Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 637/2007
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9C_637/2007

Urteil vom 27. Dezember 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Zollinger, Rämistrasse 5,
8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 7. August 2007.

In Erwägung:
dass die IV-Stelle Zürich das von M.________, geboren 1951, am 3. Oktober
2002 gestellte Leistungsbegehren nach beruflichen und medizinischen
Abklärungen mit Verfügung vom 28. Juli 2005 mangels anspruchsbegründender
Invalidität ablehnte und daran mit Einspracheentscheid vom 28. April 2006
festhielt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 7. August 2007 abwies,
dass M.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
und die Zusprechung einer behinderungsangepassten Invalidenrente,
eventualiter beruflicher Massnahmen, beantragen, sowie um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Beschluss vom 12. November 2007 abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz in Würdigung einerseits des Berichtes über die Abklärung
in Beruf und Haushalt vom 23. Februar 2006 und anderseits der medizinischen
Akten, insbesondere des multidisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle
R.________ vom 7. Juli 2005, mit in allen Teilen überzeugender Begründung,
auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erwogen hat, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall je hälftig erwerbs- und im Haushalt
tätig wäre, ihren bisherigen Beruf als Abräumerin in einem Restaurant zwar
nicht mehr ausüben kann, sie hingegen bei einer körperlich leichten Tätigkeit
im Sitzen zu 80 % arbeitsfähig und im Haushalt zu 22 % eingeschränkt ist, was
in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2ter IVG; siehe
dazu BGE 130 V 393) insgesamt zu keinem anspruchsbegründenden
Invaliditätsgrad führt,
dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen
auf die Einschätzung des behandelnden Arztes stützt, sie sei zu 100 %
arbeitsunfähig,
dass indessen das Gutachten der Begutachtungsstelle R.________ die von der
Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert (vgl. BGE
125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt, der behandelnde Arzt hingegen seine davon
erheblich abweichende Einschätzung nicht begründet,
dass die Notwendigkeit der Dritthilfe entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht Haushalt in Ziff. 6 berücksichtigt
wurde,
dass die weiter aufgeworfene Frage nach der Höhe des Leidensabzuges eine
typische Ermessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur
nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), was hier nicht
zutrifft, legt doch die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die
Vorinstanz mit der Gewährung eines Abzuges von immerhin 10 % das Ermessen in
dargelegtem Sinne rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll,
dass auch die übrigen in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet
sind, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als
bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen, was ebenfalls für den
vorinstanzlich verneinten Umschulungsanspruch und die Auffassung des
kantonalen Gerichts zutrifft, bezüglich der Arbeitsvermittlung sei der
Einspracheentscheid rechtskräftig geworden,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Dezember 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard