Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 645/2007
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9C_645/2007

Urteil vom 11. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

H. ________, 1944, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
8. August 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 24. April 2007 verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch
des 1944 geborenen H.________ auf eine Invalidenrente mangels eines
Krankheitsbildes mit Invaliditätscharakter.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 8. August 2007 ab.

H. ________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer halben Invalidenrente ab August 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft
des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer bundesrechtskonformen
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
der Auffassung im Gutachten des Instituts X.________,  vom 15. Januar 2007
beigepflichtet, dass beim Beschwerdeführer auf Grund seiner Leiden (sämtliche
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: leichtgradige,
hochtonbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits; chronischer,
hochfrequenter Tinnitus linksbetont; chronischer, unsystematischer
Belastungsschwindel unklarer Ätiologie; intermittierend auftretendes
zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik; neurotische
Persönlichkeitsstörung [ängstlich-gehemmt] sowie eine medikamentös gut
eingestellte arterielle Hypertonie) in der angestammten Tätigkeit als
Feinmechaniker wie auch in anderen körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeiten in wechselnder Position eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100%
besteht.

Dagegen wendet der Versicherte namentlich ein, der vorinstanzliche Entscheid
sei auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts gefällt
worden. Er rügt unter Hinweis auf die Stellungnahme des Dr. med. R.________,
Zentrum Y.________, vom 28. Juni 2007, welche auf die Kurzexpertise vom
14. Oktober 2002 des selben Arztes Bezug nimmt, eine einseitige und
unvollständige medizinische Abklärung durch das Institut X.________, welches
zwar eine normale peripher-vestibuläre Funktion festgestellt, jedoch die von
Dr. med. R.________ vermutete zentral-vestibuläre Störung nicht weiter
abgeklärt habe. Damit kritisiert der Versicherte die (antizipierte)
Beweiswürdigung der Vorinstanz, was Tatsächliches beschlägt und
(offensichtliche Unrichtigkeit vorbehalten) das Bundesgericht bindet (E. 1).

Die Vorinstanz hat sich mit den erwähnten Berichten des Dr. med. R.________
auseinandergesetzt und dargetan, weshalb diese das in allen Teilen schlüssige
und beweiskräftige Gutachten des Instituts X.________ nicht in Zweifel zu
ziehen vermögen, zumal der Bericht vom 14. Oktober 2002 im Gutachten
wiedergegeben und berücksichtigt wurde. Wenn das kantonale Gericht gestützt
darauf die seitens des Beschwerdeführers verlangte zusätzliche Abklärung
einer zentral-vestibulären Störung nicht für indiziert hält, ist dies
jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig.

2.2 Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwandes, der Beschwerdeführer habe keine
vollständige Akteneinsicht gehabt. Wie die Vorinstanz zum einen festgestellt
hat, bestehen keine Hinweise dafür, dass das Institut X.________ weitere
Unterlagen angefordert hätte, welche im Gutachten keine Erwähnung gefunden
hätten. Auch diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche
Feststellung ist im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers weder
offensichtlich unrichtig noch in Verletzung von Art. 95 BGG getroffen worden.
Zum andern wurden die vom Institut X.________ erwähnten zusätzlichen Akten
gemäss dessen Schreiben vom 26. April 2007 - soweit vorhanden - an die
IV-Stelle zurückgeschickt und wären dem Beschwerdeführer dort zur Einsicht
zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass die
IV-Stelle ihm ein Akteneinsichtsbegehren abgewiesen hätte.

3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels,
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid
(Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 11. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke