Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 640/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_640/2007

Urteil vom 23. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, Bahnhofstrasse 10, 8700
Küsnacht ZH,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Sammelstiftung A.________, handelnd durch La Suisse-Versicherungs-Gesellschaft,
Avenue de Rumine 13, 1001 Lausanne,
vertretten durch Rechtsanwalt Herr Jean-Michel Duc, Avenue de la Gare 1, 1003
Lausanne,

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 11. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1966 geborene, seit 1. April 1994 als Ärztebesucherin in der Firma
S.________ SA angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der
Sammelstiftung A.________ berufsvorsorgeversichert gewesene H.________ erlitt
am 23. Juni 1998 bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion. In der Folge
bescheinigten die behandelnden Ärzte Arbeitsunfähigkeiten von 100 % ab 23. Juni
bis 1. November 1998, 80 % ab 2. November 1998 bis 7. März 1999, 60 % ab 8.
März bis 15. Juli 1999 und 50 % ab 16. Juli 1999 bis auf Weiteres. Nachdem die
Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der Firma S.________ SA im Frühjahr 1999
zwecks "neuer beruflicher Herausforderung" gekündigt hatte, trat sie am 15. Mai
1999 eine neue Stelle als "Junior Product Managerin" in der Firma M.________ AG
an. Im Wissen um die im Einstellungszeitpunkt nach wie vor attestierte 50%ige
Arbeitsunfähigkeit, doch in der Hoffnung auf baldige Wiedererlangung der
100%igen Arbeitsfähigkeit richtete die Arbeitgeberin ein volles Gehalt bei
bloss 50%iger Präsenzzeit aus (vier Stunden täglich à fünf Tagen/Woche;
betriebsübliche Wochenarbeitszeit: 40 Stunden). In der Folge blieb es bei der
vollen Gehaltszahlung trotz ausbleibender Steigerung der Arbeitsfähigkeit und
auch dann, als der - ab 1. Januar 2000 als "Associate Marketing Managerin" und
ab 1. August 2000 als "Field Project Managerin" eingesetzten - Versicherten
nach einer Phase 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab 7. September bis 9. Oktober
2001 anschliessend bis mindestens Frühjahr 2004 gar eine 70%ige
Arbeitsunfähigkeit in der aktuell ausgeübten sowie in einer vergleichbaren
(weitgehend selbständig zu verrichtenden) Tätigkeit bescheinigt wurde
(Jahresgrundgehalte: ab 15. Mai 1999 Fr. 111'800.-; ab 1. Januar 2000 Fr.
123'500.-; ab 1. April 2000 Fr. 127'400, ab 1. April 2001 Fr. 131'300 [je
zuzüglich Autopauschalen/Bonuszahlungen). Per Ende April 2004 kündigte die
Arbeitgeberin jedoch das Arbeitsverhältnis, da die Versicherte die ihr ab 1.
Mai 2004 angebotene 30 %-Stelle als "Professional Events Coordinator" mit einem
Jahressalär von Fr. 40'500.- (zuzüglich Bonus) abgelehnt hatte.

A.b Am 28. März 2000 - während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma
M.________ AG - meldete sich H.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich die Akten des
obligatorischen Unfallversicherers, der La Suisse, beizog, die erwerblichen und
medizinischen Verhältnisse abklärte und insbesondere eine Begutachtung durch
Prof. Dr. med. N.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, veranlasste (Gutachten vom 8. Mai 2002). Mit Verfügungen vom 4.
Februar 2004 sprach die IV-Stelle H.________ rückwirkend ab 1. Juli 2000 eine
halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 52 %) und ab 1. Dezember 2001 eine
ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 71 %; samt Zusatzrenten für den
Ehegatten und die beiden Kinder). Die dagegen erhobene Einsprache der
Sammelstiftung A.________ wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. November
2004 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Sammelstiftung A.________ hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juli 2007
in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid vom 29. November
2004 aufhob und feststellte, die Versicherte habe für die Zeit vom 1. Juni 1999
bis 31. März 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und vom 1. Oktober
2001 bis 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente, wogegen ihr vom 1.
April 2000 bis 30. September 2001 und ab 1. Januar 2003 keine Invalidenrente
zustehe. Bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. Mai 2004 wies das kantonale
Gericht die Sache zwecks weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
Neuverfügung an die Verwaltung zurück (Dispositiv-Ziff. 1).

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit er den
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit zwischen 1. Juli 2000 und
30. April 2004 verneint, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen
zuzusprechen, insbesondere der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1.
Juli 2000 festzustellen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Sammelstiftung
A.________ lässt ebenfalls Beschwerdeabweisung beantragen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen, die Firma M.________ AG und die Firma W.________ AG haben
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme:
Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Das Bundesgericht
darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Leistungsstreitigkeit
massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen (je in der bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die einschlägige Rechtsprechung -
insbesondere zur rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder
befristeteten Invalidenrente analog den für die Rentenrevision geltenden
Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV [in der bis 31.
Dezember 2003 und vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 gültig gewesenen sowie in
der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 121 V 264 E. 6b/dd [mit Hinweis]
S. 275, 109 V 125 E. 4a S. 127; Urteil I 82/01 vom 27. November 2001, E. 1,
publ. in: AHI 2002 S. 62) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und
Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E.
1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) -
zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die
rechtsprechungsgemässen Grundsätze über die Festsetzung der für die
Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2
IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) massgebenden
Vergleichseinkommen (vgl. zum ohne Gesundheitsschaden zumutbaren Einkommen
[Valideneinkommen] RKUV 2005 Nr. U 533 S. 41 f. E. 3.3 [U 339/03], Nr. U 554 S.
318 E. 2.2 [U 340/04]; zum trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise
erzielbaren Einkommen [Invalideneinkommen] BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) sowie
über die Ausrichtung von Soziallohn (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18). Darauf wird
verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. Juli 2000, insbesondere die
Frage, ob der Beschwerdeführerin ab jenem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente
anstelle der vorinstanzlich lediglich für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 31.
Dezember 2002 befristet zugesprochenen Viertelsrente zusteht. Unbeanstandet
geblieben und zufolge Bindung an die Parteibegehren (E. 1 hievor in fine) nicht
zu prüfen ist die vom kantonalen Gericht ab 1. Juni 1999 bis 31. März 2000
zugesprochene Viertelsrente.

4.
4.1 Unbestritten ist die vorinstanzlich zutreffend aufgrund der Angaben der
Firma M.________ AG (Anstellung von Mitte Mai 1999 bis Ende April 2004)
getroffene Tatsachenfeststellung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), wonach das dem
Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG zu Grunde zu legende hypothetische
Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ab 1. Juni 1999 Fr.
111'800.-, ab 1. Januar 2000 Fr. 146'000.-, ab 1. April 2000 Fr. 149'900.-, ab
1. April 2001 Fr. 143'100.- und ab 1. Januar 2002 (überwiegend wahrscheinlicher
Aufstieg zur "Product Managerin") bis Ende April 2004 Fr. 170'000.- beträgt. Da
sich aus den Akten diesbezüglich keine offensichtliche, geradezu ins Auge
springende Sachverhaltsmängel ergeben (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 [in fine] S. 254
f.), bleibt es insoweit bei der Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1
BGG und ist nicht darauf zurückzukommen (vgl. E. 1 hievor).

4.2 Uneinig sind sich die Parteien über die Höhe des trotz Gesundheitsschadens
zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen).
4.2.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Firma M.________ AG die
Versicherte ab 15. Mai 1999 zu einem Pensum von 100 % als Ärztebesucherin
angestellt, obwohl sie zu jenem Zeitpunkt - nach erlittenem Unfall am 23. Juni
1998 - laut Arztbescheinigungen lediglich 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem
sei ihr ein massiv höheres Gehalt angeboten worden als an ihrer früheren
Arbeitsstelle. Die von der Unfallversicherung an die Arbeitgeberin
ausgerichteten Taggelder hätten niemals die Hälfte des ausbezahlten Gehalts
gedeckt, und die Versicherte sei trotz ausbleibender Verbesserung des
Gesundheitszustands mehrmals befördert worden. Selbst als ihre Arbeitsfähigkeit
sich auf 30 % reduzierte, sei das Arbeitsverhältnis unter gleichen Bedingungen
fortgeführt und schliesslich per 30. April 2004 nicht aus gesundheitlichen
Gründen, sondern infolge Reorganisation gekündigt worden (Ablehnung einer
neuen, betriebsinternen 30%-Stelle durch die Versicherte [Jahressalär Fr.
40'500.- zuzüglich Bonus]). Da die Firma das Arbeitsverhältnis mit der in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkten Versicherten über knapp fünf Jahre
aufrechterhalten habe, obwohl sich die ursprünglich in absehbarer Zeit
erwartete Steigerung des Leistungsvermögens nicht eingestellt habe, sei davon
auszugehen, dass die Angestellte für die Arbeitgeberin nutzbringend war. Die
Ausrichtung von Soziallohn sei von der Hand zu weisen; vielmehr sei davon
auszugehen, dass die Versicherte "zumindest im Umfang der von den ausbezahlten
UV-Taggeldern nicht gedeckten Lohnkosten eine reale Arbeitsleistung erbracht
hatte und ihr somit Leistungslohn entrichtet wurde".
4.2.2 Gestützt auf diese Feststellungen hat die Vorinstanz das
Invalideneinkommen in der Weise ermittelt, dass sie - im Wesentlichen für die
gleichen Zeitabschnitte, für welche vorgängig das jeweilige Valideneinkommen
festgestellt worden war - vom ausbezahlten Lohn die tatsächlich ausbezahlten
Taggelder der (obligatorischen und freiwilligen) Unfallversicherung in Abzug
brachte und den daraus resultierenden Betrag auf ein Jahreseinkommen
umrechnete. Der Vergleich des entsprechenden Invalideneinkommens mit dem
Valideneinkommen ergab für die Zeit vom 1. April 2000 bis 30. September 2001
einen Invaliditätsgrad von unter 40 %, für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30.
September 2002 einen solchen von zwischen 40 % und 50 % (1. Oktober bis 31.
Dezember 2001: rund 40 %; 1. Januar bis 30. September 2002: 48.8 %) und ab 1.
Oktober 2002 bis 31. März 2004 erneut einen Invaliditätsgrad von weniger als 40
% (22.7 %). Daraus folgt gemäss den Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts,
dass der Versicherten ab 1. April 2000 bis 30. September 2001 keine
Invalidenrente zusteht, sie - unter Berücksichtigung von Art. 29bis und Art.
88a IVV - vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine
Viertelsrente hat und die Rentenberechtigung ab 1. Januar 2003 bis jedenfalls
Ende April 2004 wieder dahinfällt.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Ermittlung des
Invalideneinkommens und des Invaliditätsgrades beruhe auf unvollständiger
Sachverhaltsfeststellung (Art. 61 lit. c ATSG) und verletze Art. 16 ATSG, ja
sei geradezu willkürlich (Art. 9 BV).

5.
5.1 Die Vorinstanz anerkennt in tatsächlicher Hinsicht, dass die Versicherte im
hier interessierenden Zeitraum nur über eine reduzierte Arbeitsfähigkeit
verfügte und daher nur ein Teil der von der Firma M.________ AG tatsächlich
ausgerichteten Lohnzahlungen der effektiv erbrachten Arbeitsleistung sowie der
zumutbarerweise verwertbaren Leistungsfähigkeit der Versicherten entsprachen
(vgl. E. 4.2.1 hievor). Diese Feststellungen, welche namentlich durch die zu
Handen der IV-Stelle ausgefüllten Arbeitgeber-Fragebögen vom 27. Juli 2000 und
vom 10. Dezember 2002 explizit bestätigt werden (je Ziff. 13; vgl. auch E. 5.3
hernach), sind unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zu
beanstanden und für das Bundesgericht daher verbindlich. Gestützt darauf hat
die Vorinstanz den rechtlich zutreffenden Schluss gezogen, dass das ausbezahlte
(volle) Gehalt nicht vollumfänglich als Invalideneinkommen angerechnet werden
kann. Soweit sie bezüglich des nicht anrechenbaren Gehaltsanteils Soziallohn im
engern Sinne (Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV) verneint hat, ist diese Feststellung
nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft getroffen worden, da
aufgrund der Akten und der Parteivorbringen nichts dafür spricht, dass die
Arbeitgeberin die durch keine Gegenleistung abgedeckten Lohnzahlungen als
freiwillige Sozialleistungen, gleichsam "à fonds perdu", ausgerichtet hat.
Vielmehr erfolgte die volle Lohnzahlung - wovon auch die Vorinstanz ausgeht -
im Hinblick auf kompensierende Sozialversicherungsleistungen für nicht
leistungsentsprechende Lohnanteile. Insoweit handelt es sich bei den Zahlungen
des Arbeitgebers um (im Rahmen von Art. 16 ATSG nicht anrechenbare) Leistungen
im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV (vgl. etwa auch Urteil I 144/03 vom 26.
August 2003, E. 5; unveröffentlichtes Urteil I 71/96 vom 30. Mai 1996, E. 2b).

5.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie das Invalideneinkommen
aufgrund einer einfachen Rechnung "[tatsächliche Lohnzahlungen des Arbeitgebers
in bestimmtem Zeitraum] minus [tatsächlich ausbezahlte Unfalltaggelder im
gleichen Zeitraum] und Umrechnung auf Jahreslohn" ermittelt hat. Damit
unterstellt sie, dass die im hier interessierenden Zeitraum (einzig)
ausbezahlten UVG-Taggeldleistungen den nicht leistungsentsprechenden Anteil der
Lohnzahlungen vollumfänglich ausgleichen, was - bereits mit Blick auf Art. 17
UVG in Verbindung mit Art. 25 UVV mit Anhang 2 - offensichtlich nicht zutrifft
und zu einem rechtsfehlerhaften Ergebnis führt. Im Lichte von Art. 16 ATSG
einzig massgebend ist im vorliegenden Fall die hypothetische Frage, welches
Gehalt die Firma M.________ AG der Versicherten für die im Rahmen des
gesundheitlich Zumutbaren erbrachte, ihre Ressourcen unstrittig optimal
ausschöpfende Arbeitsleistung effektiv zu zahlen bereit war, und zwar
unabhängig von tatsächlich erfolgten und/oder noch zu erwartenden Leistungen
der Sozialversicherungen. Dies hat die Vorinstanz so nicht beantwortet und
namentlich diesbezüglich wesentliche, aktenkundige Tatsachen völlig ausblendet
(vgl. E. 4.2 hievor). Mit andern Worten hat sie den Sachverhalt unvollständig
und in Verletzung von Art. 16 ATSG festgestellt, sodass hinsichtlich der
vorinstanzlichen Feststellung des Invalideneinkommens die
Verbindlichkeitswirkung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 BGG entfällt. Mit Blick
auf die Aktenlage rechtfertigt es sich, dass von einer Rückweisung der
Streitsache an die Vorinstanz abgesehen wird und das Bundesgericht die
notwendigen Sachverhaltsergänzungen und -berichtigungen selbst vornimmt.

5.3 Bei der Ermittlung des leistungsentsprechenden Invalideneinkommens im Sinne
von Art. 16 ATSG ist zunächst auf die grundsätzlich unverzichtbaren (vgl. BGE
132 V 393 E. 3.2 S. 398) ärztlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen
abzustellen. Danach war die Versicherte bezüglich der in der Firma M.________
AG verrichteten Tätigkeit ab 16. Juli 1999 zu 50 %, ab 7. September bis 9.
Oktober 2001 vorübergehend zu 100 % und ab 10. Oktober bis mindestens Frühjahr
2004 zu 70 % arbeitsunfähig (insbesondere Gutachten des Prof. Dr. med.
N.________ vom 8. Mai 2002 samt Ergänzungen vom 19. September 2002). Diese
medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsunfähigkeit schlug sich nach den -
in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung weitestgehend ausgeklammert gebliebenen
- Angaben der Arbeitgeberfirma in der konkreten Leistungsfähigkeit wie folgt
nieder: Der Marketing Manager der Firma gab anlässlich einer Besprechung mit
dem Unfallversicherer und dem Rechtsvertreter der Versicherten am 27. Januar
2000 an, letztere sei jeweils nach drei bis vier Arbeitsstunden erschöpft
(Müdigkeit/Schläfrigkeit, Rückenprobleme), sodass sie am Mittag nach Hause
gehe; "konkret und produktiv schätze er heute die Arbeitsleistung auf 50 % ein"
(Bericht des Unfallversicherers vom 30. Januar 2000). In den
Arbeitgeberfragebögen aus den Jahren 2000/2002 wurde vermerkt, das der
effektiven Arbeitsleistung der Versicherten entsprechende Einkommen betrage
seit Einstellungsdatum infolge 50%iger Arbeitsunfähigkeit die Hälfte
(Arbeitgeberfragebogen vom 27. Juli 2000) respektive seit 10. Oktober 2001
infolge 70%iger Arbeitsunfähigkeit lediglich 30 % des ausbezahlten Lohnes
(Arbeitgeberfragebogen vom 10. Dezember 2002; [Fr. 10'100.- x 13 x 30/100] : 13
= Fr. 3'030.-]). Sodann bestätigte die Arbeitgeberin am 22. Juni/14. November
2001 schriftlich, man habe der Versicherten "den vollen Lohn für Ihren 50%igen
Einsatz" ausbezahlt in der Hoffnung, ihr Gesundheitszustand würde sich bessern
und sie würde bald wieder voll leistungsfähig sein; ab 1. August 2000 sei sie
als Field Project Manager eingesetzt worden, da sie ihre "50%ige Tätigkeit" in
dieser Funktion besser ihrem gesundheitlichen Zustand anpassen könne und
insbesondere die Möglichkeit bestehe, auch zu Hause zu arbeiten. Weiter wies
die Firma in dem der Versicherten am 28. Januar 2004 unterbreiteten - und von
dieser in der Folge abgelehnten - Angebot einer 30%igen Stelle ab Mai 2004
(Änderungskündigung) darauf hin, das vorgeschlagene 30%-Arbeitspensum zu einem
Jahressalär von Fr. 40'500.- entspreche in etwa dem "seit Juli 1999 von Dir
durchschnittlich erbrachten Arbeitspensum". In ihrer vorinstanzlich auf
richterliche Anordnung hin eingereichten Stellungnahme vom 3. Mai 2007
beantwortete die Arbeitgeberin schliesslich die Frage, ob und falls ja in
welcher Periode "Soziallohn" respektive "Lohnbestandteile (...), die nicht der
Leistung und Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen entsprochen haben", ausgerichtet
worden seien, wie folgt: "Ja, IV-Anmeldung vom 10.12.2002 [Datum =
Arbeitgeberfragebogen; IV-Anmeldung recte: 28. März 2000]. Seit dem 10.10.2001,
30 % des Lohnes, da 70 % arbeitsunfähig".

5.4 Gestützt auf das vorstehend Gesagte ist mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das effektiv geleistete
Arbeitspensum der Versicherten im Wesentlichen mit dem aus ärztlicher Sicht
attestierten Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 % (ab 1999) und 30 % (ab Oktober
2001) übereinstimmt und der diesem Einsatz entsprechende Grund(leistungs)lohn
50 % (ab 1999) und 30 % (ab Oktober 2001) des tatsächlich ausgerichteten
Jahresgrundgehalts für ein Vollzeitpensum betrug. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nichts Abweichendes ergibt sich aus der im kantonalen Verfahren
gemachten Aussage der Arbeitgeberin (3. Mai 2007), wonach die eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit der Versicherten keinen Einfluss auf die Höhe ihres Lohnes
gehabt habe, dieser marktgerecht sei und bei einer vergleichbaren Funktion mit
100%iger Arbeitsfähigkeit gleich gewesen wäre; diese missverständliche
Formulierung kann im Lichte der übrigen Aussagen der Firma nur dahingehend
verstanden werden, dass der Lohnansatz der Versicherten als solcher nicht
behinderungsbedingt tiefer lag als er bei einem gesunden Mitarbeiter mit
gleichem zeitlichen Einsatz, gleicher Funktion und gleichen Leistungen gewesen
wäre.

Allerdings muss sich die Versicherte zusätzlich zu einem Basisgehalt von 50 %/
30 % des für ein Vollzeitpensum ausbezahlten Jahresgrundgehalts auch die vom
Arbeitgeber geleisteten Bonuszahlungen vollumfänglich als Invalideneinkommen
anrechnen lassen. So geht aus den Akten (bereits erwähnter Bericht vom 30.
Januar 2000; Angaben der Arbeitgeberin vom 22. Juni 2001 sowie - gegenüber der
Vorinstanz - vom 3. Mai 2007) hervor, dass die Versicherte über eine
"ausserordentliche Leistungsbereitschaft" verfügte, "trotz Ihrer gesundheitlich
sehr eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten eine sehr gute Leistung" erbrachte
und die Firmenziele in ihrem Zuständigkeitsbereich bisweilen deutlich übertraf.
Die ihr ausgerichteten Bonuszahlungen sind daher ohne Weiteres als
leistungsgerecht einzustufen.

5.5 Dementsprechend ergeben sich unter Berücksichtigung der Bonuszahlungen
folgende Invalideneinkommen und - aus dem Vergleich mit dem jeweiligen
Valideneinkommen (E. 4.1) - folgende gerundete Invaliditätsgrade für die hier
massgebenden Zeiträume:

Ab 1. April 2000 bis 31. März 2001:
Invalideneinkommen: [9'800 x 13 x 0.5] + [22'500 x 9: 12/=Bonusanteil] +
[11'800.- x 3 : 12/= Bonusanteil] = 83'525.-
Valideneinkommen: 149'900.-
Invaliditätsgrad: 44 %

Ab 1. April 2001 bis 30. September 2001:
Invalideneinkommen: ([10'100 x 6] + [10'100 x 6 : 12/=Anteil 13. Monatslohn]) x
0.5 = 32'825.-; 32'825.- + [11'800 x 6 : 12/= Bonusanteil] x 2 [Umrechnung auf
ein Jahr] = 77'450.-.
Valideneinkommen: 143'100.-
Invaliditätsgrad: 46 %

Ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2001:
([10'100 x 3] + [10'100 x 3 : 12/=Anteil 13. Monatslohn]) x 0.3 = 9'847.50;
9'847.50 + [11'800.- x 3 : 12/=Bonusanteil] : 3 x 12 [Umrechnung auf ein Jahr]
= 51'190.-
Valideneinkommen: 143'100.-
Invaliditätsgrad: 64 %
Ab 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002
Invalideneinkommen: [10'100 x 13 x 0.3/=Jahresgrundgehalt] + 10'000 [Bonus] =
49'390.-
Valideneinkommen: 170'000.-
Invaliditätsgrad: 71 %

Ab 1. Januar 2003 bis 31. März 2003:
Invalideneinkommen: (10'100 x 3 + [10'100 x 3 : 12/=Anteil 13. Monatslohn]) x
0.3 = 9'910.60; 9'910.60 + [5000 x 3: 12/=Bonusanteil] = 11'160.60; 11'160.60 :
3 x 12 [= Umrechnung auf ein Jahr] = 44'642.40
Valideneinkommen: 170'000.-
Invaliditätsgrad: 74 %

Ab 1. April bis 31. Dezember 2003:
Invalideneinkommen: ([10'352.60 x 9] + [10'352.60 x 9 : 12/=Anteil 13.
Monatslohn]) x 0.3 = 30'281.355; 30'281.355 + [5000 x 9 : 12/=Bonusanteil] =
34'031.35; 34'031.35: 9 x 12 [= Umrechnung auf ein Jahr] = 45'375. 14
Valideneinkommen: 170'000.-
Invaliditätsgrad: 73 %

Ab 1. Januar 2004 bis 30. April 2004:
Invalideneinkommen: ([10'352.60 x 4] + [10'352.60 x 4 : 12/=Anteil 13.
Monatslohn]) x 0.3 = 13'458.38; 13'458.38 + [2'700 x 4: 12/=Bonusanteil] =
14'358.38; 14'358.38: 4 x 12 [= Umrechnung auf ein Jahr] = 43'075.14
Valideneinkommen: 170'000.-
Invaliditätsgrad: 75 %

5.6 Aus dem Gesagten folgt - unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV - ,
dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2000 bis 31. Dezember 2001 Anspruch auf
eine Viertelsrente, ab 1. Januar 2002 bis 31. März 2002 Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente und ab 1. April 2002 bis jedenfalls 30. April 2004 Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente hat. Hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. Mai 2004
wird auf die von keiner Seite substantiiert bestrittenen, tatsächlich wie
rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

6.
Die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind entsprechend
dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im
vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Kosten zu zwei Fünfteln der
Beschwerdeführerin und zu drei Fünfteln der Beschwerdegegnerin zu auferlegen.
Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wogegen die IV-Stelle des
Kantons Zürich und die Sammelstiftung A.________ nicht entschädigungsberechtigt
sind (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150, 123 V 290 E. 10 S. 309).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2007 wird, soweit
den Rentenanspruch ab 1. April 2000 bis 30. April 2004 betreffend, aufgehoben,
und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2000 bis 31.
Dezember 2001 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 1. Januar 2002 bis 31. März
2002 Anspruch auf eine halbe und ab 1. April 2002 bis 30. April 2004 Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 200.-
und der IV-Stelle des Kantons Zürich Fr. 300.- auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Chemie, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der
Firma M.________ AG und der Firma W.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Amstutz