Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 654/2007
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9C_654/2007

Urteil vom 28. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

X. _________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna, Mühlebachstrasse 32,
8008 Zürich,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8001
Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons
Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 13. August 2007.

Sachverhalt:

A.
X. _________, geboren 1947, war seit 1999 Mitglied des Regierungsrates des
Kantons Zürich und bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK)
berufsvorsorgeversichert. Nachdem innerhalb des Regierungsrates tiefgreifende
Meinungsverschiedenheiten an den Tag getreten waren, erklärte X._________ am
4. Mai 2006 den Rücktritt aus der Regierung, welchen der Kantonsrat mit
Wirkung auf den 8. Mai 2006 genehmigte. Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 teilte
die BVK der Versicherten mit, sie habe Anspruch auf eine
Freizügigkeitsleistung, nicht jedoch auf eine Rente.

B.
Die von X._________ gegen den Kanton Zürich erhobene Klage mit dem Antrag auf
Zusprechung einer Rente der BVK mit Wirkung ab 1. Juni 2006 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. August
2007 ab.

C.
X._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Der Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,
und diese vertreten durch die BVK, schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin gründet ihren Leistungsanspruch auf kantonales
Recht, nämlich § 5 der Verordnung vom 5. Januar 1994 über die Leistungen der
Versicherungskasse für das Staatspersonal an die Mitglieder des
Regierungsrates (Leistungsverordnung; Zürcher Gesetzessammlung 177.24). Nach
Auffassung des Beschwerdegegners kann das Bundesgericht die Anwendung dieser
Verordnung nicht frei, sondern nur auf die Verletzung von Bundesrecht oder
kantonalen verfassungsmässigen Rechten hin überprüfen. Dies ist in der Tat
die ordentliche Kognition des Bundesgerichts im Rahmen der Anwendung
kantonalen Rechts (Art. 95 lit. a und c BGG).

1.2 Unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) hat indessen das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen der beruflichen Vorsorge auch die Anwendung
kantonalen oder kommunalen öffentlichen Vorsorgerechts frei geprüft. Dies
wurde mit der Gleichstellung von öffentlich- und privatrechtlichen
Vorsorgeeinrichtungen begründet sowie mit der speziellen Verfahrensordnung
des Art. 73 Abs. 4 BVG (BGE 116 V 333 E. 2b S. 334 f.).
Mit dem Inkrafttreten der Justizreform auf den 1. Januar 2007 wurde
allerdings Art. 73 Abs. 4 BVG aufgehoben (AS 2006 2197, 2278) mit der
Begründung, der Rechtsschutz folge den allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege und bedürfe keiner spezialgesetzlichen Regelung (Botschaft
des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar
2001, BBl 2001 S. 4202 ff., 4460). Indessen ist das Anliegen einer
Gleichbehandlung von öffentlich- und privatrechtlich Versicherten unverändert
gültig. Hinzu kommt, dass auch das kantonale und kommunale
Berufsvorsorgerecht sich an die Vorgaben des BVG zu halten hat (Art. 48
Abs. 2 und Art. 49 BVG) und gewissermassen als konkretisierende Gesetzgebung
im Rahmen der weitgehend bundesrechtlich geregelten beruflichen Vorsorge
(vgl. Art. 113 Abs. 1 BV) betrachtet werden kann. Es rechtfertigt sich daher,
auch unter der Herrschaft des BGG das kantonale und kommunale öffentliche
Berufsvorsorgerecht frei zu überprüfen, jedenfalls soweit es um die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (ebenso
Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 16 zu
Art. 95; Markus Schott, Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, N 46 zu
Art. 95). Das ist hier der Fall.

2.
2.1 Die Leistungsverordnung sieht in § 3 für Mitglieder des Regierungsrates,
die ab dem vollendeten 60. Altersjahr zurücktreten, eine Rente vor. Bei einem
freiwilligen Rücktritt vor dem vollendeten 60. Altersjahr besteht gemäss § 4
Leistungsverordnung Anspruch auf eine Rente erst nach mindestens acht
Amtsjahren. Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin weder die
Voraussetzungen des § 3 noch diejenigen des § 4 Leistungsverordnung erfüllt,
weil sie im Zeitpunkt des Rücktritts weniger als 60 Jahre alt war und weniger
als acht Amtsjahre absolviert hatte.
Nach § 5 Abs. 1 Leistungsverordnung besteht bei unverschuldeter
Nichtwiederwahl ein Rentenanspruch bereits ab vier Amtsjahren. Gemäss Abs. 3
derselben Bestimmung gelten als unverschuldete Nichtwiederwahl auch a) die
Nichtportierung durch die Partei und b) der Rücktritt, wenn eine
Nichtwiederwahl oder eine Nichtportierung möglich erscheint und dem
Zurücktretenden aus diesem Grund eine nochmalige Kandidatur nicht zugemutet
werden kann. Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung des geltend
gemachten Anspruchs auf § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung, während der
Beschwerdegegner sich auf den Standpunkt stellt, es liege ein freiwilliger
Rücktritt vor, der nur unter den (hier nicht gegebenen) Voraussetzungen der
§§ 3 oder 4 Leistungsverordnung Anspruch auf eine Rente gäbe.

2.2 Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung müssen, damit
ein Rücktritt als unverschuldete Nichtwiederwahl gilt, drei
Tatbestandselemente erfüllt sein: Es muss erstens ein Rücktritt vorliegen;
zweitens muss eine Nichtwiederwahl oder eine Nichtportierung möglich
erscheinen; drittens muss eine nochmalige Kandidatur unzumutbar sein.

2.3 Das erste Tatbestandselement des § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung
(Rücktritt) ist im Falle der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erfüllt.
Die Vorinstanz hat dazu allerdings erwogen, die Beschwerdeführerin sei
freiwillig zurückgetreten, auch wenn der Entscheid durch äussere Umstände
begünstigt und ihr dieser Schritt nahegelegt worden sei. Dies allein kann
indessen die Anwendung von § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung nicht
hindern: Wenn die Bestimmung bereits den Rücktritt bei einer noch nicht
feststehenden, sondern erst möglichen Nichtwiederwahl oder Nichtportierung
der unverschuldeten Nichtwiederwahl gleichstellt, so muss es sich dabei
zwangsläufig um eine Situation handeln, in der das betreffende
Regierungsmitglied den Rücktritt erklärt, weil es befürchtet, dass es durch
das Volk nicht mehr gewählt oder durch die Partei nicht mehr nominiert wird,
wobei es - solange der Entscheid von Volk oder Partei noch nicht feststeht,
sondern erst möglich ist - immer auch anders handeln und sich diesem
Entscheid stellen könnte. Der Tatbestand von § 5 Abs. 3 lit. b
Leistungsverordnung visiert notwendigerweise einen in diesem Sinne
freiwilligen Rücktritt an, der indessen unter dem Eindruck der politischen
Umstände (mögliche Nichtwiederwahl oder Nichtportierung) erfolgt.

2.4 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe die
Rückendeckung ihrer Partei verloren und sei von dieser sowie den übrigen
Mitgliedern des Regierungsrates zum Rücktritt gedrängt worden. Diese
Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG) und im Übrigen unbestritten. Unter diesen Umständen ist
auch das zweite Tatbestandselement des § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung
erfüllt: Eine Nichtportierung durch die Partei erschien zumindest möglich.

2.5 Die Vorinstanz hat schliesslich aus dem in § 5 Abs. 3 lit. b
Leistungsverordnung enthaltenen dritten Tatbestandselement der Unzumutbarkeit
einer erneuten Kandidatur gefolgert, dass damit nur ein Rücktritt nach oder
bei Ablauf der alten Amtsdauer gemeint sei. Die Beschwerdeführerin habe
indessen den Rücktritt knapp ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit erklärt und um
Genehmigung des Rücktritts mit Wirkung auf 8. Mai 2006 ersucht. Da sie somit
ihre Amtszeit nicht beendet habe, sei § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung
nicht anwendbar und die Frage nach der Unzumutbarkeit einer erneuten
Kandidatur stelle sich nicht.

2.5.1 Mit dem Erfordernis der Unzumutbarkeit einer erneuten Kandidatur kann,
wie in der Beschwerde insoweit zu Recht ausgeführt wird, nicht gemeint sein,
dass der Rücktrittsentscheid erst nach oder bei Ablauf der Amtsdauer
getroffen oder mitgeteilt werden darf. Denn die Wahl des Regierungsrates muss
zwangsläufig vor Ablauf der bisherigen Amtsdauer stattfinden und die
Nominierung durch die Partei notwendigerweise vorher erfolgen. Den Entscheid,
angesichts einer drohenden Nichtnominierung auf eine erneute Kandidatur zu
verzichten, hat das Regierungsmitglied noch früher zu fällen. Wenn die
Leistungsverordnung bereits einen Rücktritt bei erst möglicher
Nichtnominierung als rentenbegründend erachtet, so muss dieser
Rücktrittsentscheid zwangsläufig geraume Zeit vor Ablauf der Amtsdauer
erfolgen.

2.5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat jedoch die
Vorinstanz nicht massgeblich darauf abgestellt, wann der Rücktrittsentscheid
gefällt oder mitgeteilt wird; sie hat vielmehr vorausgesetzt, dass auch bei
vorzeitig mitgeteiltem Rücktritt die Amtsdauer noch beendet wird.

2.5.2.1 Aus dem Wortlaut von § 5 Leistungsverordnung ergibt sich das
Erfordernis der Beendigung der Amtsdauer auch bei vorzeitig mitgeteiltem
Rücktritt nicht ausdrücklich, wie Vorinstanz und Beschwerdeführerin insoweit
übereinstimmend festhalten.

2.5.2.2 Im angefochtenen Entscheid wird das Erfordernis der Beendigung der
Amtsdauer mit der Bezugnahme auf die Nichtwiederwahl im Ingress von § 5
Abs. 3 Leistungsverordnung begründet; eine solche sei nur für eine neue
Amtszeit nach bzw. bei Ablauf der alten Amtszeit möglich. Das Gleiche müsse
auch für die mögliche Nichtwiederwahl oder Nichtportierung im Sinne von § 5
Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung gelten. Die Amtsdauer bilde in zeitlicher
Hinsicht den Bezugsrahmen der Bestimmung. Auch das Kriterium der
Unzumutbarkeit einer erneuten Kandidatur setze eine vollständig abgelaufene
Amtszeit voraus; der Rücktritt im Sinne von § 5 Abs. 3
lit. b Leistungsverordnung manifestiere sich im Verzicht auf eine erneute
Kandidatur nach Ablauf der Amtsdauer. Diese systematische Auslegung steht im
Einklang mit der Struktur von § 5 Leistungsverordnung und der Tatsache, dass
sich die Frage einer Nichtwiederwahl oder Nichtnomination nur jeweils auf das
Ende einer Amtsdauer stellen kann.

2.5.2.3 In der Beschwerde wird diesem systematischen Argument eine
teleologische Auslegung entgegengestellt: Der Sinn von
§ 5 Leistungsverordnung bestehe darin, bei den Regierungsmitgliedern die
Folgen politischer Schicksalsschläge (Nichtwiederwahl, Nichtportierung)
finanziell abzufedern. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie habe die
Rückendeckung ihrer Partei verloren und es sei ihr bewusst gewesen, dass aus
diesem Grund eine erneute Kandidatur nach Ablauf der Amtsdauer im Jahre 2007
nicht mehr in Frage komme. Zunächst habe sie beabsichtigt, die Amtsdauer zu
beenden; erst unter dem Druck des Regierungsrates und ihrer Partei habe sie
schliesslich den sofortigen Rücktritt beschlossen. Es wäre eine sachlich
nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ähnlicher Sachverhalte, wenn man
die Rentenzahlung vom Zeitpunkt des Rücktritts abhängig machen wollte. So
oder so sei der Rücktritt unter politischem Druck erfolgt. Wären die gleichen
Ereignisse bereits früher, im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen im Jahr 2003
eingetroffen und hätten sie damals - nach erst vier Amtsjahren - zu einer
Nichtwiederwahl geführt, bestünde Anspruch auf eine Rente; dasselbe müsse im
Falle des jetzigen Rücktritts nach sieben Amtsjahren gelten. Zumindest liege
in dieser Konstellation eine echte Lücke der Verordnung vor, die im Sinne
einer Rentenberechtigung zu füllen sei.

2.5.2.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt es durchaus
sachliche Gründe, einen Rücktritt auf Ende der Amtsdauer anders zu behandeln
als einen solchen während der Amtsdauer: Mit dem Ablauf der Amtszeit endet
das Amt von Gesetzes wegen. Es gibt keinen Anspruch auf Wiederwahl. Ein
weiteres Verbleiben im Amt setzt einen positiven Wahlentscheid des Volkes und
in aller Regel eine vorangegangene Nominierung durch die Partei voraus.
Entzieht die Partei einem Regierungsrat das Vertrauen und nominiert sie ihn
nicht mehr für eine neue Amtsdauer, werden die Chancen für eine Wiederwahl in
der Regel sehr gering sein. Daraus entsteht das besondere Bedürfnis, bei
Regierungsmitgliedern, welche wegen fehlender Unterstützung durch ihre Partei
nicht wiedergewählt werden, die Folgen der Nichtwiederwahl finanziell
abzufedern. Während der Amtsdauer kann hingegen ein Regierungsmitglied nicht
abgesetzt werden. Es kann selbst dann im Amt bleiben, wenn es die
Unterstützung durch die Partei verloren hat. Tritt es vorzeitig zurück, tut
es dies, weil es politischem oder persönlichem Druck ausweichen will;
rechtlich könnte es aber bis zum Ende der Amtsdauer im Amt bleiben. Es
besteht daher nicht dasselbe Schutzbedürfnis wie im Falle der Nichtwiederwahl
nach Ablauf der Amtsdauer, mit welcher der Amtsausübung auch rechtlich ein
Ende gesetzt wird. Diese Überlegungen sprechen für die Auffassung von
Vorinstanz und Beschwerdegegner, gemäss welcher § 5 Abs. 3
lit. b Leistungsverordnung im Zusammenhang mit dem Ende der Amtsdauer steht.

2.5.2.5 Es mag zwar auf den ersten Blick inkonsequent erscheinen, dass die
Beschwerdeführerin, hätte sie anlässlich der Gesamterneuerungswahlen im Jahre
2003 bereits den Rückhalt durch die Partei verloren und damals auf die
Wiederwahl verzichtet, heute Anspruch auf eine Rente hätte, während dies beim
drei Jahre später, während laufender Amtsdauer erklärten Rücktritt nicht der
Fall sein soll. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen lassen sich jedoch mit dem
dargelegten, in den beiden Konstellationen verschiedenen Schutzbedürfnis
begründen; eine andere Auslegung vermögen sie deshalb nicht zu rechtfertigen.

2.5.2.6 Aus diesem Grund kann auch keine lückenfüllende Ergänzung der
Verordnung (vgl. dazu BGE 132 III 470 E. 5.1 S. 478; 130 V 229 E. 2.3 S. 233;
vgl. auch BGE 131 II 562 E. 3.5 S. 567 f.) in Betracht gezogen werden. Eine
echte Lücke in dem Sinne, dass eine Frage, die sich unausweichlich stellt,
nicht beantwortet würde, besteht von vornherein nicht: In der Auslegung der
Vorinstanz gibt die Verordnung, wie dargelegt, eine Antwort auf die Frage
nach der Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin. Dass das Ergebnis - die
Verneinung des Anspruchs auf eine Rente - aus der Sicht der
Beschwerdeführerin unbefriedigend ist, führt nicht zur Annahme einer
gerichtlich zu füllenden Lücke. Denn die Konsequenz des fehlenden
Rentenanspruchs kann angesichts der aufgezeigten sachlichen Rechtfertigung
der Unterscheidung nach dem Zeitpunkt des Rücktritts nicht als planwidrige
Unvollständigkeit betrachtet werden.

2.6 Damit muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die
Beschwerdeführerin sich für den geltend gemachten Rentenanspruch auch nicht
auf § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung berufen kann.

3.
Die Beschwerdeführerin hatte in der vorinstanzlichen Klage ausgeführt,
mehrere Regierungsmitglieder, unter anderem der Finanzdirektor, hätten ihr
unmittelbar vor ihrem Rücktrittsentscheid bestätigt, dass sie im Falle eines
Rücktritts Anspruch auf eine Rente gemäss § 5 Abs. 3
lit. b Leistungsverordnung habe. Erst unter diesen Umständen sei sie
zurückgetreten. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, richtigerweise berufe sich
die Beschwerdeführerin nicht auf diese Zusage bzw. eine Behandlung nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben, weil weder der Regierungsrat noch die
Finanzdirektion Versicherungsleistungen zusprechen könne, sondern nur die
BVK, welche ihren Standpunkt der Beschwerdeführerin bereits vor dem Rücktritt
mitgeteilt habe. In der Beschwerde an das Bundesgericht wiederholt die
Beschwerdeführerin unter "Sachverhalt" ihre Ausführungen in der
vorinstanzlichen Klage. Sie beruft sich jedoch nicht auf den
verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und legt auch
nicht dar, dass und inwiefern die vorinstanzliche Betrachtung gegen diesen
Grundsatz verstosse. Da für die Verletzung von Grundrechten vor Bundesgericht
ein qualifiziertes Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG), welches hier in
Bezug auf eine allfällige Verletzung von Treu und Glauben nicht eingehalten
ist, hat das Bundesgericht keinen Anlass, sich mit dieser Frage
auseinanderzusetzen.

4.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 65
Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 28. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann