007

Urteil vom 30. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

I. ________, 1957, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 11. Januar 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 9. November 2004 und Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006
verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch der 1957 geborenen
I.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Januar 2007 ab.

I. ________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und anschliessend
neu über die Frage der Invalidität zu entscheiden.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten
Aktenlage - im Wesentlichen gestützt auf die Gutachten des
Dr. med. H.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 19. April
2004, des Spitals X.________, Bereich Innere Medizin, vom 24. November 2003
sowie des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 6. Oktober 2003, worin namentlich ein lokales Fibromyalgiesyndrom, eine
Tendomyopathie, muskuläre Dysbalance des oberen Quadranten links bei Status
nach zweimaliger Operation in der Axilla (ICD-10 M79.0 und M54.9), unklare
Restbeschwerden bei Status nach Meniskektomie rechts (ICD-10 M23.2) sowie
eine leichte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) diagnostiziert wurden - mit
nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Versicherte in einer vor allem
in Bezug auf den linken Arm adaptierten Tätigkeit (insbesondere keine
repetitiven und keine Überkopfarbeiten, kein Heben von Lasten über 5 kg)
uneingeschränkt arbeitsfähig ist.

2.2 Gegen diese Betrachtungsweise wendet sich die Beschwerdeführerin
insbesondere mit dem Hinweis, es liege bei ihr eine höhere als die von der
Vorinstanz und der Verwaltung ermittelte Invalidität vor. Entgegen der
Annahme des kantonalen Gerichts könne sie selbst leichte Arbeiten nicht mehr
verrichten. Weiter führt die Versicherte aus, sie habe fünf Operationen über
sich ergehen lassen müssen, wovon sie "drastische Folgen davongetragen" habe,
und sei im Jahr 2005 an zwei weiteren Leiden (Arthrose und psychische
Beschwerden) erkrankt.

2.3 An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen die (Tatsächliches
beschlagenden) Vorbringen in der Beschwerde indessen nichts Entscheidendes zu
ändern. Sämtliche in den Akten liegenden medizinischen Gutachten attestierten
der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige
Leistungsfähigkeit. Insbesondere löst auch die diagnostizierte leichte
Anpassungsstörung im Lichte der Rechtsprechung hinsichtlich der grundsätzlich
fehlenden invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch
unerklärlicher syndromaler Leidenszustände keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus. Abweichendes gilt nur, wenn Umstände vorliegen, welche
die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg
in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann
nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen
verfügt (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396). Wie aus den
aktenkundigen medizinischen Beurteilungen hervorgeht, haben die Operationen,
denen sich die Versicherte zu unterziehen hatte, keine solche (eine Ausnahme
begründende) Behinderung verursacht. Sollten die von der Versicherten in
Aussicht gestellten ärztlichen Berichte des Dr. med. E.________, Medizinische
Poliklinik Y.________, eine massgebende Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit dem hier massgebenden Zeitpunkt (Einspracheentscheid
vom 20. Juli 2006) aufzeigen, kann die Versicherte jederzeit eine
Neuanmeldung bei der IV-Stelle in die Wege leiten.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen
Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Panvica, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Wey