Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 64/2007
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9C_64/2007

Urteil vom 28. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

D. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue
Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Februar 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die
von D.________ am 7. März 2007 erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2007 betreffend AHV-Altersrente

In Erwägung,
dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und die
Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG),
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen;
vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe
diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass die Beschwerdeschrift vom 7. März 2007 die inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht erfüllt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag
enthält, und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend sein sollen oder die Verneinung
der für eine AHV-Altersrente erforderlichen Mindestbeitragsdauer von einem
Jahr (Art. 29 Abs. 1 AHVG; Art. 50 AHVV) Bundesrecht verletzen sollte (Art.
95 lit. a BGG),
dass die Rechtsschrift demgemäss keine sachbezogene - und damit hinreichende
- Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG enthält, weshalb darauf
nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist
(Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos ist,
im Verfahren nach Art. 108 OG
erkannt :

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 28. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: