Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 639/2007
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9C_639/2007

Urteil vom 25. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli-Heine, Marktgasse 34, 8180 Bülach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 26. Juni 2007.

in Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich die von M.________ gegen ihre
rentenablehnende Verfügung vom 20. Mai 2003 gerichtete Einsprache mit
Entscheid vom 14. Oktober 2003 abwies,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen den
Einspracheentscheid über zwei Jahre später am 7. November 2005 eingereichte
Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2007 nicht eintrat, da es die 30-tägige
Beschwerdeschrift nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht als gewahrt erachtete,
dass M.________ mit Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und die Verpflichtung der Vorinstanz zum Eintreten auf die Beschwerde
beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen
liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Verfügung vom 12. Dezember 2007 abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht in Würdigung der gesamten Umstände  festgestellt
hat, dass die Zustellung an den früheren Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers im Oktober 2003 ordnungsgemäss erfolgt sei und demgegenüber
dessen Darstellung, er habe den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003
erstmals am 6. Oktober 2005 erhalten, unglaubhaft sei,
dass es sich bei der Frage, wann dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid
vom 14. Oktober 2003 zugestellt worden ist, um eine Tatfrage handelt, welche
vom Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG geprüft werden kann
(BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers schon deshalb nicht durchdringen,
weil sie auf der unzutreffenden Annahme beruhen, das kantonale Gericht hätte
für den Beweis der Zustellung den vollen Beweis verlangen müssen, ist doch
der Wirkungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen
beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess ausschlaggebend sind,
Tatsachen somit, welche nicht im Rahmen der Massenverwaltung von Bedeutung
sind (BGE 121 V 5 E. 3b S. 3),
dass das Einspracheverfahren zwar nicht mehr zur Massenverwaltung im
wörtlichen Sinn gezählt werden kann, das ordentliche Verwaltungsverfahren
indessen erst mit dem Einspracheentscheid abgeschlossen wird (siehe BGE 131 V
407 E. 2.1.2.2 S. 413),
dass mit der Zustellung einer Verfügung noch kein Prozessrechtsverhältnis
begründet wird, sondern erst mit der Einreichung einer Beschwerde (BGE 121 V
5 E. 3b S. 3), was nach dem Gesagten auch für den Fall gilt, wo an Stelle der
Verfügung der Einspracheentscheid das Verwaltungsverfahren abschliesst,
dass bezüglich Tatsachen, welche hier für die Zustellung des
Einspracheentscheides erheblich sind, somit der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit genügt,
dass der fragliche Einspracheentscheid zwar entgegen der in den meisten
anderen Kantonen sonst üblichen und sämtliche Zustellungsprobleme
vermeidenden Regel nicht mit eingeschriebenem Brief eröffnet wurde,
dass indessen die auf einer überzeugenden und plausiblen Würdigung der
Umstände beruhenden Feststellungen der Vorinstanz, die Darstellung des
damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei unglaubhaft und es sei
von einer früheren Zustellung des Einspracheentscheid auszugehen, weder
offensichtlich unrichtig sind noch auf einer Rechtsverletzung beruhen und
daher für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard