Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 655/2007
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9C_655/2007

Urteil vom 4. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

H. ________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG, Wengistrasse 7, 8004
Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 8. August 2007.

Sachverhalt:
Nach rechtskräftiger Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab
1. November 1998 bis 31. März 1999 und einer halben Härtefallrente ab
1. April 1999 (je Verfügung vom 28. Mai 2001) sowie einer Viertelsrente ab
1. Januar 2004 (Verfügung vom 12. Januar 2004 [Anpassung des Rentenanspruchs
nach Wegfall der Härtefallrente im Zuge der 4. IV-Revision]) verfügte die
IV-Stelle des Kantons Zürich am 27. Januar 2006 gegenüber H.________ (geb.
1960) die revisionsweise Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats, dies mit der Begründung, der (gemäss der für
Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode) ermittelte Invaliditätsgrad
betrage lediglich 32.52 %. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom
16. August 2006.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2007 ab.

H. ________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
des Einspracheentscheids vom 16. August 2006 sei die Sache an die Verwaltung
zurückzuweisen, damit sie nach weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch
neu befinde.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl.
auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG
[Art. 105 Abs. 3 BGG]), wobei unter die Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
lit. a BGG auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der
rechtserheblichen Tatsachen fällt (Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007, E. 1;
Urteil 9C_360/2007 vom 30. August 2007, E. 3; Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24
zu Art. 97).

2.
Die umstrittene Aufhebung der der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
28. Mai 2001 rechtskräftig zugesprochenen Rente ist nur zulässig, wenn
alternativ die Voraussetzungen der (materiellen) Rentenrevision gemäss
Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 88a Abs. 1 IVV [in der vom 1. Januar bis
Ende Februar 2004 gültig gewesenen und in der seit 1. März 2004 geltenden
Fassung]; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff., ferner BGE 133 V 108 E. 5 S. 110
ff.) erfüllt sind, ein (prozessualer) Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1
ATSG gegeben ist oder die rentenaufhebende Revisionsverfügung - mit
substituierter Begründung (BGE 125 V 368 E. 2. und 3 S. 369 f.) - unter dem
Titel der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung gemäss Art. 53
Abs. 2 ATSG geschützt werden kann (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 mit
Hinweisen). Letzteres setzt nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
voraus, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung nach der damaligen Sach- und
Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389; Urteil I 803/06 vom 21. Februar
2007, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen) zweifellos unrichtig war und - was auf
periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c
S. 480 mit Hinweisen; E. 5c des Urteils I 401/98 vom 6. September 1999, publ.
in: SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist.

3.
3.1 Gemäss vorinstanzlichem Entscheid ist seit der ursprünglichen,
rechtskräftigen Rentenverfügung vom 28. Mai 2001 bis zum Einspracheentscheid
vom 16. August 2006 keine revisionsrechtlich erhebliche Änderung der
Verhältnisse eingetreten: Im Wesentlichen gleich geblieben sind nach den
Feststellungen des kantonalen Gerichts namentlich der Gesundheitszustand
(angeborene Hüftdysplasie und seit Jahren bestehende Spondylose L5 sowie eine
im Nachgang zu einer transpedunkulären Spondylodese L5/S1 aufgetretene
L5-Parese), die Arbeitsfähigkeit (50 % seit 21. Dezember 1998 in
leidensangepassten Tätigkeiten), das Ausmass der Erwerbstätigkeit ohne
Gesundheitsschaden (2006: 80 %; 2001: 70-80 % resp. 75 %) und die
Gesamteinschränkung im Haushalt (2006: ungewichtet 10.6 % [gem.
Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Januar 2006]; 2001: ungewichtet 10 % [gem.
Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Juni 2000]). Weiter geht die Vorinstanz
gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 15. November 2005 davon aus, dass die
Beschwerdeführerin ihre behinderungsangepasste 50 %-Tätigkeit als
kaufmännische Angestellte in einem Advokaturbüro (Stellenantritt: 1996) seit
2001 unverändert ausübt, und sie als Gesunde nach wie vor mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in gleicher Funktion, aber mit höherem Pensum (75 % [2001]
resp. 80 % [2006]) beim selben Arbeitgeber tätig wäre. Dementsprechend
beträgt das trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare
Einkommen (Invalideneinkommen) gemäss Vorinstanz Fr. 42'250.- (effektiver
Verdienst gemäss Arbeitgeberbericht vom 15. November 2005) und das ohne
Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) Fr. 67'600.-
([42'250 x 2] x 0.8), was einen Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von
ungewichtet 37.5 % und gewichtet 30 % ergebe; zusammen mit der Einschränkung
im Haushalt von gewichtet 2.12 % (10.6 % x 0.2) resultiere ein
rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von bloss 32.12 %, sodass die
Verwaltung zu Recht den Rentenanspruch ab 1. März 2006 verneint habe. Zwar
fehle es mangels einer erheblichen Änderung der Verhältnisse an einem
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG, doch sei die verfügte
Rentenaufhebung unter dem Titel der Wiedererwägung der ursprünglichen
Rentenverfügung vom 28. Mai 2001 zu bestätigen (vgl. E. 2 hievor): So habe
die Verwaltung das Invalideneinkommen damals versehentlich - aufgrund eines
klaren Rechnungsfehlers - mit Fr. 27'300.- beziffert statt dem
Einkommensvergleich den in der behinderungsangepassten Tätigkeit als
kaufmännische Angestellte effektiv erzielten Verdienst von Fr. 36'400.-
zugrunde zu legen, was im Ergebnis zu einem zu hohen Invaliditätsgrad von
insgesamt 40 % (ab 21. Dezember 1998) führte. Die gestützt darauf erfolgte
Rentenzusprechung (halbe Härtefallrente ab 1. April 1999; Viertelsrente ab
1. Januar 2004) sei demnach zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt letztinstanzlich zu Recht nicht, die
Vorinstanz habe den revisionsrechtlich massgebenden Sachverhalt (ab Ende Mai
2001 bis August 2006 [Einspracheentscheid]) offensichtlich unrichtig oder
sonstwie mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG festgestellt oder den
Invaliditätsgrad für das Jahr 2006 rechtswidrig ermittelt. Sie bestreitet
auch nicht die - zutreffende - Rechtsauffassung des kantonalen Gerichts, dass
als Rechtsgrund der umstrittenen Rentenaufhebung einzig die zweifellose
Unrichtigkeit der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 28. Mai 2001 in
Betracht fällt. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, im Rahmen der
wiedererwägungsrechtlichen Überprüfung der ursprünglichen Rentenverfügung
habe die Vorinstanz die damalige Sachlage (vgl. E. 2 in fine)
rechtsfehlerhaft festgestellt (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95
BGG), soweit die Einschränkung im Haushalt und das Valideneinkommen
betreffend (zur Einstufung als Tatfrage: BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts I 708/06 vom 23. November 2006, E. 3.1 und
3.2): So habe die Vorinstanz es unterlassen, nebst dem Invalideneinkommen
auch die richtige Ermittlung des damals angenommenen Valideneinkommens von
Fr. 54'600.- sowie die Einschränkung im Haushalt von 10 % (gemäss
Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Juni 2000) zu prüfen, womit sie Art. 53
Abs. 2 ATSG falsch angewendet und - mangels Auseinandersetzung mit den
entsprechenden tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin - den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt habe.

4.
4.1 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet: Unter
wiedererwägungsrechtlichem Blickwinkel wäre die Vorinstanz lediglich bei
Hinweisen auf klar feststellbare Fehleinschätzungen im beweiskräftigen
IV-Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Juni 2000 zur Überprüfung der dort
ermittelten Einschränkungen gehalten gewesen, da nur solche ein Eingreifen
des Gerichts in das Ermessen der Abklärungsperson zu rechtfertigen vermöchten
(siehe BGE 130 V 61 E. 6.1.2 S. 62 mit Hinweisen) und somit überhaupt
geeignet sein können, die zweifellose Unrichtigkeit einer
Leistungszusprechung zu begründen (vgl. Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober
2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Eine qualifiziert rechtsfehlerhafte oder gar
missbräuchliche Ermessensbetätigung seitens der Abklärungsperson aber durfte
die Verwaltung von vornherein ausschliessen: Zum einen bestritt die
Beschwerdeführerin selbst vorinstanzlich lediglich die - im Rahmen der
Wiedererwägung nicht zu prüfende - "Angemessenheit" der in einzelnen
Teilbereichen der Haushaltsführung angenommenen Einschränkungen und die
"Plausibilität" der ermittelten Gesamtbehinderung von 10 %. Zum andern war
die Vorinstanz im Rahmen der vorangehenden revisionsrechtlichen Prüfung
(Art. 17 ATSG) aufgrund einer bundesrechtskonformen Beweiswürdigung -
insbesondere unter Berücksichtigung des zu Recht als beweiskräftig erachteten
Berichts der IV-Stelle über die Abklärung der beeinträchtigten
Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 23. Januar 2006 und den
Verlaufsbericht der Frau Dr. med. R.________, Fachärztin FMH für Innere
Medizin, vom 29. November 2005 - zum Schluss gelangt, dass sich der
Gesundheitszustand seit der ersten Abklärung nicht verändert hat, für das
Jahr 2006 eine gegenüber 2001 praktisch unveränderte Einschränkung im
Haushalt von 10.6 % rechtsgenüglich erstellt ist und die abweichende
ärztliche Einschätzung der häuslichen Leistungsfähigkeit im Bericht der Frau
Dr. med. R.________ vom 15. August 2000 die im Abklärungsbericht ermittelte
Beeinträchtigung entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermag. Letzteres hatte - angesichts des
unstrittig stationären Gesundheitszustandes und der im Jahre 2001 gleich
gewesenen familiären und persönlichen Verhältnisse (Ausnahme: Alter des
Sohnes) - ohne weiteres auch mit Bezug auf die im Abklärungsbericht Haushalt
vom 9. Juni 2000 ursprünglich ermittelte Einschränkung von 10 % zu gelten.
Vor diesem Hintergrund liegt in deren Bestätigung und im Verzicht auf eine
weitere Überprüfung mitnichten eine rechtsfehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.2 hievor).
Nichts anderes ergibt sich mit Bezug auf das für das Jahr 2001 festgestellte
Valideneinkommen (Fr. 54'600.-): Das kantonale Gericht hat den
beschwerdeweise erhobenen Einwand, die Versicherte wäre als Gesunde nicht -
weder im Jahre 2001 noch im Jahre 2006 - als kaufmännische
Angestellte/Buchhalterin tätig gewesen, sondern hätte als Tierärztin
(Wunschstudium) oder mit ihrem tatsächlich erworbenen Universitätsabschluss
als Zoologin (z.B. in Forschung, Bildung [Gymnasiallehrerin], chemischer
Industrie oder Umweltberatung) auf deutlich höherem Einkommensniveau
gearbeitet, aufgegriffen und zutreffend entkräftet. Von einer
gehörsverletzenden Sachverhaltsfeststellung kann offensichtlich nicht die
Rede sein. Die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte ohne
Gesundheitsschaden in ihrer seit 1996 bekleideten Stelle die Möglichkeit
gehabt, von der Buchhaltungstätigkeit ganz in den (besser bezahlten)
IT-Bereich zu wechseln und dabei in einem 80 %-Pensum Fr. 8'500.- zu
verdienen, entbehrt jeglicher Grundlage in den Akten und wurde auch von der
Beschwerdeführerin in keiner Weise beweismässig untermauert. Das Gericht war
daher weder im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung nach Art. 17 ATSG noch
unter dem Blickwinkel von Art. 53 Abs. 2 ATSG oder Art. 29 Abs. 2 BV gehalten
gewesen, darauf näher einzugehen, sodass auch hier eine rechtsfehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung zu verneinen ist.

4.2 Hält die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in allen Teilen vor
Art. 105 Abs. 2 BGG stand, ist auch die vorinstanzliche Bejahung der
zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 28. Mai
2001 ohne weiteres zu bestätigen: Nach den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz war das Invalideneinkommen damals versehentlich falsch beziffert
(E. 3.1 und E. 3.2 hievor) und der Einkommensvergleich somit rechtsfehlerhaft
durchgeführt worden (Verstoss gegen Art. 27bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit
Art. 28 Abs. 2 IVG, je in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung),
was einen deutlich zu hohen Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % ergab; Letzterer
hätte bei richtig ermitteltem Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von
ungewichtet 33 % (Invalideneinkommen: Fr. 36'400.- [E. 3.1 hievor];
Valideneinkommen von Fr. 54'600.- [(36'400.- x 2) x 0.75] gemäss
Rentenverfügung vom 28. Mai 2001) und gewichtet 25 % sowie bei einer
Einschränkung im Haushalt von gewichtet 2.5 % (10 % x 0.25) insgesamt 27.5 %
betragen, sodass die ab 1. April 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
40 % erfolgte Rentenzusprechung offenkundig gesetzwidrig war. Nach der
Rechtsprechung ist eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung, die auf
unrichtiger Anwendung massgebender Bestimmungen (hier: betreffend
Einkommensvergleich) beruht, zweifellos unrichtig (BGE 127 V 10 E. 4b S. 14;
Urteil U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006
UV Nr. 17 S. 62; Urteil C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in:
ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158; vgl. auch BGE 103 V 128 E. a); dass ihre
Berichtigung in casu von erheblicher Bedeutung ist, steht ausser Frage (vgl.
E. 2 in fine).

5.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz