Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 653/2007
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9C_653/2007

Urteil vom 13. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

L. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska
Ryser-Zwygart, Niklaus Konrad-Strasse 12, 4500 Solothurn,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
13. August 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 15. August 2005 und Einspracheentscheid vom 11. April 2006
verneinte die IV-Stelle Luzern einen Anspruch des 1956 geborenen L.________
auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. August 2007 ab.

L. ________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag auf Anordnung eines
gerichtlichen medizinischen Gutachtens und Zusprechung einer unbefristeten
ganzen Rente; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die
Verwaltung zurückzuweisen. Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 17. Oktober 2007 abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage -
namentlich gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle
(MEDAS), vom 20. Mai 2005, worin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
Zervikalgie linksbetont mit intermittierender Zervikobrachialgie links sowie
rezidivierende Lumbalgien diagnostiziert wurden - mit einlässlicher und
nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Versicherte in einer
adaptierten Tätigkeit (kein Tragen schwerer Lasten, kein Vibrationsstress,
keine monotonen Arbeiten mit anhaltender Extension in der Halswirbelsäule
oder mit lang dauernder starker Kopfprotraktion ohne Bewegungswechsel) voll
arbeitsfähig ist.

2.2 Gegen diese Betrachtungsweise wendet sich der Beschwerdeführer, wobei er
insbesondere auf die psychiatrischen (Kurz-)Berichte des Dr. med. P.________,
vom 26. Januar und 28. Juni 2005 abstellt, der eine anhaltende mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.2), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
sowie eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F50.0) feststellte und vor diesem
Hintergrund eine vollständige Leistungsunfähigkeit annahm. Mit Blick auf die
Diagnose der Insomnie hielt der Psychiater Dr. med. F.________ in seinem für
die MEDAS angefertigten Teilgutachten vom 18. März 2005 fest,
Dr. med. P.________ stütze sich lediglich auf die subjektiv geklagten
Schlafprobleme des Versicherten, was nicht genüge. Vielmehr sei hierzu eine
Abklärung im Schlaflabor erforderlich. Der Versicherte macht geltend, weil
eine solche Abklärung nicht erfolgt sei, sei der ermittelte Sachverhalt
unvollständig, weshalb entsprechende Weiterungen zu veranlassen seien. Ferner
weist er darauf hin, Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie, habe in
seinem - im Rahmen des MEDAS-Gutachtens verfassten - Bericht vom 16. März
2005 die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt, die
schliesslich aber nicht in die Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutachtens
eingeflossen sei.

2.3 Die sich im Wesentlichen gegen die vorinstanzliche
Arbeits(un)fähigkeitsbemessung richtenden und somit Tatsächliches
beschlagenden Vorbringen in der Beschwerde vermögen an der Betrachtungsweise
des kantonalen Gerichts indessen nichts zu ändern. So erübrigt sich eine
Abklärung in einem Schlaflabor bereits deshalb, weil dieses bloss das
Vorliegen einer Insomnie bestätigen könnte, die für sich alleine noch keine
invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte (vgl. Urteil I 602/06 vom
31. Mai 2007, E. 4). Zudem betrachtete der behandelnde Psychiater
Dr. med. P.________ die Insomnie im Rahmen der Depression, die aufgrund des
Gutachtens der MEDAS nicht als invalidisierend anzusehen ist. Schliesslich
vermöchte im Lichte der Rechtsprechung hinsichtlich der grundsätzlich
fehlenden invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch
unerklärlicher syndromaler Leidenszustände (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352
und 396) auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung keine
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten zu rechtfertigen,
zumal, wie bereits die Ausführungen des kantonalen Gerichts hinreichend
belegen, die Morbiditätskriterien nicht erfüllt sind.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Wey