Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 641/2007
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9C_641/2007

Urteil vom 5. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

D.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. Juni 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Beschwerde von D.________ vom 14. September 2007 gegen einen Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2007
(betreffend Invalidenrente und medizinische Massnahmen)

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei nach
Abs. 2 der genannten Bestimmung in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls
auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich
nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu
entnehmen ist,
dass demnach auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 letzter Satzteil
BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der
Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
dass das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil die
Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte,
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des
Kantons Zürich zugestellt.

Luzern, 5. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: