Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 652/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

9C_652/2007 {T 0/2}

Urteil vom 24. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Hauser, Bellevuestrasse 10,
8800 Thalwil,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
20. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1979 geborene S.________ schloss 1999 eine Ausbildung zum Elektromonteur
mit Fähigkeitsausweis ab. Er leidet an den Folgen eines am 7. Juli 2000 beim
Fussballspiel erlittenen Schädel-Hirn-Traumas (Kompressionsfraktur der
Schädelkalotte, Epiduralhämatom) sowie an einer schon vorher bestandenen
Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS). Am 7. März 2005 meldete sich S.________
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung)
an. Die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen lehnte das Gesuch ab mit der
Begründung, aufgrund einer mit den bestehenden Gesundheitsschädigungen
zusammenhängenden Lärm- und Kälteempfindlichkeit sei eine Tätigkeit als
Elektromonteur auf Baustellen zwar nicht mehr zumutbar; indessen bestünden in
diesem angestammten Beruf Einsatzmöglichkeiten ohne Lärm- und Kälteexposition
(mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 - im Ergebnis - bestätigte
Verfügung vom 15. Juni 2005).

Am 1. August 2005 trat S.________ eine dreijährige Ausbildung zum
Fahrzeugelektroniker an (Lehrvertrag der Firma X.________ AG).

B.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die gegen den Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 20. Juli 2007).

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm, nach Aufhebung des vorinstanzlichen und
des Einspracheentscheids, die Kosten der von August 2005 bis Juli 2008
dauernden Umschulung zum Fahrzeugelektriker/Fahrzeugelektroniker und das
entsprechende Taggeld zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer eine berufliche Eingliederungsmassnahme
der Invalidenversicherung beanspruchen kann.

1.1 Als Anspruchstitel kommt zunächst eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG
in Betracht. Der Beschwerdeführer begründet das Umschulungsbedürfnis mit
teilweise auf den Unfall, teilweise auf das vorbestehende ADS zurückzuführenden
Einschränkungen, vor allem Lärmempfindlichkeit sowie Kälteempfindlichkeit der
Hände (akrale Kältedysästhesie; vgl. unter anderem die Berichte des Neurologen
Dr. H.________ vom 25. April 2005 und vom 12. März 2003 sowie des
Allgemeinmediziners Dr. B.________ vom 10. April 2005). Die im medizinischen
Dossier ebenfalls ausgewiesenen neurologisch bedingten
Konzentrationsschwierigkeiten spielen in der rechtlichen Auseinandersetzung
kaum mehr eine Rolle (vgl. dazu den Bericht des Dr. H.________ vom 25. April
2005).

1.2 Der Beurteilung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Art. 82 ff. BGG) liegt der Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesen kann das Bundesgericht von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG und
Art. 105 Abs. 3 BGG). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG
gehört auch die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen
(Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007, E. 1; Ulrich Meyer, in: Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, Rz. 25,
36 und 59 zu Art. 105; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Rz. 24 zu Art. 97) und die Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Meyer,
a.a.O., Rz. 60 zu Art. 105; Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007, E. 3.3).

1.3 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG (in der seit anfangs 2004 in Kraft stehenden
Fassung [4. IV-Revision]) hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung in eine
neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge von Invalidität notwendig
ist und die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder verbessert
werden kann. Als Umschulung gelten laut Art. 6 Abs. 1 IVV
Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen
beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne
vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Begrifflich erfasst werden also
berufsbildende Massnahmen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt
der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner
früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen. Begrifflich
liegt auch dann eine Umschulung vor, wenn invaliditätsbedingt ergänzende
Kenntnisse im bisherigen Beruf erworben werden müssen (Urteil I 166/93 vom 30.
August 1993, E. 2b).

2.
Bevor bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs allenfalls Gesichtspunkte zum
Tragen kommen, welche die beantragte Eingliederungsvorkehr (dreijährige
Zusatzlehre zum Fahrzeugelektroniker) betreffen - im Einzelnen:
Eingliederungswirksamkeit der Massnahme, objektive und subjektive
Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person mit Bezug auf diese Massnahme,
Erfordernis der Gleichwertigkeit (vor allem mit Bezug auf die nach erfolgter
Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit; BGE 124 V 108 E. 2a S. 110)
-, muss geprüft werden, ob überhaupt eine leistungsspezifische Invalidität im
Sinne von Art. 17 IVG gegeben sei (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 126 V 241 E. 4
S. 242).

2.1 Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der Versicherungsfall ein,
wenn die versicherte Person infolge des Gesundheitsschadens ohne die in Frage
stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend eingegliedert erscheint
(Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen
Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 118). Im Sinne von Art. 17 IVG nicht
hinreichende Eingliederung ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden eine Art
und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit
ganz oder teilweise unzumutbar macht; unmittelbar drohende Invalidität genügt
(vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 124 V 108 E. 2b S. 110).

Nach der Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Umschulung eine
invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent (in den ohne
zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Tätigkeiten) voraus (BGE 124
V 108 E. 2b S. 111 oben; SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53 [I 18/05; Weitergeltung
dieser Erheblichkeitsschwelle nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision]; vgl. auch
BGE 130 V 488 [betreffend Militärversicherung]; Leuzinger-Naef, Die
Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Lichte der neuen
Bundesverfassung, in: Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen
2000, S. 61 ff.). Der Schwellenwert von 20 Prozent ist im Sinne einer
Richtgrösse zu verstehen (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490); insbesondere bei
Berufen mit tiefen Anfangslöhnen sind - neben den aktuellen
Verdienstmöglichkeiten - im Rahmen einer Prognose weitere Faktoren wie
Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 108 E. 3b
S. 111). Die Erheblichkeitsschwelle trägt dem Umstand Rechnung, dass bei
wesentlich tieferen Invaliditätsgraden die mit einer Umschulung verbundenen
Kosten die auszugleichende Erwerbseinbusse deutlich übersteigen dürften (BGE
130 V 488 E. 4.3.2 S. 491 unten), und setzt so den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz um.

Der Anspruch auf eine Umschulung zum Fahrzeugelektroniker entfällt somit von
vornherein, wenn der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf des Elektromonteurs -
oder in einer mit dieser Ausbildung verwandten Tätigkeit - eine Arbeit finden
kann, die mit den gesundheitlich begründeten Einschränkungen vereinbar und
nicht mit einem 20 Prozent übersteigenden Erwerbsausfall verbunden ist.

2.2 Hinsichtlich des erlernten Berufs eines Elektromonteurs ist unter den
Parteien unbestritten, dass Einsätze im Freien, namentlich auf Baustellen,
wegen der ausgeprägten Lärmempfindlichkeit und der Gefühlsstörungen der Finger
bei Kältereizen nicht mehr zumutbar sind. Das kantonale Gericht hielt fest,
dieser Beruf umfasse auch Tätigkeiten in Industriebetrieben,
Elektrizitätswerken und Grosshandelsfirmen im Bereich Elektromaterial. Das
Arbeitsfeld erstrecke sich dabei unter anderem auch auf Installation und
Service von Daten- und Telekommunikations- sowie Alarm- und
Überwachungsanlagen. Dem Beschwerdeführer stünden also - auch ohne
Zusatzausbildung - Einsatzmöglichkeiten offen, die nicht mit einer
Lärmbelastung wie auf Baustellen verbunden seien. Das zeige sich auch daran,
dass er mit seiner Ausbildung Anstellungen als Servicetechniker im Bereich
Einbruchmeldetechnik sowie in einem industriellen Betrieb erhalten habe.

Der Beschwerdeführer wendet ein, sein wirtschaftliches Fortkommen im
angestammten Beruf werde aufgrund der besonderen Lärm- und Kälteempfindlichkeit
stark erschwert; er habe mittel- und längerfristig mit einer erheblichen
Erwerbseinbusse zu rechnen, welche den Schwellenwert von 20 Prozent ohne
weiteres erreiche. Sämtliche leidensangepassten Tätigkeiten könnten nur mit
einer Zusatzausbildung ausgeführt werden. Er reicht zu diesem Zweck
Bestätigungen des Verbandes Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen vom 7.
September 2007 sowie des Berufsbildungsamtes des Kantons Schaffhausen vom 12.
September 2007 ein, aus welchen jeweils hervorgeht, dass die klassische
Tätigkeit eines Elektromonteurs - Installationen auf dem Bau - regelmässig mit
Lärm- und/oder Kältebelastungen verbunden sei. Tätigkeitsbereiche, die
weitgehend von Lärmbelastungen und Kälteeinwirkungen befreit seien
(Elektroplaner, Telematiker, Elektroniker, Monteur im Schalttafel- und
Elektromaschinenbau, Ingenieur HTL/FH usw.), erforderten entsprechende
Zusatzausbildungen. Diese im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten
Stellungnahmen sind neue Beweismittel, die nur so weit vorgebracht werden
dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdeführer setzte sich schon in der vorinstanzlichen Beschwerde
mit der Frage auseinander, ob es im Tätigkeitsfeld eines Elektromonteurs
geeignete Stellen gibt. Das kantonale Gericht, dessen Verfahren vom
Untersuchungsprinzip beherrscht wird (Art. 61 lit. c ATSG), hat, abgesehen von
einer Internet-Recherche, selber keine Nachforschungen (etwa beim
Branchenverband oder einer Berufsbildungsbehörde) angestellt. Es kann jedoch
offen bleiben, ob dieser Umstand dazu führt, dass die letztinstanzliche
Einreichung von Belegen als durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst
anzusehen ist. Denn die darin aufgezeigten alternativen Beschäftigungen (ohne
die in Baustellen anfallenden Kälte- und Lärmeinwirkungen) beziehen sich
praktisch durchwegs auf spezialisiertere Berufsbilder.

Dass auch mit der angestammten Ausbildung eine entsprechend geschützte
Tätigkeit möglich sein sollte, zeigt sich nicht nur darin, dass der
Beschwerdeführer vorübergehend solche Arbeiten ausführen konnte. Aus dem
einschlägigen Lehrplan für den beruflichen Unterricht des Bundesamtes für
Berufsbildung und Technologie vom 1. Februar 2000 ergibt sich, dass etwa auch
die Telematik im Berufskundeunterricht breiten Raum einnimmt. Das
Ausbildungsprofil führt - verbunden mit einer Einarbeitung "on the job" - zu
ordentlichen Einsatzmöglichkeiten (etwa Installation und Wartung von Sprach-
und Datenübertragungsanlagen jeder Art), welche über die klassische
Monteurstätigkeit auf Baustellen hinausgehen. Der vorinstanzliche Schluss, es
handle sich bei den bereits verwirklichten Einsätzen in den Bereichen
Sicherheitstechnik und industrielle Fertigung nicht bloss um Einzelfälle, ist
somit zulässig. Im Übrigen verfängt der Einwand des Beschwerdeführers, eine der
gesundheitlichen Einschränkung Rechnung tragende Arbeit sei nur im Rahmen
temporärer Einsätze möglich gewesen, nicht, da es sich zumindest bei der (von
Mai 2002 bis März 2003 dauernden) Anstellung in der Firma D.________AG
offenkundig um eine Festanstellung gehandelt hat. Der dortige Einsatz als
Servicetechniker für Einbruchalarmanlagen und Videoüberwachungen war
unbestrittenermassen nicht mit den aus medizinischer Sicht zu vermeidenden
Belastungen verbunden.

Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in einer
adaptierten Tätigkeit, welche nach dem Gesagten in ausreichender Zahl
anzutreffen sein sollte, eine Erwerbseinbusse von über 20 Prozent zu gewärtigen
gehabt hätte.

2.3 Mangels leistungsspezifischer Invalidität war die beantragte Umschulung
nicht notwendig. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Beschwerdeführer
innerhalb des bisherigen Berufsfeldes auf eine alternative Beschäftigung hätte
ausweichen können, ist demnach nicht zu beanstanden. Zum einen ist die
Sachverhaltsfeststellung, der Arbeitsmarkt halte dem medizinischen
Anforderungsprofil angepasste Stellen zur Verfügung, nicht offensichtlich
unrichtig; ebensowenig ist damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
verbunden. Zum anderen hat das kantonale Gericht die sich im Interesse der
Schadenminderung stellende - letztinstanzlich frei überprüfbare - Rechtsfrage,
ob eine entsprechende berufliche Weichenstellung dem Beschwerdeführer zumutbar
gewesen wäre, zutreffenderweise bejaht. Die Frage schliesslich, ob die Gründe
für das Umschulungsbegehren in ihrer Gesamtheit auf das versicherte Risiko
eines Gesundheitsschadens zurückzuführen sind - in den Akten finden sich
Hinweise, dass die Zusatzausbildung zum Fahrzeugelektroniker auch aus Gründen
des persönlichen Interesses und der arbeitsmarktlichen Situation erfolgte -,
kann nach dem Gesagten offen bleiben.

3.
Scheitert der Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 IVG daran, dass die nach der
Rechtsprechung für die Umschulung notwendige Erwerbseinbusse von etwa 20
Prozent weder vorliegt noch unmittelbar droht, so bleibt zu prüfen, ob die im
Sommer 2005 in Angriff genommene Ausbildung zum Fahrzeugelektroniker unter dem
Titel der beruflichen Weiterausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG) eine
Leistungspflicht der Invalidenversicherung auslöst.

Die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder einem anderen Berufsfeld ist
einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG) gleichgestellt,
sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG
[in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung]). Der Anspruch besteht
unabhängig davon, ob die Massnahme notwendig ist, um die Erwerbsfähigkeit zu
erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG). Das bedeutet, dass
versicherte Personen, die bereits zweckmässig eingegliedert sind und bei denen
invaliditätsbedingt keine Notwendigkeit zur Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen besteht, in den Genuss von Leistungen nach Art. 16
Abs. 2 lit. c IVG kommen können (SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179 E. 2.3 [I 285/05];
BBl 2001 3257; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S 755 f.). Dementsprechend ist es
unter dem Titel der beruflichen Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2
lit. c IVG unerheblich, ob (auch) andere als gesundheitliche Gründe zum Antritt
der Zusatzausbildung zum Fahrzeugelektroniker geführt haben. Der Gegenstand der
Leistung ist hier jedoch auf wesentliche invaliditätsbedingte Mehrkosten
(Transporte, Übersetzungskosten für Hörbehinderte etc.) beschränkt (Art. 16
Abs. 2 Ingress in Verbindung mit Abs. 1 IVG; Art. 5bis IVV); die üblichen
Kosten einer Weiterbildung (Kursgebühren, Material, Übernachtungskosten,
Lohnausfall, Spesen usw.) werden nicht durch die Invalidenversicherung
finanziert (BBl 2001 3257). Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, dass
er in seiner Lehre zum Fahrzeugelektroniker konkret behindert sei und ihm
daraus im Vergleich mit Lehrlingen ohne die betreffenden gesundheitlichen
Einschränkungen in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstünden (vgl.
Urteil I 77/06 vom 20. Juni 2006, E. 2.2). Auch folgt aus einer beruflichen
Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG kein Taggeldanspruch
(Art. 22 Abs. 5 IVG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub